Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5200041/2020
Mehrjährige Lagerung, Fehlen einer Verfügungsmöglichkeit und Entstehen der Abgabenschuld nach dem ALSAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200041/2020vom 22.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung verwirklicht gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG einen selbständigen Altlastenbeitragstatbestand. Für die Entstehung der Beitragsschuld kommt es weder auf eine durchgehende tatsächliche noch auf eine ununterbrochene rechtliche Verfügungsmöglichkeit über den Abfall an; maßgeblich ist allein der Ablauf der gesetzlichen Frist. Beitragsschuldner ist nach § 4 Abs 1 Z 1 ALSAG derjenige, der im Zeitpunkt des Fristablaufs Anlageninhaber ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Gerald Pichler, Kremstalstraße 4, 4501 Neuhofen/Krems, über die Beschwerde vom 9. September 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom 4. August 2020 betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 4.8.2020 wurden dem Bf. für die seit Ablauf des vierten Quartals 2016 zwischengelagerten 200,00 Tonnen Abfälle, nämlich Eisenschleifspäne der Abfallschlüsselnummer 35101, welche im Betriebsgelände der Bf mehr als drei Jahre zur Verwertung gelagert wurden vorgeschrieben (Entstehungszeitpunkt: viertes Quartal 2019). Das Zollamt stützte sich dabei auf folgende Rechtsvorschriften: § 201 Abs. 1 und Abs.2 Z 3 BAO und § 3 Abs. 1 Z 1 lit b) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung § 6 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG, BGBl. 299/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 2017/58).
Die dagegen eingebrachte Beschwerde bestritt die mehr als dreijährige Lagerung grundsätzlich nicht, stützte sich aber darauf, dass die Behörde zu Unrecht die Tatsache, dass in Folge eines Insolvenzverfahrens der "Rechtsvorgängerin_der_Bf., Adresse Anlagenstandort, eine Weitergabe des verfahrensgegenständlichen Materials durch den Masseverwalter für 1,5 Jahre gesperrt war, nicht gewürdigt habe. Richtig sei, dass zwar § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG auf eine dreijährige Lagerdauer abziele. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei jedoch nicht, die Zeit, in welcher der Beschuldigte aufgrund des Insolvenzverfahren keine Verfügungsgewalt über das Material hatte, miteinzurechnen. Bei richtiger Interpretation der gegenständlichen Gesetzesstelle, hätte die Behörde sohin davon ausgehen müssen, dass die drei Jahresfrist noch nicht erreicht sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die "Rechtsvorgängerin_der_Bf., Adresse Anlagenstandort, betreibt seit 19.xxxx.2003 an dem betreffenden Standort (Adresse Anlagenstandort) eine Abfallbehandlungsanlage Mit Beschluss des Insolvenzgerichts wird am 19.04.2018 das Konkursverfahren über dieses Unternehmen eröffnet (Löschung: xxxx.2020). Geschäftsführer ist MK, er vertrat seit xxxx selbständig; FN xxxx. Am xxxx.2018 wird die Bf., Geschäftszweig: Sammlung und Behandlung von Abfällen) mit derselben Unternehmensanschrift in das Firmenbuch eingetragen; Inhaber: MK; FN xx. Der Abfall wurde am Betriebsgelände der Bf. mehr als drei Jahre gelagert; Niederschrift vom 19.12.2019 zu Lokalaugenschein (Amt der Oö Landesregierung).
2. Beweiswürdigung
Niederschrift vom 19.12.2019 zu Lokalbaugenschein (Amt der Oö Landesregierung).
FB-Auszüge der Rechtsvorgängerin_der_Bf. sowie des Bf.
Vorlage des Akts des Finanzamtes. Daraus erschließt sich auch der festgestellte Sachverhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1.das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.
§ 4. Abs 1 ALS lautet:
Beitragsschuldner ist
1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird […]
Gemäß § 7 Abs.l AISAG entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde
Das Altlastensanierungsgesetz knüpft die Entstehung der Beitragspflicht nicht an das Erfordernis einer durchgehenden tatsächlichen oder rechtlichen Verfügungsmöglichkeit über den Abfall während des gesamten Lagerungszeitraums. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG verwirklicht bereits das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung einen selbständigen abgabenrechtlichen Tatbestand. Maßgeblich ist ausschließlich der Ablauf der gesetzlich normierten Frist; Unterbrechungen der Verfügungsmacht oder das Bestehen zwischenzeitlicher Berechtigungen Dritter sind rechtlich ohne Bedeutung.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ALSAG ist Beitragsschuldner der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, sofern in dieser eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 ALSAG vorgenommen wird oder vorgenommen wurde. Daraus folgt, dass die Beitragsschuld jener Person zuzurechnen ist, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung, somit mit Ablauf der dreijährigen Lagerfrist, Anlageninhaber ist. Das Gesetz verlangt weder eine durchgehende Verantwortlichkeit noch eine ununterbrochene tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit, während des gesamten Lagerungszeitraums über den Abfall zu verfügen. Da der Bf zum Zeitpunkt der entstandenen Abgabenschuld (viertes Quartal 2019) Anlageninhaber war, entstand für ihn auch die Steuerschuld.
Diese Auslegung steht im Einklang mit der Zielsetzung des ALSAG, das umweltpolitische Lenkungen erzeugen möchte und die Beitragspflicht daher ausschließlich an die objektive Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestands anknüpft. Subjektive Hinderungsgründe, rechtliche Beschränkungen oder behördliche Maßnahmen, welche die Verwertung von Abfällen verzögern oder verhindern, sind für die Entstehung der Beitragsschuld unbeachtlich. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt sind, somit ob eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung vorliegt (VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0041).
Sohin ist es rechtlich unerheblich, ob während des dreijährigen Lagerungszeitraums zeitweise eine andere Person zur Verfügung über den Abfall berechtigt war. Ausschlaggebend ist ausschließlich, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fristablaufs Anlageninhaber im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 ALSAG war. Da dies unstrittig zutrifft, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass die Abgabenschuld nur und ausschließlich an ein mehrjähriges Lagern iVm Anlageninhaber anknüpft, ergibt sich schon aus dem Gesetz.
Salzburg, am 22. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 4 Abs. 1 Z 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5200041/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5200041.2020
- Stammnummer
- 150154
- Gültig
- 22.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF