…es aber gar keiner nachträglichen Herabsetzung, da die Gutschrift von € 17.019,00 ohnehin durch die kontokorrentmäßige Gebarung auf dem Abgabenkonto den Abgabenrückstand von € 28.634,86 auf € 11.615,86 bereits vor Verwirkung des Säumniszuschlages verminderte, weshalb auch nur dieser Betrag…
…nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Strittig ist, ob das aus der Verbuchung der Vorsteuergutschrift 04/2014 von € 4.375,82 auf dem Abgabenkonto des Bf. in Höhe…
…durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht. 2) Säumniszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 2006 In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind gemäß § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen…
…erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung…
…ist vorauszuschicken, dass ein Guthaben erst entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung…
…hinzuweisen, dass ein rückzahlbares Guthaben erst entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgebend sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung…
… 214 BAO hinzuweisen, wo gesetzlich bestimmt ist, wie Zahlungen und sonstige Gutschriften in den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung der Gebarung auf verbuchte Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. In der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, welche Verrechnungen nicht rechtmäßig vorgenommen worden wären und sind auch für den…
…Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 214 Abs. 1 erster Satz BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Ein sich aus der Gebarung (§…
…Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt seien. Ein Guthaben entstehe, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteige, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen…
…die Verwendung von sonstigen Guthaben (§ 213 Abs.1) oder Guthaben (§ 215 Abs.4) erfolgte. Bei den Guthaben gemäß § 215 Abs.4 BAO handelt es sich um Guthaben, die auf Antrag des Verfügungsberechtigten auf Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger umgebucht oder überrechnet wurden. Sonstige Gutschriften im Sinne des…
…dann ein, wenn das Finanzamt über weitere Abgabenschuldigkeiten einen Rückstandsausweis ausstellen muss. Die Abschreibung wird nicht erfolgen bzw. widerrufen, wenn bis 30.06.2020 über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Sonstige Gutschriften, die auf Sachverhalte zurückzuführen sind, die vor dem Ausgleichsstichtag verwirklicht wurden, werden…
…in Frage kommt. Ausnahmen ergeben sich aus der Bestimmung des § 212a Abs. 6 BAO betreffend die Tilgung durch näher definierte sonstige Gutschriften oder Guthaben, welche im gegenständlichen Verfahren aber nicht relevant ist. Weitere Fälle der Aussetzung der Einhebung bereits entrichteter Abgaben verlangen jedenfalls, dass der…
…| 20.11.2009 | 1.024,35 | Vollstreckbarer Betrag | 26.245,04 Auf die Einkommensteuer 2007 wurden nachträglich folgende sonstige Gutschriften verrechnet: | Buchungstag | Abgabenart | Zeitraum | Betrag | 27.05.2011 | Umsatzsteuer | 11/2009 | 315,16…
…für die Erledigung zuständigen Richter übertragen. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist …
…die Berufung mit der Begründung ab, dass gemäß § 212a Abs. 8 BAO zur Tilgung und Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, deren Erhebung ausgesetzt sei, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlagen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen. Hierbei sei § 214 Abs…
…die Berufung mit der Begründung ab, dass gemäß § 212a Abs. 8 BAO zur Tilgung und Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten, deren Erhebung ausgesetzt sei, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlagen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen. Hierbei sei § 214 Abs…
…von insgesamt € 11.400,65 aus der Auftraggeberhaftung eingegangen. Die Zahlungen resultieren aus vor der Insolvenzeröffnung erbrachten Leistungen. Nach der Bestimmung des § 214 BAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften mit den dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu verrechnen. Bei den §§ 67a ASVG und …
…eines sich aus der Gebarung ergebenden Guthabens. Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen…
…das Finanzamt am 17.6.2014 einen Abrechnungsbescheid, mit welchem es die Rechtmäßigkeit der Verrechnung gemäß § 216 BAO feststellte. Nach § 214 BAO seien Zahlungen und sonstige Gutschriften mit den dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu verrechnen. Bei den §§ 67a ASVG und 82a EStG handle…
…Konkurses seines Hauptklienten in Zahlungsschwierigkeiten befinde, suche er um sechs Monatsraten von jeweils € 700,00 an. Über die Beschwerde wurde erwogen: Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde: Da die Veranlagungen der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015 sonstige Gutschriften ergaben, wodurch sich der Abgabenrückstand verminderte und…