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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100359/2023

Anspruchszinsen sind objektive Folge der Einkommensteuerfestsetzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100359/2023vom 25.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird, begründet keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das gilt auch für einen Antrag, der in einem Schreiben zur Mängelbehebung gestellt wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Lenfeld | Leys | Sonderegger - Rechtsanwälte (GesbR), Malserstraße 19, 6500 Landeck, über die Beschwerde vom 10. April 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 4. April 2018 betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2014 und 2015, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen Der Beschwerdeführer (Bf.) hat mit Schreiben vom 9.4.2018, zur Post gegeben am 10.4.2018 und bei der bescheiderlassenden Behörde eingelangt am 11.4.2018, Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014, 2015 und 2016 sowie die gegenständlichen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2014 und 2015, alle vom 4.4.2018, erhoben. Hinsichtlich der Anspruchszinsen wurde die Beschwerde ausschließlich damit begründet, dass die entsprechende Einkommensteuer zu hoch festgesetzt worden sei. Auch im nachfolgenden Mängelbehebungsverfahren (siehe Beschluss des BFG 25.10.2023, RV/3100361/2023) wurde kein weiteres Vorbringen zu den Anspruchszinsen erstattet. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.7.2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Anspruchszinsen als unbegründet abgewiesen, wobei die Behörde zusammengefasst ausführte, Anspruchszinsenbescheide seien wegen der Bindung an den Stammabgabenbescheid nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpfbar, dass die Stammabgabe zu hoch festgesetzt wurde. Der Vorlageantrag vom 8.8.2019 kann aufgrund des vollinhaltlichen Verweises auf die Beschwerde samt Wiederholung der Beschwerdeanträge nur so verstanden werden, dass er sich neben den ausdrücklich genannten Einkommensteuerbescheiden auch auf die Anspruchszinsenbescheide bezieht. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Schreiben zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages vom 19.10.2019, aber weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt. Im Zuge der Finanzorganisationsreform trat mit 1.1.2021 das Finanzamt Österreich an die Stelle der bescheiderlassenden Behörde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 28.2.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der mit 1.1.2023 neu besetzten Gerichtsabteilung 4013 zugewiesen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn dies in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wurde oder wenn der Einzelrichter es für erforderlich hält. Anträge, die in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen jedoch keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das gilt auch für einen Antrag, der in einem Schreiben zur Mängelbehebung gestellt wird (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 274 Rz 3 f mit zahlreichen Judikaturfundstellen). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erschien dem Gericht bei der gegebenen Sach- und Rechtslage auch sonst nicht geboten. 2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide nach Maßgabe des § 205 BAO zu verzinsen (Anspruchszinsen). Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um mögliche Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind von Amts wegen neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0062). Wegen der genannten Bindung sind Anspruchszinsenbescheide nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz/Koran, BAO7 § 205 Tz 34). Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Anspruchszinsen als unbegründet abzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anspruchszinsen mittelbar von der weiterhin anhängigen Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2016 abhängen, weshalb die Aussetzung der Einhebung der Anspruchszinsen bis zur Erledigung der Beschwerde gegen diese Bescheide aufrecht zu bleiben hat. 3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen. Innsbruck, am 25. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100359/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100359.2023
Stammnummer
142572
Gültig
25.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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