…der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner lebt. Verheirateten Personen steht der Absetzbetrag daher nur dann zu, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben - was eine gewisse Endgültigkeit /Zerrütung der Gemeinschaft in…
…seiner Gattin verheiratet zu sein, weswegen das Aberkennen des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht berechtigt gewesen sei. Im Aktenvermerk vom 12. Juli 2012 hielt das Finanzamt noch fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Abgabenerklärung angegeben habe, von seiner Ehefrau dauernd getrennt zu leben. Ebenso gehe aus der Abgabenerklärung…
…als Sonderausgaben geltend machen, zu deren Zahlung er selbst verpflichtet sei und die er selbst getragen habe. Leiste der Steuerpflichtige die Ausgaben für Personen des begünstigten Personenkreises, also für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner im Sinne des § 106 Abs. 3 EStG 1988 und…
…Hier werden im Kopf der Entscheidung nicht nur zwei unterschiedliche Wohnadressen des BF und der Kindsmutter festgehalten, sondern wird im Folgenden auch auf die detaillierten Familienverhältnisse eingegangen. Demnach haben der BF und die Kindsmutter zumindest seit Dezember 2020 keinen gemeinsamen Wohnsitz und leben dauernd getrennt…
…Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz - FLAG - 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß …
…ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 33 Abs…
…Verfahren relevant: „Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29…
…lit b) Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25…
…einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird." Unterhaltsleistungen für minderjährige…
…3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29…
…von 29,20 Euro monatlich zu, wenn - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. … 4. Abweichend von Z 1 bis…
…Trennung gerichtet. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten über keine gemeinsame Wohnung verfügt hätte. Bestehe die Absicht der Ehegatten, eine Wohnungsgemeinschaft aufzunehmen, sei bei einer intakten Ehe nämlich auch dann nicht vom Merkmal des "dauernd getrennt Lebens" auszugehen, wenn…
…aufhält und das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt…
…wenn das Kind nicht seinem Haushalt zugehört und für das Kind weder ihm noch seinem jeweils von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Für eine außerhalb Österreichs lebendes Kind kommen die zum FABO+ geltenden Indexierungsbestimmungen auch beim UAB zur Anwendung (vgl…
…Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und - das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und - für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. § 106a…
…1988 idgF steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind, das nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29…
…leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967) und für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Gemäß § 33 Abs. 4…
…Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und das Kind nicht seinem Haushalt angehört und für das Kind weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt…
…EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25…
…wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den…