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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100413/2022

Anspruchszinsen, objektive Rechtsfolge

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100413/2022vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. September 2020 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. August 2020 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2014 bis 2018 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit den Bescheiden vom 24.08.2020 hat die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2014 bis 2018 beim Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) festgesetzt. Dagegen erhob der Bf mit 30.09.2020 Beschwerde. Gleichzeitig hat die Abgabenbehörde mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 24.08.2020 die Anspruchszinsen 2014 bis 2018 festgesetzt. Mit Beschwerdeschreiben vom 30.09.2020 erhob der Bf das Rechtsmittel der Beschwerde auch gegen die Anspruchszinsenbescheide 2014 bis 2018, wobei er sich zur Begründung zur Einkommensteuersache äußerte. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2022 stellte der Bf mit seinem Vorlageantragsschreiben vom 11.02.2022 den Antrag, die Entscheidung über die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit Vorlagebericht vom 29.07.2022 legte die belangte Behörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO (BGBl I Nr 142/2000) sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175). Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wenn sich diese nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062). Wegen der genannten Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl Ritz, BAO7, § 205 Tz 34). Da es sich also bei den Anspruchszinsenbescheiden 2014 bis 2018 um Bescheide mit (von den Einkommensteuerbescheiden 2014 bis 2018) abhängiger (objektiver) Anspruchsfolge handelt, liegt im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide vor. Wenn sich die Stammabgabenbescheide nachträglich als rechtswidrig erweisen und abgeändert oder aufgehoben werden, sind (von Amts wegen) neue, an die geänderten Stammabgabenbescheide gebundene Anspruchszinsenbescheide zu erlassen (VwGH 05.09.2012, 2012/15/0062) Die Bescheidbeschwerde betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2014 bis 2018 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Erledigung der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018 (GZ RV/5100408/2022) sowie gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 (GZ RV/5100330/2022) bleibt einer späteren Erledigung vorbehalten. Eine allfällig gewährte Aussetzung der Einhebung der strittigen Anspruchszinsen bliebe bis zur Erledigung der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2014 bis 2018 durch das Bundesfinanzgericht aufrecht (vgl § 212a Abs 1 erster Satz BAO: mittelbare Abhängigkeit der Einhebung der Anspruchszinsen von der Erledigung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid). 1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 22. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100413/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100413.2022
Stammnummer
152310
Gültig
22.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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