Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7200100/2016
Altlastenbeitrag für das mehr als dreijährige Lagern von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen in einer behördlich genehmigten Anlage zum Zweck der Autoverwertung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200100/2016vom 07.09.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften - so auch § 8 AlSAG - zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen ((§ 184 Abs. 1 BAO).
Die Schätzungsberechtigung der Behörde besteht unter der Voraussetzung der objektiven Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen exakt zu ermitteln. Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden der Partei z.B. am Fehlen bzw. an der Mangelhaftigkeit von Aufzeichnungen voraus. Sie kann u.a. dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt (vgl. Ritz, BAO6 § 184 Rz 6).
Der Bf. ist als Inhaber der gewerbebehördlich bewilligten Autoverschrottungsanlage gemäß § 4 Z. 1 AlSAG Beitragsschuldner.
Gemäß § 8 ALSAG hat der Beitragsschuldner fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind.
Entgegen §§ 8, 9 Abs. 2, 20 Abs. 1 AlSAG hat der Bf. keine Aufzeichnungen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind, geführt. Solche Aufzeichnungsmängel ziehen die Schätzungsbefugnis der Behörde nach sich.
In der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 bestreitet der Bf., dass die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 184 BAO vorgelegen seien, da die belangte Behörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung ohne weiteres durch eine Zählung der Altautos und Autoteile im Rahmen eines Ortsaugenscheins der Anlage des Bf. feststellen hätte können.
Dem ist zu entgegnen, dass der Bf. in seiner Beschwerde vom 24. September 2015 angab, dass im Zeitraum der behaupteten Betriebsprüfung ungefähr 250 Altautos vorhanden gewesen seien. Da das Zollamt in seiner Beschwerdevorentscheidung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ohnehin von diesen Angaben ausging, besteht kein Grund für eine Zählung der Altautos im Rahmen eines Lokalaugenscheins.
Im Übrigen wird auf den im Akt erliegenden Prüfbericht vom 12. November 2009 über die Prüfung gem. § 75 Abs. 2 AWG 2002 betreffend die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Altfahrzeugeverordnung verwiesen. Darin heißt es auszugsweise (Punkte 4.2, 4.4 und 4.5):
"Die Zwischenlagerung von nicht trockengelegten Fahrzeugen konnte im Zuge der Prüfung nicht klar nachvollzogen werden. … Auf Grund der chaotischen Lagerbedingungen konnte im Zuge der Prüfung nicht festgestellt werden, ob tatsächlich nur trockengelegte Fahrzeuge gelagert werden. Die meisten Fahrzeuge werden mittels Kran am Lagerplatz in mehreren Lagen (3-4 Fahrzeuge) übereinandergestapelt. Der größte Teil des Lagerplatzes ist nicht zugänglich und kann nur mittels Kran erreicht werden (siehe Fotokodumentation). …
Laut Schätzung der Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung werden zurzeit insgesamt mindestens 400 Altfahrzeuge gelagert. …
Laut Schätzung der Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung werden zurzeit insgesamt mindestens 3000 Reifen gelagert.
Weiters befinden sich große Mengen von ausgebauten Motoren und Getrieben in einem ungewöhnlich großen und unübersichtlichen Haufen auf dem befestigten Bereich im Freien (siehe Fotodokumentation). …"
In der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 14. Jänner 2013, Zahl: ***004***, über die Verhandlung gemäß §§ 37 ff, 62 AWG 2002 heißt es auszugsweise:
"…
Stellungnahme des ASV für Deponietechnik:
…Nach Durchführung des Lokalaugenscheines wird festgehalten, dass der Lagerbestand an Autowracks zwar reduziert wurde. So wurden die in früheren Jahren vorgefundenen Lagerungen in der Form von 5 Autos übereinander doch auf 3 Autos übereinander reduziert. Die lagernde Menge an Autowracks wird am heutigen Tag mit 500 Stück abgeschätzt. Hinzu kommen noch nicht abschätzbare Mengen an Autoteilen, welche auf der befestigten Fläche und in den Autos selbst gelagert werden.
Im Zuge des heutigen Lokalaugenscheines wurde auch festgestellt, dass Autos in letzter Zeit übernommen wurden, optisch durch Baujahr und Fabrikat sowie Gesamtzustand der Autos abgeschätzt. Die Neuübernahmen werden mit ca. 10 bis 15 Stück abgeschätzt. …"
Auch vor diesem Hintergrund ist somit die Schätzungsbefugnis der Behörde nicht in Frage zu stellen.
In einem Schätzungsverfahren darf die Ermittlung von Bemessungsgrundlagen für die Abgaben nicht willkürlich erfolgen, sondern die Behörde hat unter Heranziehung möglichst vieler Beweismittel jene Werte zu ermitteln, die mit hoher Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Bemessungsgrundlage möglichst nahekommen. Eine gewisse Ungenauigkeit wird aber jeder Schätzung immanent sein. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es wird je nach Einzelfall zu beurteilen sein, mit welchen Methoden man der Besteuerungsgrundlage tatsächlich am nächsten kommt (vgl. Ritz, BAO6, § 184 Rz 3 und 12 und die dort angeführte Judikatur).
In der Beschwerdevorentscheidung folgte die Behörde dem Vorbringen des Bf., dass sich mit dem Ende der Betriebsprüfung ca. 250 Altautos in der Anlage befunden haben.
Ebenso folgte sie dem Beschwerdevorbringen, dass bei nur mehr der Hälfte der gelagerten Fahrzeuge (125 Stück) ein Motor samt Getriebe vorhanden war und es sich bei den restlichen 125 Fahrzeugen um sogenannte Hülsen handelte.
In der Stellungnahme vom 4. Juni 2020 bestreitet der Bf., dass sich regelmäßig drei Autos auf einem Stapel befunden hätten. Tatsächlich hätten sich in der Regel höchstens zwei Autos auf einem Stapel befunden, wobei die überwiegende Anzahl an Autowracks nicht gestapelt gewesen sei.
Zudem gehe nach Ansicht des Bf. aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde ein Hülsengewicht von durchschnittlich 664,5 kg ermittelt habe. Das Durchschnittsgewicht einer Hülse betrage rund 400 kg und nicht 664,5 kg.
Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Abgabenbehörde bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung - im Gegensatz zum Erstbescheid - nicht mehr von Luftbildern oder von einer bestimmten auf einem Stapel befindlichen Anzahl an Altfahrzeugen ausging, sondern zum einen dem Beschwerdevorbringen, dass sich mit dem Ende der Betriebsprüfung insgesamt ca. 250 Altautos in der Anlage befunden haben, folgte und zum anderen Anzahl und Gewicht der in den Jahren 2009 bis 2013 an die ***X-GmbH*** in ***Ort2*** übergebenen Wracks (100 Stück mit einem Gewicht von 80.510,00 kg) und Hülsen (155 Stück mit einem Gewicht von 103.010,00 kg) anhand der im Akt erliegenden Liefer- bzw. Wiegescheine ermittelte. Das Durchschnittsgewicht eines Autowracks (805,1 kg) und einer Hülse (664,58 kg) errechnete die Behörde anhand dieser auch dem Bf. zur Kenntnis gebrachten Liefer- bzw. Wiegescheine der ***X-GmbH***.
Vom Prüfer ist die Menge an gelagerten Motoren und Getriebe mit 200 m3 (10 mal 5 Meter und einer durchschnittlichen Höhe von 4 Meter) angenommen worden, während der Bf. vorgebrachte, dass lediglich 100 m3 gelagert waren. Da eine Verwiegung oder Vermessung der Lagerung unmöglich war, ging das Zollamt in der Beschwerdevorentscheidung davon aus, dass mindestens 280 Stück Motoren und Getriebe gelagert waren. Diese Menge ergibt sich aus 155 abtransportierten und 125 in der Anlage gelagerten Hülsen. Das durchschnittliche Gewicht eines Motors mit Getriebe wurde mit 150 kg angenommen. Dazu zog die Behörde unter Verweis auf entsprechende Internetseiten das Gewicht eines durchschnittlichen Vierzylinder-Motors und eines standardmäßigen Getriebes heran. (Gewicht Motor: 118 kg, vgl. https://de.wikibedia.org/wiki/Opel Z18XER und Gewicht Getriebe: 33 kg, vgl. http://www.opeI-infos.de/getriebe/f17.html).
Nach Ansicht des Bf. gehe aus der Beschwerdevorentscheidung nicht hervor, aufgrund welcher Beweisergebnisse die belangte Behörde ein durchschnittliches Motoren- und Getriebegewicht von 150 kg ermittelt habe. Die Annahme von 100 m3 an gelagerten Motoren und Getrieben sei um die Hälfte zu hoch gegriffen. Darüber hinaus habe die Behörde das durchschnittliche Gewicht eines Motors samt Getriebe mit 150 kg zu hoch geschätzt. Das durchschnittliche Gewicht eines Motors samt Getriebe betrage - so der Bf. - lediglich 100 kg.
Diesen Einwänden kommt aus nachfolgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Die belangte Behörde konnte sich bei der Ermittlung des durchschnittlichen Gewichts eines Motors samt Getriebe auf die in der Beschwerdevorentscheidung angeführte Internetrecherche stützen, während der Bf. für seine Angaben keine beweiskräftigen Unterlagen vorlegen konnte. Dazu kommt, dass selbst bei einer vom Bf. ins Treffen geführten Menge von 50m3 an gelagerten Motoren und Getrieben das beitragspflichtige Rohgewicht bei weitem die Behördenannahmen übersteigen würde. So würden etwa 50m3 Eisen (bei einer angenommenen spezifischen Dichte von Eisen von 7,8 g/cm3) 390 Tonnen beitragspflichtigen Abfall ergeben, während die belangte Behörde für die gelagerten Motoren und Getrieben lediglich 42 Tonnen veranschlagt hat.
Die von der Abgabenbehörde gewählte Methode der Schätzung ist daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes nachvollziehbar sowie schlüssig und erscheint grundsätzlich geeignet den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit möglichst nahe zu kommen.
Das vom Prüfer ermittelte Rohgewicht von 176.280,00 kg an beitragspflichtigen Stahl- und Aluminiumabfällen, welche in der Zeit von 2009 bis 2013 aus der Anlage weggebracht und an die ***Y-GmbH*** in ***Ort5*** geliefert wurden, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Wiegescheinen. Dass die Behörde die Masse entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des § 5 AlSAG unrichtig ermittelt hätte, wird auch vom Bf. nicht behauptet.
Die in der Beschwerdevorentscheidung in diesem Zusammenhang irrtümlich angeführte Menge von 183.520,00 kg war daher auf 176.280,00 kg zu berichtigen.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 AlSAG ist auch zu berücksichtigen, dass jene 15 Altfahrzeuge, die der Bf. trotz des Annahmeverbotes erst nach dem 1. Jänner 2006 übernahm, auszuscheiden sind. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass im Beschwerdefall anstelle von 125 in der Anlage des Bf. gelagerten Altfahrzeugen mit einem Rohgewicht von 100.637,00 kg nur 110 Stück mit einem Rohgewicht von 88.561,00 kg für die Abgabenberechnung heranzuziehen sind.
Zwischen den Parteien herrscht auch Übereinstimmung, dass die in der Anlage gelagerten Altreifen nicht Teil der Bemessungsgrundlage sind. Diesbezüglich wird die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 5 AlSAG stellt sich sohin wie folgt dar:
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110 Stück in der Anlage des Bf. gelagerte Altfahrzeuge:
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88.561 kg
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125 Stück in der Anlage des Bf. gelagerte Hülsen:
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83.000 kg
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280 Stück in der Anlage des Bf. gelagerte Motoren und Getriebe
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42.000 kg
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In den Jahren 2009 bis 2013 aus der Anlage des Bf. weggebrachte und an die ***Y-GmbH*** gelieferte Eisen- und Aluminiumabfälle
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176.280 kg
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100 Stück in den Jahren 2009 bis 2013 aus der Anlage des Bf. weggebrachte und an die ***X-GmbH*** gelieferte Altfahrzeuge (Wracks)
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80.510 kg
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155 Stück in den Jahren 2009 bis 2013 aus der Anlage des Bf. weggebrachte und an die ***X-GmbH*** gelieferte Hülsen
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103.010 kg
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Summe:
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573.361 kg
Rechtslage
§ 2 und § 3 des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) idF BGBl Nr. 299/1989, lauteten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
2. deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Abs. 7) geboten ist.
Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);
[…]
(8) Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
(9) Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
(10) Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.
[…]
Gegenstand des Beitrags
§ 3. Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;
2. das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
3. die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen."
§ 2 und § 3 des AlSAG idF des StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr. 201/1996, lauteten (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
[…]
(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.
[…]
Gegenstand des Beitrags
§ 3. Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
2. […]
3. das Lagern von Abfällen;
4. […]"
§ 2 und § 3 AlSAG lauteten bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und
b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
[…]
(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden.
Gegenstand des Beitrags
§ 3. Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
2. […]
3. das Lagern von Abfällen;
4. […]"
Seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 lauten die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AlSAG:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[…]
Gegenstand des Beitrags
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen
1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
a) […]
b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
c) […]
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 AlSAG ist der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, Beitragsschuldner.
Gemäß § 5 AlSAG ist die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.
Der Altlastenbeitrag beträgt für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 AlSAG für alle übrigen Abfälle 87,00 Euro je angefangene Tonne (§ 6 Abs. 1 Z. 3 AlSAG idF BGBl I Nr. 71/2003 ab 1. Jänner 2006 bzw. § 6 Abs. 1 Z. 2 AlSAG idF BGBl I Nr. 48/2008 ab 1. Jänner 2008).
Gemäß § 7 Abs. 1 AlSAG entsteht die Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß § 8 AlSAG hat der Beitragsschuldner fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind.
Gemäß § 9 Abs. 1a AlSAG hat ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, dem Zollamt seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn
1. der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,
2. der Inhaber einer Anlage wechselt; in diesem Fall hat der neue Inhaber die Meldung abzugeben,
3. eine Anlage nach dem 1. Jänner 2005 erstmals in Betrieb genommen wird.
Die Meldung ist im Fall der Z 1 bis spätestens 31. Jänner 2005, im Fall der Z 2 innerhalb von einem Monat nach dem Inhaberwechsel und im Fall der Z 3 innerhalb von einem Monat nach der erstmaligen Inbetriebnahme zu erstatten. Weiters ist die Einstellung, die Unterbrechung und die Wiederaufnahme des Betriebs dem Zollamt Österreich unverzüglich zu melden.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlSAG hat der Beitragschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung beim Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich gemäß § 20 AlSAG in der mit BGBl I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen Fassung geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben gemäß § 4 Abs. 3 BAO unberührt.
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2 leg. cit.).
Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 201 Abs. 2 Z. 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird.
Innerhalb derselben Abgabenart kann gemäß §201 Abs. 4 BAO die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei […], bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO).
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages § 217 Abs. 2 leg. cit.).
Rechtliche Erwägungen
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass nach Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. September 2004, Zl. ***002***, mit dem u.a. auch ein Annahmeverbot ausgesprochen wurde, in weiterer Folge - mit Ausnahme von 15 Fahrzeugen - keine Altfahrzeuge oder Fahrzeugteile in die Anlage des Bf. mehr aufgenommen worden sind.
Bis zur Novelle BGBl I Nr. 71/2003 lag dem AlSAG ein eigener Abfallbegriff samt eigenen Ausnahmebestimmungen zu Grunde. Seit 1. Jänner 2006 besteht jedoch kein Unterschied mehr zwischen dem Abfallbegriff des AWG 2002 und jenem des AlSAG (vgl. Scheichl/Zauner, AlSAG, § 2 Rz 13).
Das Zollamt steht im Beschwerdefall auf dem Standpunkt, dass die in der Anlage des Bf. gelagerten Altfahrzeuge und Fahrzeugteile bis zum 31. Dezember 2005 nicht vom Abfallbegriff des AlSAG erfasst gewesen seien.
§ 2 Abs. 4 AlSAG idF vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 enthielt eine Ausnahmebestimmung ("… soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt"). Von den darin genannten Ausnahmetatbeständen kommt im vorliegenden Fall die Z. 1 in Betracht.
In § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG id Stammfassung BGBl Nr. 299/1989 war als Ausnahmetatbestand "Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe)" genannt.
Durch das StrukturanpassungsG 1996, BGBl Nr. 201/1996 wurden vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG "Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden", erfasst.
Bis zur Aufhebung des § 2 Abs. 5 AlSAG mit Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 am 1. Jänner 2006 waren Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, vom Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 AlSAG ausgenommen.
In § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG in den Fassungen vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, war sohin normiert, dass Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, nicht als Abfälle im Sinne des AlSAG gelten.
§ 2 Abs. 5 Z. 2 AWG 2002 definiert "stoffliche Verwertung" als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden, ausgenommen die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe werden einer thermischen Verwertung zugeführt.
Nach § 2 Abs. 5 Z. 4 AWG 2002 ist "Wiederverwendung" jedes Verfahren, bei dem Produkte sowie Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich eingesetzt und bestimmt waren.
"Verwertung" ist jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
a) sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder
b) - im Falle der Vorbereitung zur Wiederverwendung - die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen.
Als Verwertung gilt die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und jede sonstige Verwertung (zB die energetische Verwertung, die Aufbereitung von Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff bestimmt sind, oder die Verfüllung) einschließlich der Vorbehandlung vor diesen Maßnahmen. Anhang 2 Teil 1 enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren (§ 2 Abs. 5 Z. 5 AWG 2002).
"Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können (§ 2 Abs. 5 Z. 6 AWG 2002).
Die Bezirkshauptmannschaft *** erteilte dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Bescheid vom 12. Mai 1980, Zl. ***001***, die gewerbebehördliche Bewilligung zur Errichtung einer AutoverschrottungsanIage auf den näher angeführten Grundstücken in der KG ***Ort1***, Gemeinde ***Gem1***. Darin heißt es auszugsweise:
"Der Bf. hat bei der Bezirkshauptmannschaft *** um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Autoverschrottungsanlage im Standorte … angesucht. Über dieses Ansuchen wurde eine kommissionelle Verhandlung durchgeführt, welche nachstehendes Ergebnis hatte:
Der Konsenswerber plant auf Parz. … eine Betriebsanlage für Autoverwertung samt Büro und Magazin mit einem Ausmaß von 18 x 12m. … In dem Gebäude sind zwei Arbeitsboxen mit Montagegruben vorgesehen. Vor dem Betriebsgebäude soll eine befestigte Fläche im Ausmaß von 800 m2 hergestellt werden. Auf dieser Fläche sollen die Arbeiten an den Autowracks stattfinden. Die Blechteile werden sodann auf den Parzellen … bis zu ihrem Abtransport zwischengelagert. Im Betrieb werden elektrische Handmaschinen wie Trennscheiben verwendet. Weiters gelangt ein autogenes Schweiß- und Schneidegerät zum Einsatz. Zum Zusammenpressen der Blechteile wird ein Seilzugbagger mit einem entsprechenden Gewicht eingesetzt, der Transport der Autowracks und der Blechteile im Betriebsgelände erfolgt durch einen Traktor mit Frontlader. …"
Das Zollamt stellte in seiner Beschwerdevorentscheidung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht fest, dass der Bf. im Rahmen der genehmigten Autoverschrottungsanlage über einen längeren Zeitraum (ab dem Jahr 1980) Altfahrzeuge übernommen habe. Von diesen Altfahrzeugen seien Teile ausgebaut und an Kunden verkauft worden, bei denen diese Teile einer Weiter- oder Wiederverwendung zugeführt worden seien. Für nicht benötigte Teile oder auch ganze Fahrzeuge sei innerhalb der Anlage die Lagerung bewilligt worden. Ein Teil dieser gelagerten Abfälle sei bereits an Abfallverwertungsbetriebe übergeben worden. Die in die Anlage übernommenen und gelagerten Altautos seien im Rahmen der erteilten gewerbebehördlichen Bewilligung teilweise zerlegt und Teile davon einer Wiederverwendung zugeführt worden und die anderen Teile für eine weitere Wiederverwendung bei Bedarf von Kunden bereitgehalten worden. Nicht mehr benötigte Teile seien gesammelt und an berechtigte Sammler übergeben worden.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen ist der Bf. nicht entgegengetreten. Daher kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die in der Anlage des Bf. gelagerten Altfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2005 zwar Abfälle im Sinne des AWG 1990 bzw. AWG 2002, nicht jedoch Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 AlSAG darstellten, weil diese Gegenstände in einer gewerbebehördlich genehmigten Anlage einer stofflichen Verwertung oder Wiederverwendung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG in den Fassungen vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zugeführt wurden, nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71/2003, wurde § 2 Abs. 5 AlSAG aufgehoben und in § 3 die Beitragspflicht für das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung normiert. Gemäß Art. VII Abs. 13 leg. cit. traten diese Änderungen mit 1. Jänner 2006 in Kraft und § 2 Abs. 5 bis 7 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
Mit 1. Jänner 2006 waren daher nunmehr die in der Anlage des Bf. gelagerten Altfahrzeuge und Altfahrzeugteile vom Abfallbegriff des AlSAG erfasst. Demnach sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002.
Bei den in der Anlage des Bf. gelagerten Altfahrzeugen, Reifen, Motoren, Getrieben sowie anderen Kraftfahrzeugteilen handelt es sich um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 AWG 2002, da sich die Besitzer dieser beweglichen Sachen entledigt hatten und die Sammlung, Lagerung und Behandlung dieser Altfahrzeuge und Altfahrzeugteile als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht zu beeinträchtigen.
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist - mangels entgegenstehender Vorschriften - von jener Sach- und Rechtslage auszugehen, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegeben war (siehe z.B. VwGH 27. Mai 2008, 2005/17/0206).
Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß § 4 Abs. 3 BAO bleiben jedoch in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.
Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für das Entstehen und die Höhe einer Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt galt, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 AlSAG in der von der belangten Behörde herangezogenen Fassung unterliegt das "Ablagern" von Abfällen dem Altlastenbeitrag (Z. 1). Als "Ablagern" gilt auch das mehr als einjährige "Lagern" von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige "Lagern" von Abfällen zur Verwertung (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG). § 3 Abs. 1 AlSAG in der Fassung ab 1. Jänner 2006 geht demnach von einem umfassenden Begriff des "Ablagerns" aus und enthält keinen eigenen Tatbestand des "Lagerns" von Abfällen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 entsteht die Beitragspflicht für das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Da keine Übergangsfrist normiert ist, beginnt die dreijährige Frist für Abfälle, die vor dem 1. Jänner 2006 gelagert wurden, mit 1. Jänner 2006 zu laufen (vgl. Scheichl/Zauner, ALSAG, § 3 Rz 8).
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. September 2004, Zl. ***002***, wurde dem Bf. die abfallrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage zum Zweck der Autoverwertung gemäß § 37 AWG 2002 erteilt.
Die in der Anlage des Bf. durchgeführten Abfallbehandlungsmaßnahmen sind daher als Verwertung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlSAG zu beurteilen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlSAG idF ab 1. Jänner 2006 entsteht die Beitragsschuld mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Für die Beurteilung der Entstehung des Abgabenanspruches kommt es nur auf objektive Kriterien an, subjektive Elemente sind unbeachtlich. Der Tatbestand des mehr als dreijährigen Lagerns von Abfällen zur Verwertung ist somit dann erfüllt, wenn die Lagerung diesen Zeitraum übersteigt (vgl. Scheichl/Zauner, ALSAG, § 7 Rz 3).
In Anwendung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften ist daher bei der Beurteilung der Steuerpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem von der belangten Behörde angewendeten Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlSAG von jener Rechtslage auszugehen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, also in dem nach § 7 Abs. 1 AlSAG maßgeblichen Zeitpunkt, vorlag (VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055).
Bei der Ermittlung dieses Zeitpunkts ist der Ablauf des Kalendervierteljahres, in welchem die dreijährige Frist überschritten wird, entscheidend, weil erst in diesem Zeitpunkt nach § 7 Abs. 1 AlSAG die Steuerschuld entstanden ist. Auch für die Berechnung der Höhe der Steuerschuld ist daher grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. wiederum VwGH 10.12.2008, 2005/17/0055).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge und Fahrzeugteile mit Ausnahme von 15 Altfahrzeugen, die der Bf. erst nach dem 1. Jänner 2006 übernahm, bereits vor Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. September 2004, Zl. ***002***, mit dem u.a. auch ein Annahmeverbot ausgesprochen wurde, in die Anlage des Bf. aufgenommen worden waren, um sie einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuzuführen.
Wie bereits erwähnt wurde damit aufgrund der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG in den Fassungen vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 zunächst kein Abgabentatbestand erfüllt.
In der Folge ist nach Ablauf der dreijährigen beitragsfreien Zeit iSd § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, welche mangels Übergangsfrist für Abfälle, die vor dem 1. Jänner 2006 gelagert wurden, mit 1. Jänner 2006 zu laufen begann, mit Ablauf des ersten Kalendervierteljahres 2009 die Beitragsschuld entstanden.
Zu diesem Zeitpunkt war der Beitragssatz des § 6 Abs. 1 Z. 2 AlSAG idF BGBl I Nr. 48/2008 von 87,00 Euro je angefangener Tonne zur Anwendung zu bringen.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht, einen Altlastenbeitrag festzusetzen, innerhalb von fünf Jahren.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. August 2015 wurde ein Altlastenbeitrag für das erste Quartal 2009 festgesetzt.
Die Verjährung beginnt dabei gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die fünfjährige Frist zur Festsetzung des Altlastenbeitrages hat demnach mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 begonnen und hätte die Frist mit Ablauf des 31. Dezembers 2014 geendet.
Werden von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist (von fünf Jahren) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr.
Eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen ist eine abgabenbehördliche Prüfung. Eine solche Amtshandlung ist auch eine Schlussbesprechung und ein Prüfungsbericht (vgl. Ritz, BAO6, § 209 Tz 13 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2010 und dem 31. Dezember 2014 ist die nach außen wirksame und nach außen erkennbare Außenprüfung nach § 147 BAO betreffend Altlastenbeitrag (Niederschrift vom 16. Mai 2014, zugestellt am 19. Mai 2014, und Prüfungsbericht vom 24. Juni 2014 zu GZ.: ***0001***) als eine die Verjährung verlängernde Amtshandlungen des Zollamtes aktenkundig.
Durch diese Amtshandlung hat sich das Recht des Zollamtes, den Altlastenbeitrag für eine bestimmte beitragspflichtige Tätigkeit festzusetzen und damit die Verjährungsfrist um ein Jahr, bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2015 verlängert.
Die Zustellung des angefochtenen Abgabenbescheides erfolgte nachweislich am 26. August 2015 und somit innerhalb der Verjährungsfrist.
Die Ansicht des Bf. in den Punkten 2. und 3. des Beschwerdeschriftsatzes bzw. Punkt 3. der Stellungnahme vom 4. Juni 2020, eine Beitragsschuld sei zuletzt und spätestens mit Ablauf des dritten Kalendervierteljahres 2004 entstanden und mit 1. Jänner 2010 verjährt, kommt daher vor diesem Hintergrund keine Berechtigung zu.
Im Beschwerdefall ist zwar unbestritten, dass die Altfahrzeuge und Fahrzeugteile - mit Ausnahme von 15 Altfahrzeugen, die der Bf. erst nach dem 1. Jänner 2006 übernahm - vor Erlassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. September 2004, Zl. ***002***, mit dem u.a. auch ein Annahmeverbot ausgesprochen wurde, in die Anlage des Bf. verbracht wurden. Damit wurde aber aufgrund der Erfüllung der Ausnahmetatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG bis zum 1. Jänner 2006 zunächst kein Abgabentatbestand des AlSAG erfüllt.
Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von jenem, welcher der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Februar 2014, RV/7200125/2010, zugrunde lag. Der Verweis des Bf. in seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2020 auf die erwähnte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 17. Februar 2014 erweist sich daher ebenso als unberechtigt wie die Auffassung, die belangte Behörde hätte die konkreten - vor dem 17. September 2004 erfolgten - Ablagerungen von Abfällen in der Anlage des Bf. erheben und darauf die jeweils zeitbezogenen Fassungen der §§ 3 bis 7 AlSAG anwenden müssen.
Da der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag (§ 9 Abs. 2 AlSAG) entrichtet wurde, war gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages festzusetzen.
Der Säumniszuschlag war hinsichtlich der Höhe neu festzusetzen, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund der Neuberechnung des Altlastenbeitrages änderte.
Aus den dargelegten Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Streitfrage, ob bei gegebener Sachlage in einer gewerbebehördlich genehmigten Autoverschrottungsanlage gelagerte Altfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2005 gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 AlSAG in den Fassungen vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 keine Abfälle im Sinne des AlSAG darstellten und daher vom Abfallbegriff des § 2 Abs. 4 AISAG nicht erfasst waren, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und stellt dies daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes eine Rechtsfrage dar, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Abgabenberechnung:
Altlastenbeitrag
|
Jahr
|
Quartal
|
Abfall in Tonnen
|
Beitragshöhe (€)
|
Altlastenbeitrag (€)
|
2009
|
1
|
574
|
87,00 je angefangener Tonne
|
49.938,00
Säumniszuschlag
|
Jahr
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabensatz
|
Säumniszuschlag (€)
|
2009
|
49.938,00
|
2 %
|
998,76
Linz, am 7. September 2020
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 3 Abs. 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 8 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7200100/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7200100.2016
- Stammnummer
- 129665
- Gültig
- 07.09.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF