…besuchten ab September 2014 das vom Wohnort 34 km entfernte Privatgymnasium in PLZA Studienort, AdrA. Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort Wohngemeinde zum Studienort Studienort und vom Studienort zum Wohnort beträgt jeweils nicht mehr als eine Stunde. Für Betreuungskosten ihrer beider Kinder durch Tennisschule, Landesmusikschule…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…daher die Zeit bis zur Erreichbarkeit der Abfahrstelle innerhalb der Gemeinde keine Rolle und ist bei der Prüfung ob die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt entgegen der im Vorlageantrag von der Bf…
…km. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei an mehr als der Hälfte der Arbeitstage nicht möglich, da zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre.Die Überprüfung des Finanzamtes mit dem Routenplaner (Bl. 18-21) ergab eine Fahrtstrecke mit dem Auto von 14,18 bzw…
…der Fahrten) spielen keine Rolle. Zur Ermittlung der Mindestwegzeit nach § 2 der Verordnung (von mehr als je einer Stunde vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw vom Ausbildungsort zum Wohnort) gilt die typisierende Betrachtungsweise, sodass es nicht auf die Besonderheiten der Fahrtbewegung im Einzelfall oder die konkrete…
…zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von…
…Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132). Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel. Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo ein in…
…2 der Verordnung keine Rolle spielt. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" nicht einzurechnen (VwGH 26.1.2012, 2011/15/0168; Peyerl in Jakom EStG13…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…als für die Vereinstätigkeit und auch mehr verdienen (ausgenommen Hausfrau, Student, Selbständige). 6. Mit der Mitgliedschaft ist keine Verpflichtung verbunden, eine Tätigkeit auszuüben. …...“ Zudem ein Formular unter dem Titel „Nebenbeschäftigungsnachweis“, aus dem unter anderem hervorgeht: „Bestätige hiermit, dass meine Tätigkeit im Verein eine nebenberufliche…
…Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 von 110,00 € monatlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da die Fahrzeit (einfache Fahrt) zwischen dem Elternwohnsitz und der Ausbildungsstätte im Falle ihres Sohnes CD mehr als eine Stunde betrage. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2020 wurde…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992…
…in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" hingegen nicht einzurechnen (VwGH 26.1.2012, 2011/15/0168)". Betreffend das Vorbringen im Schriftsatz vom 23.1.2017 ist nachstehendes anzuführen: " Ad Vorbringen, dass in Wien abgelegte Prüfungen bei einem Wechsel an die JKU Linz…
…Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort. Individuelle Wartezeiten vor oder nach Antritt der Fahrten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind in die Fahrzeit "von mehr als je einer Stunde" hingegen nicht einzurechnen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/15/0168)". Aus…
…Wohnort in einer Katastralgemeinde (X) der Stadtgemeinde Kapfenberg liegt und die Ausbildungsstätte keine 80 km vom Wohnort entfernt ist. Es ist zu prüfen, ob der Bf. der Nachweis gelungen ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort mehr als eine Stunde beträgt…
…Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (VwGH 31.07.2013, 2009/13/0132). Abzustellen ist jedenfalls auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel. Ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) liegt dort, wo - ein in…
…die konkrete zeitliche Lagerung der Ausbildung ein zumutbares Verkehrsmittel gibt und hat die Zuerkennung des Pauschbetrages bei einem mehrmals täglich verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel, das für die Strecke Wohnort-Ausbildungsort nicht mehr als eine Stunde benötigt, verneint, auch wenn an einem Tag der Woche infolge Abfahrt…
…ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 Kilometer entfernt ist und die Fahrzeit mehr als eine Stunde beträgt (vgl. VwGH 31.07.2013…
…Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Verdächtigte als Täter des vorgeworfenen Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein…