…Reisekostenabrechnung usw. verwendet." Seine Arbeitgeberin hat den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeiten offensichtlich nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer gesehen, da sie ihn laut Punkt I) 1) des Dienstvertrages "als Dienstnehmer im Außendienst (Verkaufsberater)" angestellt hat. Um diese Tätigkeiten im Außendienst besser ausüben zu können, stellte sie…
…Jahren 2016 und 2017 den "Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit" des Bf. bildete. Dem Erkenntnis des VwGH 18.10.2012, 2008/15/0236, betreffend einen Auditor mit diversen Berechtigungen ist zu entnehmen, dass für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ihr materieller Schwerpunkt maßgebend ist…
…dann nicht bestehe, wenn der materielle Schwerpunkt des Berufsbildes nicht im Arbeitszimmer gelegen ist, auch wenn dieses die überwiegende Zeit beruflich genutzt werde. Nach der Rechtsprechung liege der Tätigkeitsschwerpunkt bei Außendienstmitarbeitern regelmäßig außerhalb des Arbeitszimmers. Daher seien die Kosten im gegenständlichen Fall nicht abzugsfähig. Mit…
…von Betreuung von Ärzte und Professoren, die regelmäßig fünf Tage der Woche stattfand und insbesondere 70 % der Arbeitszeit umfasste, kann der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nur außerhalb des Arbeitszimmer zu finden sein. Diese Beurteilung ist allerdings nur solange zutreffend, als die Beschwerdeführerin auch in diesem…
…19.12.2000, 99/14/0283). Die gleichmäßige Verteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Innendienst- und Außendienstaufgaben hat zur Auswirkung, dass weder die Außendienst- noch die Innendiensttätigkeiten überwiegen und konnte daher kein materieller Schwerpunkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers bestimmt werden. Dies bedingt, dass es einer…
…nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen ist (vgl. auch hierzu das oben erwähnte Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202). Im vorliegenden Beschwerdefall trägt die Bf. den größten Teil der von…
…deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird (VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202). Daher gehen die Ausführungen zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers aufgrund der…
…werden. Es liegt daher ein materieller Schwerpunkt vor. Weiters wurde die Tätigkeit des Bf im festgestellten Berufsbild im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu rund 94% im häuslichen Arbeitszimmer abgewickelt. Das Arbeitszimmer wird auch in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt…
…werden. Es liegt daher ein materieller Schwerpunkt vor. Weiters wurde die Tätigkeit des Bf im festgestellten Berufsbild im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu rund 99% im häuslichen Arbeitszimmer abgewickelt. Das Arbeitszimmer wird auch in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt…
…Verwaltungsgerichtshofes ihr materieller Schwerpunkt maßgebend. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH 24. März 2009, 2006/13/0137). Nach § 21 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung…
…berufliche Tätigkeit in der Regel am vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz ausgeübt (Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 20 Rz 104/4). Seitens des Bundesfinanzgerichtes bestehen Bedenken, allein wegen des pandemiebedingt vermehrten Arbeitens im Homeoffice von einer grundsätzlichen Verlagerung des materiellen Schwerpunktes…
…sei dieser unbedingt notwendig, da er in der Firma keinen eigenen Schreibtisch habe. Hierzu ist Folgendes auszuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.07.2013, 2011/15/0104) ist für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist…
…dass wenn nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, es nicht mehr wesentlich ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Auch wenn zeitlich…
…nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach "dem typischen Berufsbild" (VwGH 24.10.05, 2001/13/0272), nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 20 Rz 51). Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich…
…einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt hätte. Nach all dem Gesagten liegt für das BFG der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit des Bf. im Außendienst und nicht in seinem Arbeitszimmer. Zeitliches Ausmaß der Nutzung des Arbeitszimmers Im Dienstvertrag ist nur die vereinbarte Arbeitszeit von "38,5 Stunden…
…einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig. Für die Bestimmung des Mittelpunktes einer Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ihr materieller Schwerpunkt maßgebend; in Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten…
…dass wenn nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, es nicht mehr wesentlich ist, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Auch wenn zeitlich…
…Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung stehe und es als materieller Schwerpunkt den Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit bilde. Die Kürzung seiner Aufwendungen für Arbeitsmittel um 50 % sei für ihn weder sachlich noch begrifflich nachvollziehbar, da diese seine Tätigkeit als Fraktionsobmann der ***1*** Ortsgruppe betreffen würden…
…im vorliegenden Fall, dass der Bf Außendienstverkäufer/Techniker ist und seine Normalarbeitszeit laut Bestätigung seines Arbeitgebers 8,5 Stunden pro Tag von Montag bis Donnerstag und 4,5 Stunden am Freitag beträgt. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach…
…ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos…