Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100306/2026
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100306/2026vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 5. Februar 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 5. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und vom 8. Jänner 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 5. 1.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 ausgefertigt. Die Veranlagung erfolgte antragsgemäß.
Am 5.2.2024 wurde über FinanzOnline Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Berücksichtigung von ausländischen Pensionskassenbeitragen iHv. 2.460 Euro als Sonderausgaben, Beitrage zu Berufsverbänden, Internetkosten und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer iHv. 1.347,07 Euro .
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2024 wurden Werbungskosten iHv. 419,76 Euro und Beiträge zu Berufsverbänden iHv. 471,66 Euro anerkannt.
Die ausländischen Pensionsversicherungsbeiträge und das häusliche Arbeitszimmer wurden nicht anerkannt.
Am 8. 1.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 ausgefertigt. Da keine Steuererklärung eingereicht wurde, erfolgte die Veranlagung von Amts wegen, wobei kein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde.
Am 5.2.2024 wurde über FinanzOnline Beschwerde erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2024 wurden Beiträge zu Berufsverbänden iHv. 506,58 Euro, Werbungskosten für Homeoffice-Pauschale iHv. 10 Euro, Kosten für auswärtige Berufsausbildung der Kinder iHv. 1.760 Euro und Familienbonus plus iHv. 4.200,48 Euro anerkannt. Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer und Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Deutschland wurden nicht anerkannt.
Am 30.10.2024 wurde ein Antrag auf Vorlage der beiden genannten Beschwerden an das Bundesfinanzgericht eingebracht.
Am 27.1.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte das Arbeitszimmer nicht anzuerkennen.
Am 25.2.2026 brachte der Bf. beim Bundesfinanzgericht eine ergänzende Stellungnahme samt 7 Beilagen ein, welche sodann der Abgabenbehörde übermittelt wurde.
Am 5.5.2026 nahm die Abgabenbehörde dazu Stellung und teilte mit, dass nach amtswegiger Recherche die Tätigkeit des Bf. am ehesten einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei, welche für mehr als die Hälfte im gegenständlichen Arbeitszimmer erfolgte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. macht Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend, welches er für die Erzielung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit genutzt hat. Dieses 15m²-großes Arbeitszimmer wird ausschließlich beruflich genutzt.
Dem Bf. steht bei der Niederlassung des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung.
Der Bf. ist bei einem weltweit tätigen Unternehmen mit 80.000 Mitarbeitenden und über 50 Standorten als Sachverständiger für die Planung und Risikobeurteilung biologischer Sicherheitsanlagen tätig. Er war einer von zwei Direktoren in einem globalen Biosicherheitsteam mit fünf Mitgliedern. Die Tätigkeit umfasste die Beratung der internationalen Standorte des Unternehmens in technischen Fragen der biologischen Sicherheit.
Seine Aufgabe war es, die Risiken diverser Stoffe zu beurteilen und Schutzmaßnahmen für Mitarbeitende und Umwelt zu definieren, zu bewerten und kontinuierlich zu verbessern.
Im Durchschnitt war er jährlich an 15-20 Großprojekten beteiligt, darunter der Neubau oder Umbau von Anlagen zur Herstellung von Impfstoffen. Für diese Projekte ist die sichere und vertrauliche Bearbeitung von Unterlagen unabdingbar.
Im Jahr 2019 war der Bf. 51 Tage auf Dienstreise. Ansonsten arbeitete er von seinem Arbeitszimmer aus. Im Jahr 2020 waren es pandemiebedingt nur vier Tage auf Dienstreise, im Jahr 2021 kein einziger Tag und im Jahr 2022 waren es 33 Tage.
2. Beweiswürdigung
Dass dem Bf. bei der Niederlassung des Arbeitgebers kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ergibt sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers vom 6.11.2024.
Die nahezu ausschließlich berufliche Nutzung des 15 m²-großen Arbeitszimmers wurde vom Bf. mit Fotodokumentation belegt und von der Abgabenbehörde nicht bestritten.
Die Beschreibung der beruflichen Tätigkeit basiert auf der vom Bf. vorgelegten Beschreibung samt diversen Unterlagen, die vom Finanzamt vorgelegt und nicht angezweifelt wurden.
Die Anzahl der Tage seiner Dienstreisen ergibt sich aus der vom Bf. vorgelegten Aufstellung und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
3.1.1. Rechtslage Arbeitszimmer
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 können Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes (dh häusliches) Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" des Steuerpflichtigen bildet.
Der Raum muss weiters tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet sein (VwGH 28.5.09, 2006/15/0299).
Erforderlich ist außerdem eine entsprechende Auslastung des Raumes (VwGH 18.10.17, Ra 2016/13/0028). Eine bloß gelegentlich betriebliche/berufliche Nutzung reicht nicht aus (zB VwGH 12.9.96, 94/15/0073).
Verfügt der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer über ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an der Arbeitsstätte, steht dies der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers entgegen (VwGH 16.12.03, 2001/15/0197).
Steht dem Arbeitnehmer kein werktäglich benutzbarer Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers zur Verfügung ("Shared-desk-Konzept"), ist von der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers auszugehen (BFG 28.9.15, RV/7104966/2014).
Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen, somit nach "dem typischen Berufsbild" (VwGH 24.10.05, 2001/13/0272), nicht nach den Gegebenheiten im Einzelfall (Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 20 Rz 51).
Liegt ein typisches Berufsbild nicht vor, sind Sachverhaltsfeststellungen zum typischen Ablauf der Tätigkeit erforderlich (VwGH 24.3.09, 2006/13/0137). Nur im Zweifel (dh bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbarem materiellem Schwerpunkt) ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit iRd konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH 21.6.07, 2004/15/0060 Account Manager; 24.6.04, 2001/15/0052 Lehrerin und Konzertpianistin).
3.1.2. Beurteilung Arbeitszimmer
Von der Abgabenbehörde wird nicht bestritten, dass der Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet ist. Ebenso wenig wird eine entsprechende Auslastung des Raumes angezweifelt.
Entscheidungswesentlich verbleibt somit die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Bf. bildet.
Da der Bf. nur über eine Einkunftsquelle (nichtselbständige Arbeit) verfügt, ist nur diese zu betrachten.
Ein typisches Berufsbild ist im Fall der Tätigkeit des Bf. als Direktor eines globalen Biosicherheitsteams für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar.
Nach dem vom Bf. beschriebenen typischen Ablauf seiner Tätigkeit lässt sich der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit nach Einschätzung des Bundesfinanzgerichts am ehesten einer Gutachtertätigkeit vergleichen.
Die Tätigkeit des Bf. ist allerdings so speziell gestaltet, dass sich ein materieller Schwerpunkt des Berufsbildes nicht eindeutig feststellen lässt. Es ist daher auf die Eigenheiten der konkret ausgeübten Tätigkeit Bedacht zu nehmen und auf die zeitliche Gewichtung der Tätigkeit abzustellen.
Im Jahr 2020 war der Bf. pandemiebedingt nur vier Tage auf Dienstreise, ansonsten arbeitete er ausschließlich von seinem Arbeitszimmer aus.
Im Jahr 2022 war der Bf. 33 Tage auf Dienstreise und arbeitet ansonsten ausschließlich von seinem Arbeitszimmer aus.
Das Arbeitszimmer wird also in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit iRd konkreten Einkunftsquelle benutzt und bildet somit den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit.
Die vom Bf. für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten sind daher anzuerkennen. Das sind 1.347,07 Euro im Jahr 2020 und 1.282,26 Euro im Jahr 2022.
Im Gegenzug sind im Jahr 2022 die Werbungskosten für das Homeoffice-Pauschale iHv. 10 Euro zu streichen, weil schon die Ausgaben für das Arbeitszimmer berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 1 Z 7a lit b EStG 1988).
3.1.3 ausländische Pensionsversicherungsbeiträge und Beiträge zu Berufsverbänden
Die Beträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Deutschland sind entsprechend der Beschwerdevorentscheidung nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) sind bei der Veranlagung abzugsfähig, soweit sie sich auf das Inland beziehen. Der Inlandsbezug ist zum Teil bereits in den Tatbeständen des § 18 Abs. 1 EStG 1988 enthalten. Im vorliegenden Fall werden die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Deutschland geleistet. Bei der künftigen Pension in Deutschland handelt es sich um eine Sozialversicherungspension. Diese Pension ist gemäß Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland im Ansässigkeitsstaat Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Da das DBA Deutschland dem Ansässigkeitsstaat Österreich nicht das Besteuerungsrecht an der betreffenden Pension zuteilt, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Pensionsversicherungsbeiträge im Ansässigkeitsstaat Österreich nicht möglich.
Die Beiträge zu Berufsverbänden sind entsprechend den Beschwerdevorentscheidungen anzuerkennen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Eine ordentliche Revision ist daher unzulässig.
Beilagen:
Berechnungsblätter Est 2020 und Est 2022
Innsbruck, am 8. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100306/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100306.2026
- Stammnummer
- 151468
- Gültig
- 08.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF