…Feststellung erforderlich sei, dass die Ablagerungen zwischen 1.4.2009 und 7.4.2009 erfolgten, weil nur dann von einem mehr als einjährigen Lagern die Rede sein könne. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht auf den Zeitpunkt einer allfälligen Kontrolle ankommt. Entscheidungsmaßgeblich ist vielmehr…
…neu gefasst, mit der Folge, dass ein mehr als dreijähriges Lagern von Abfällen zur Verwertung sowie ein mehr als einjähriges Lagern von Abfällen zur Beseitigung dem Altlastenbeitrag unterliegen würden. Für Abfälle die bereits vor dem 1. Jänner 2006 für eine Verwertung gelagert worden seien, habe…
…Sie war deshalb erforderlich, weil der Tatbestand des mehr als einjährigen Lagerns der Abfälle zur Beseitigung für die im Kalendervierteljahr II/2005 von der Betreiberin übernommenen Materialien erst nach Ablauf eines Jahres (also im Kalendervierteljahr III/2006) erfüllt worden ist. Dies hat das Zollamt auch…
…das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt", zum Schluss gekommen ist, dass die Aussage des VwGH, dass bei Fehlen einer erforderlichen Bewilligung auch das kürzere, als das im…
…Zahl: ***600000/00000/1/2010***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Spruch wird dahingehend abgeändert, dass aufgrund des mehr als einjährigen Lagerns von 709 Tonnen Abfall zur Beseitigung auf den Liegenschaften Grundstücksnummern ***X*** und ***Y***, Einlagezahl ***Z***, Katastralgemeinde ***T***, folgender Altlastenbeitrag…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…1 AlSAG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung unterliegt das "Ablagern" von Abfällen dem Altlastenbeitrag (Z. 1). Als "Ablagern" gilt auch das mehr als einjährige "Lagern" von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige "Lagern" von Abfällen zur Verwertung (vgl. § 3 Abs…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) … b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung, c) … … § 4. Beitragsschuldner ist Z…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…Zl. 2010/07/0218 und die dazu ergangene Folgejudikatur, wonach auch das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt, wenn nicht alle hiefür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorgelegen haben. Im…
…3 Der klare Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG hält fest, dass bloß das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegen. Eine Differenzierung dahingehend, ob die sog…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…