…ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3,5 gehemmt ist. 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich (vgl. VwGH 24.03.2015, 2012/15/0206 ua…
…Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl I Nr 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). …
…Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet. Die Bescheide ergingen daher zu Recht, weshalb die Beschwerden abzuweisen waren. Information: Die von Ihnen am 15.05.2020 entrichtete Gebühr in Höhe von 240 Euro…
…nicht zu entrichten, als ihre Einhebung ausgesetzt (lit.a) ist oder ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3,5 gehemmt ist. Der Säumniszuschlag ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind unbeachtlich (vgl. VwGH 24.03…
…Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt…
…ausgesetzt ist, ... (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ..." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben…
…Festsetzung der Abgabe verjährt. Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide…
…über die Bescheidbeschwerden erwogen: Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide…
…zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden…
…über die Bescheidbeschwerde erwogen: Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl. I Nr. 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide…
…ausgesetzt ist, ... (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ..." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben…
…folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008…
…folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008…
…Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt." Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt…
… 9 Abs. 1 GebG sieht das Gesetz eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor.“ Im Vorlageantrag vom 8.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor: „In umseits bezeichneter Rechtssache zu Erfassungsnummer Zahl. Abgabenkontonummer: StNr. stelle ich wegen der Beschwerdevorentscheidung über eine Gebührenerhöhung…
… 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vorgelegen. Da es sich bei der Gebührenerhöhung um eine zwingende (objektive) Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäß entrichteten festen Gebühren und um eine Sanktion für die – wie hier gegebene - Versäumung der Zahlungsfrist handelt, ist daher die Vorschreibung der Gebührenerhöhung zu…
…iSd § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, gebührenpflichtige Eingaben. Die bescheidmäßige Festsetzung der Abgabenerhöhung werde als objektive Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung der Gebühr in § 9 Abs.1 GebG 1957 zwingend angeordnet. Dagegen brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag nach § 264 Abs.1 Bundesabgabenordnung…
…zu § 9). Entgegen der vom Bf angesprochenen "Strafe" handelt es sich sohin bei der Gebührenerhöhung um eine zwingende (objektive) Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung ist damit zu Recht erfolgt. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde insgesamt…
…Zunächst ist festzuhalten, dass die Festsetzung eines Säumniszuschlages eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit ist (VwGH 16.12.1998, 98/13/0134). Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht (VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165…
… 4 Abs. 1 BAO entsprechend entsteht der Säumniszuschlag - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - unmittelbar kraft Gesetzes (abstrakter Abgabenanspruch). Er ist die objektive Rechtsfolge für die verspätete Entrichtung einer Abgabe (hier: Geldstrafe) (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO Stoll Kommentar Digital First § 17 Rz 4…