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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6300008/2022

Festsetzung eines Säumniszuschlages trotz unrichtiger Zahlungsaufforderung im Straferkenntnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6300008/2022vom 27.09.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Da es sich beim Säumniszuschlag um eine objektive Rechtsfolge für die verspätete Entrichtung der Geldstrafe handelt, ist es für dessen Festsetzung ohne Bedeutung, ob dem Bestraften eine Zahlungsaufforderung oder eine Buchungsmitteilung zur Kenntnis gelangt ist oder nicht und ob diese unrichtig sind oder nicht. Solche Umstände sind allenfalls bei der Prüfung eines Antrages des Bestraften nach § 217 Abs. 7 BAO, dass ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden getroffen hat, relevant.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh, Ignaz-Rieder-Kai 13 A, 5020 Salzburg, wegen Finanzvergehen gem. § 34 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften vom 6. Juli 2022 gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 9. Juni 2022, Amtsbeauftragter Jürgen Lugger, Strafkontonummer ***Kto1***, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gem. § 161 Abs. 1 FinStrG als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Am 9.6.2022 wurde von der belangten Behörde gem. §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 iVm 217 Abs. 1 und 2 FinStrG ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages iHv € 140,00 hinsichtlich des Beschwerdeführers erlassen, da die über ihn verhängte Geldstrafe nicht bis zum 17.5.2022 entrichtet wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Verteidiger mit Schriftsatz vom 6.7.2022 fristgerecht Beschwerde. Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass laut Straferkenntnis die Geldstrafe mittels gesondert zuzusendenden Erlagscheins zu entrichten gewesen wäre, tatsächlich aber eine Zahlungsaufforderung postalisch nicht zugestellt worden sei. Vielmehr sei eine solche in die persönliche Databox des FinanzOnline des Beschwerdeführers eingespielt worden. Da aber eine aufrechte Zustellvollmacht der QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh als Verteidiger im gegenständlichen Finanzstrafverfahren vorliege, sei die Zahlungsaufforderung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und daher der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren. Über die Beschwerde wurde erwogen Festgestellter Sachverhalt Der Beschwerdeführer wird in gegenständlicher Finanzstrafsache von QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh vertreten. Diese hat auch die Zustellvollmacht. Der Beschwerdeführer wurde am 10.3.2022 vom Spruchsenat Salzburg 1 als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde wegen Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 und §°51 Abs. 1 lit a FinStrG für schuldig befunden und über ihn eine Geldstrafe von € 7.000,00 verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen). Die Kosten des Finanzstrafverfahrens wurden mit €°500,00 festgesetzt. Nach Verkündung des Erkenntnisses gaben sowohl der Beschuldigte in Anwesenheit seines Verteidigers als auch die Amtsbeauftragte keine Rechtsmittelerklärung ab. Am 16.3.2022 meldete die Amtsbeauftragte fristgerecht eine Beschwerde an, welche von ihr am 29.3.2022 zurückgenommen wurde. Noch am Tag der Spruchsenatsverhandlung wurde die ergangene Entscheidung des Spruchsenates von der belangten Behörde auf ein neu errichtetes Strafkonto (***Kto1***) gebucht, wobei für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten jeweils eine (verspätete) Fälligkeit für den 17.5.2022 ausgewiesen wurde. Über diese Verbuchung erging per Post eine Buchungsmitteilung an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis. Am 7.4.2022 wurde die vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 141 Abs. 3 FinStrG an den Verteidiger zugestellt. Diese enthielt auch eine Zahlungsaufforderung, wonach die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten nach Ablauf eines Monats nach Rechtskraft des Erkenntnisses fällig werden und mittels des mit der Lastschriftanzeige gesondert zugesendeten Erlagscheines einzuzahlen sind. Am 9.6.2022 wurde von der belangten Behörde ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages im Ausmaß von 2% der verhängten Geldstrafe, somit iHv € 140,00, erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides und der diesbezüglichen Buchungsmitteilung erfolgte ohne Zustellnachweis per Post an den Beschwerdeführer. Am 10.6.2022 erging eine Zahlungsaufforderung an den Beschwerdeführer den vollstreckbaren Rückstand am Strafkonto iHv € 7.500,00 unverzüglich zu entrichten, widrigenfalls ein Einbringungsverfahren eingeleitet wird. Diese Zahlungsaufforderung wurde dem Beschwerdeführer in die persönliche Databox des FinanzOnline zugestellt. Nach Einleitung exekutionsrechtlicher Schritte wurde vom Beschwerdeführer ein Teil der Geldstrafe entrichtet, sodass am Strafkonto nunmehr ein Betrag iHv € 4.170,80 aushaftet. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich dieser insbesondere aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde. So geht bspw. die Erhebung von Rechtsmitteln im Zuge der Spruchsenatsverhandlung aus der Niederschrift vom 10.3.2022, die Zurücknahme der Beschwerdeanmeldung aus dem Schreiben der Amtsbeauftragten vom 29.3.2022, die Verbuchung und Fälligkeit der Geldstrafe aus dem Abgabenkonto bzw. der Buchungsmitteilung und die (Zustell)Vollmacht der QUINTAX gerlich-fischer-kopp steuerberatungsgmbh erstmals aus der Rechtfertigung zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom 14.5.2021 hervor. Rechtliche Würdigung Auch wenn die Beschwerde als eine solche nach § 243 BAO bezeichnet wurde, liegt aufgrund des eindeutigen Inhaltes des Schriftsatzes eine Beschwerde nach § 152 Abs. 2 FinStrG vor. Gem. § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist. Gleiches gilt gem. § 185 Abs. 4 FinStrG für die Kosten des Strafverfahrens. Eine dem § 210 Abs. 1 letzter Satz BAO angelehnte Bestimmung, wonach bei mündlicher Verkündung eines Bescheides die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung im Lauf gesetzt wird, sieht das FinStrG nicht vor. Rechtskräftig ist eine Strafentscheidung, wenn gegen sie kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist und damit in der gleichen Sache nicht nochmals entschieden werden darf (Judmaier in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz5 § 171 Rz 1). Nachdem die Amtsbeauftragte die Beschwerdeanmeldung am 29.3.2022 zurückgenommen hat, wurde die gegenständliche Strafentscheidung mit diesem Tage rechtskräftig. Daraus folgt, dass die Geldstrafe und die pauschalen Verfahrenskosten gem. § 171 Abs. 1 FinStrG am Freitag, dem 29.4.2022 fällig geworden sind. Dass am Strafkonto tatsächlich eine Fälligkeit mit 17.5.2022 ausgewiesen ist, kann sich das Bundesfinanzgericht nur mit finanzinternen edv- und abrechnungstechnischen Gründen erklären. Dem Beschwerdeführer ist daraus aber kein Nachteil erwachsen und kommt dies faktisch einer kostenlosen "amtswegigen Stundung" gleich (vgl. BFG vom 15.3.2021, RV/5300035/2020). Gem. § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu zahlen ist. Seinem Wesen nach stellt der Säumniszuschlag eine "Sanktion" für die Nichtentrichtung (spätestens) zum Fälligkeitstag dar. Den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 BAO entsprechend entsteht der Säumniszuschlag - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - unmittelbar kraft Gesetzes (abstrakter Abgabenanspruch). Er ist die objektive Rechtsfolge für die verspätete Entrichtung einer Abgabe (hier: Geldstrafe) (Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO Stoll Kommentar Digital First § 17 Rz 4). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind daher für die Festsetzung eines Säumniszuschlages grundsätzlich nicht beachtlich (vgl. VwGH vom 26.5.1999, 99/13/0054). Dementsprechend setzt die Festsetzung von Säumniszuschlägen auch kein Verschulden des Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH vom 25.5.2005, 2003/17/0256). Da die Geldstrafe iHv € 7.000,00 nicht am tatsächlichen Fälligkeitstag (29.4.2022) und auch nicht am von der Finanzstrafbehörde zugunsten des Beschwerdeführers bestimmten späteren Fälligkeitstag (17.5.2022) entrichtet worden ist, erweist sich die Vorschreibung des ersten Säumniszuschlages am 9.6.2022 durch die belangte Behörde daher als rechtens, zumal auch keine Ausnahmetatbestände iSd § 217 Abs. 4 bis 6 BAO vorgelegen sind. Hinsichtlich der Einwendungen des Beschwerdeführers wird zunächst ausgeführt, dass dieser sehr wohl eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, da die vereinfachte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses, welche am 7.4.2022 zugestellt wurde, eine solche enthalten hat. Diese Zahlungsaufforderung erweist sich aber insofern als unrichtig, als seit geraumer Zeit keine Zahlscheine mehr seitens der Finanzverwaltung versendet werden. Da es sich beim Säumniszuschlag aber um eine objektive Rechtsfolge für die verspätete Entrichtung der Geldstrafe handelt, ist es für dessen Festsetzung ohne Bedeutung, ob dem Bestraften eine Zahlungsaufforderung oder eine Buchungsmitteilung zur Kenntnis gelangt ist oder nicht (vgl. BFG vom 15.3.2021, RV/5300035/2020). Folglich spielt es gegenständlich für die Festsetzung des Säumniszuschlages auch keine Rolle, dass eine unrichtige Zahlungsaufforderung ergangen ist. Weiters ist irrelevant, ob dem Beschwerdeführer die Buchungsmitteilung vom 10.3.2022 über die Festsetzung der Geldstrafe zugegangen ist oder nicht. Zudem kann der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur die (zweite) Zahlungsaufforderung vom 10.6.2022 gemeint haben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Akten und wurde diese auch tatsächlich in die persönliche Databox des FinanzOnline des Beschwerdeführers zugestellt. Der dahingehende Einwand des Beschwerdeführers, diese sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, geht aber schon allein deshalb ins Leere, da die Fälligkeit bereits zuvor, nämlich am 17.5.2022, eingetreten ist und spätere Geschehnisse daher für die Säumnis keine Rolle mehr spielen. Vollständigkeitshalber wird dazu angemerkt, dass auch im Finanzstrafverfahren § 103 BAO gilt (vgl. §°56 Abs. 3 FinStrG), wonach im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen trotz Vorliegens einer Zustellbevollmächtigung auch wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden können und im Finanzstrafverfahren elektronische Zustellungen über FinanzOnline nicht möglich sind (vgl. Judmaier in Köck/Kalcher/Judmaier/Schmitt, Finanzstrafgesetz5 § 56 Rz 109). Gem. § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt. Nachdem Beschwerdeerledigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen haben, können Anträge nach § 217 Abs. 7 BAO auch in einem Rechtsmittel gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (VwGH vom 31.5.2011, 2007/15/0169; VwGH vom 20.1.2016, Ro 2014/17/0036) und ist diesfalls in der Beschwerde erledigenden Entscheidung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des VwGH nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (VwGH vom 20.3.2014, 2010/15/0195). Ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, ist im Beschwerdeverfahren das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS vom 22.8.2008, RV/0604-L/08 mwN). Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH vom 25.2.2004, 2003/13/0117; VwGH vom 22.4.2004, 2003/15/0112). Aufgrund des eindeutigen und klaren Vorbringens in der Beschwerde, in welcher ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlagsbescheides dem Grunde nach bekämpft wurde ("rechtswidriger Bescheid mangels wirksamer Zustellung"), liegt gegenständlich kein Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages gem. § 217 Abs. 7 BAO vor. Ob dem Beschwerdeführer gegenständlich an der Säumnis ein grobes Verschulden getroffen hat oder nicht, war daher in diesem Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (zB aufgrund der unrichtigen Zahlungsaufforderung des schriftlichen Erkenntnisses). Allenfalls ist dies auf Antrag des Beschwerdeführers in einem gesonderten Verfahren zu klären. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen, ohne dass es aufgrund der klaren Rechts- und Verfahrenslage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 160 Abs. 2 FinStrG). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag gegenständlich nicht vor. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. Wien, am 27. September 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6300008/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.6300008.2022
Stammnummer
138147
Gültig
27.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF