…00, nicht entrichteter Zahlungsanspruch 0,00, Bemessungsgrundlage -4.056,00, 155 Tage, Tageszinssatz 0,0052) Euro ergeben. Allerdings erfolge nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 205 Abs 2 letzter Satz BAO keine Festsetzung von Anspruchszinsen, die den Betrag von Euro 50,00 nicht erreichten. Da…
…01.10.2012-07.05.2013 | -9.126,00 | 08.05.2013-29.09.2013 | -9.126,00 | Nicht entrichteter Zahlungsanspruch | 0,00 | Zeitraum | Anzahl Tage | Tageszinssatz | Zinsen | 01.10.2012-07.05.2013 |…
…wurde die Geldstrafe erst am 23.01.2026 entrichtet. Daher gelangt § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu entrichten ist…
…Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen…
…Gutschrift in Höhe von -6.411,03 €. Berechnung der Anspruchszinsen in Euro: | Zeitraum | Differenz-betrag | nicht entrichteter Zahlungs-anspruch | Bemessungs-grundlage | Anzahl Tage | Tages-zinssatz | Zinsen | 01.10.2019-18.12.2019 | -2.134.404…
…Im Zeitraum 1.10.2007 bis 15.6.2008 (259 Tage) ergab sich aus diesem Differenzbetrag bei Ansatz eines nicht entrichteten Zahlungsanspruches in Höhe von € 0 unter Zugrundelegung eines Tageszinssatzes von 0,0142 % der angeführte Gutschriftsbetrag. (11) Aufgrund einer Bescheidberichtigung wurden unter Ansetzung eines…
…abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag bzw. noch immer obliegt. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen. Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine…
…mit Bescheid vom 9. September 2019 gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der nicht entrichteten Geldstrafe, also in Höhe von € 420,00, sowie gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs…
…des Finanzamtes entgegengehalten, dass die vom Haftungsbescheid umfassten Abgabenschuldigkeiten nur (Anm. überwiegend) selbst berechnete und bekanntgegebene, aber nicht entrichtete Abgaben betrifft. Auf die Ausführung zu einem Fristverlängerungsantrag zur Vorhaltsbeantwortung, welcher abgewiesen wurde (ein Monat Frist reiche aus), wird verwiesen. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann diese…
…dass die Umsatzsteuer 2013 bis spätestens 17.2.2014 zu entrichten gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Abgaben nicht entrichtet. Im Zusammenhang mit der Verhängung des Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO kommt es auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Umsatzsteuer an (VwGH 29…
…Beschwerde ein. (Anm.: Diese ist hier nicht verfahrensgegenständlich, jedoch wird auf das diesbezügliche Erkenntnis des BFG vom 25. Februar 2021, GZ.RV/7104659/2020, verwiesen) und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung "für den Gesamtbetrag des mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachten Zahlungsanspruchs inkl. Stundungsszinsen…
…dass sich aus der Aktenlage zweifellos ergebe, dass während des Zeitraumes der Organfunktion des Bf. keinerlei Abgabenrückstände angefallen seien bzw. diese nicht von ihm entrichtet worden wären. Hierzu sei hilfsweise auf Art. 126b Abs. 5 B-VG verwiesen. Was die rechtswidrige Verletzung der Begründungspflicht der…
…ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer rechtskräftig gemeldet, festgesetzt bzw. veranlagt, jedoch nicht entrichtet. 7. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen…
…Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen…
…wenn das FinStrG nicht eigene Regeln enthalten hat. Solcherart gelangte auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn diese Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen zu entrichten war…
…von € 49086,79 fällig am 15.2.2013 und die Umsatzsteuernachforderung 2013 in Höhe von € 768889,66, fällig am 17.2.2014 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurden, waren für diese Abgaben -aus vorher angeführten Gründen- zwingend Säumniszuschläge 1 vorzuschreiben. Die Vorschreibung der…
…Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen…
…Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Daher gelangt gegenständlich auch § 217 Abs. 1 und 2 BAO zur Anwendung, wonach dann, wenn die Zahlungsansprüche der Finanzstrafbehörde nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein erster Säumniszuschlag von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Forderungen…
…und einer nicht wirtschaftlichen Sphäre und entlastet nur die wirtschaftliche Sphäre der beim Bezug von Vorleistungen entrichteten Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug (Rz. 27). Soweit von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden, die nicht vom Anwendungsbereich…
…000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit…