…05.2011, gedauert habe und die Veranstaltung im Fortbildungsprogramm des BMJ 2010/2011 geführt werde. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 22.05.2015 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, da die Reisen durch Programme geprägt seien, die private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengten. Die…
…klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, kann nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich eine Aufteilung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorgenommen werden (VwGH 24.09.2008, 2008/15/0032). Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit…
…der Zielorientierung und der inneren Klarheit die Persönlichkeitsentwicklung im Allgemeinen, dh. auch den privaten Lebensbereich betrifft. Überdies kommt für diesen Workshop auch deswegen das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zum Tragen, weil ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen…
…Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (VwGH 24. 11. 2004, 2000/13/0183; VwGH 24. 9. 2008, 2008/15/0032; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0062) und damit zur Gänze nicht…
…die durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit betrieblichen bzw. beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt sind, den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten versagt, als auch den Kosten für Reisen, die zusätzlich zu einem ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlassten Reiseabschnitt einen rein privaten Interessen gewidmeten…
…dass die Reise im Wesentlichen aus der Besichtigung von Orten allgemeinen touristischen und religiösen Interesses bestand und daher keine ausschließliche berufliche Veranlassung vorlag. Vielmehr ist die Reise durch ein private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengendes Mischprogramm geprägt. Bei dem Seminar mit dem…
…jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung. Kosten einer Reise, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, bilden - wie schon erwähnt - keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten…
…Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (VwGH 24. 11. 2004, 2000/13/0183; VwGH 24. 9. 2008, 2008/15/0032; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0062) und damit zur Gänze nicht…
…die private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengen würden, weshalb keine ausschließlich berufliche Veranlassung vorliege. Die Kosten würden daher keine Werbungskosten darstellen. Abweichend vom bekämpften Bescheid erkannte die Abgabenbehörde Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten im Gesamtbetrag von 625,74 € als Werbungskosten an…
…sei daher ersichtlich, dass ein Mischprogramm vorliege. Private Erholungs- und Bildungsinteressen sowie betriebliche/berufliche Interessen seien untrennbar vermengt. Die Aufwendungen für die Reise seien daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Am 19.10.2022 brachte die Bf im Wege von FinanzOnline einen Vorlageantrag ein. Darin wurde…
…bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen. Kosten einer Reise, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, bilden keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Es waren somit auch…
…derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein müssen, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Kosten einer Reise, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie…
…Studien- oder Kongressreisen die beruflich veranlassten Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, ist eine Aufteilung bzw. Zuordnung von Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungsgeldern vorzunehmen. Ist die Reise hingegen durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm…
…bzw. Glaubhaftmachung nicht anerkannt werden. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. Sprachreise London Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Kosten einer Reise, die in Form einer untrennbaren Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche Interessen veranlasst sind, keine Betriebsausgaben…
…Das Bundesfinanzgericht teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass bei der gegenständliche Reise private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt und deren Aufwendungen (im Gesamtausmaß von € 2.452,00) einem steuerlichen Abzug nicht zugänglich sind. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs…
…ein Programm geprägt ist, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt". Im Übrigen könnte nach der allgemeinen Lebenserfahrung - insbesondere bezüglich der Reise im Dezember - auch davon ausgegangen werden, dass die private Veranlassung (Familienbesuch) die Hauptveranlassung der Reise war, weshalb es sich nicht…
…vom 4.8. bis 5.8.2023 nichts zu ändern. Die Kosten der gegenständlichen Reise, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie auch durch betriebliche/berufliche Interessen veranlasst sind, bilden keine Werbungskosten (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Sind …
…unterstütze und befürworte, da gute Sprachkenntnisse im Umgang mit Kunden wichtig seien, reicht - wie von der Abgabenbehörde richtig ausgeführt - für die Begründung einer beruflichen Veranlassung nicht aus. Kosten einer Reise bzw. einem Reiseabschnitt, die in Form einer Gemengelage sowohl durch private Erholungs- und Bildungsinteressen wie…
…Gegenstand ein Mischprogramm (private Erholungs- und Bildungsinteressen sind untrennbar mit beruflichen Interessen vermengt) ist, sind der privaten Lebensführung zuzuordnen (VwGH 24. 11. 2004, 2000/13/0183; VwGH 24. 9. 2008, 2008/15/0032; VwGH 28. 10. 2009, 2005/15/0062) und damit zur Gänze nicht…
…ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. Ist eine Reise durch ein Programm geprägt, das private Erholungs- und Bildungsinteressen mit beruflichen Interessen untrennbar vermengt (Mischprogramm), so liegt grundsätzlich keine berufliche Veranlassung vor. Unter Bezugnahme auf das vorgelegte Reiseprogramm kann kein Zweifel daran…