…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…kein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG und keine wesentliche Beteiligung nach § 22 Z 2 EStG 1988). Die Beurteilung einer Tätigkeit im Sinne des ASVG habe keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG. Allerdings stelle die Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG ein wesentliches…
…1999 - 31.12.2003, somit für einen Zeitraum statt, in dem Herr NR keine wesentliche Beteiligung an der BF gehalten hat". Im Vorlagebericht werden durch die Bf. im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente wiederholt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt…
…die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen in den Betrieb aufgenommen worden sei und diese daher im Zuge der Beendigung des Betriebes zu entnehmen gewesen wäre, sind noch folgende Überlegungen anzustellen: Ein Betrieb "Gesellschafter-Geschäftsführer" ist erst auf Grund der wesentlichen Beteiligung möglich; wenn keine Beteiligung über…
…vermögensverwaltenden Tätigkeit einzuordnen seien und es bestehe diesbezüglich keine Verpflichtung zur Abfuhr eines Dienstgeberbeitrages bzw. Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag. Bei der Beurteilung, ob solche Einkünfte vorliegen würden, sei der VwGH in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es auf die Weisungsgebundenheit, ansonsten ein wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses…
…25% beträgt. Absolut verfehlt vermeint die belangte Behörde eine wesentliche Beteiligung des Beschwerdeführers, aufgrund der - im Übrigen falschen - Annahme, der Beschwerdeführer würde den Nachtclub zu 50% führen. Bei der Qualifikation als wesentlich beteiligte Person, ist die Führung eines Lokals allerdings überhaupt kein Kriterium. Abzustellen ist…
…des § 23a EStG 1988 ohne Mitwirkung an der werbenden Tätigkeit der Kommanditgesellschaft. Es entspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch eine Mitunternehmerische Beteiligung dann keine Erwerbstätigkeit sei, wenn ein Kommanditist keine wesentliche andere Funktion als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft innehabe. Kapitalistischer Mitunternehmer im Sinne des …
…sei zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit keine wesentliche Verbesserung des Geschäftserfolges zu erwarten gewesen. Eine auf Grund dieser Umstände einhergehende und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erstmalig und objektiv begründbare voraussichtliche dauernde Wertminderung der Beteiligung an der ***2*** habe daher zwingend nach…
…Tätigkeit hinzutritt, wenn also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfanges bzw eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0098; VwGH 29.02.2012, 2008/13…
…Tätigkeit hinzutritt, wenn also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfanges bzw eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0098; VwGH 29.02.2012, 2008/13…
…Tätigkeit hinzutritt, wenn also ein gewerbsmäßiges Vermieten, bei dem der gewerbliche Unternehmercharakter in den Vordergrund tritt, und eine laufende Verwaltungsarbeit erheblichen Umfanges bzw eine wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gegeben ist (VwGH 20.05.2010, 2007/15/0098; VwGH 29.02.2012, 2008/13…
…seien in Anlehnung an den Kollektivvertrag entlohnt worden. Schließlich mangle es auch am Unternehmerrisiko, da ein auf geleistete Stunden abgestelltes Entlohnungssystem vorgelegen sei und keine wesentlichen Beträge als Betriebsausgaben angefallen seien. Als Kunden habe die ***5*** u.a. den Kundenstock als Versicherungsagentur zur Verfügung gestellt…
…Gewinnabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllen müsse, um als betrieblich zu gelten. Die Veräußerung eines Betriebes im Ganzen liege vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw. lebensfähiges Unternehmen - somit alle wesentlichen Betriebsgrundlagen - in einem einheitlichen Vorgang übernehme (s VwGH 24.6.2003, 2000/14…
…bei der Herstellung von Aluminiumlegierungen die im Silicium enthaltenen metallischen Elemente wesentliche Legierungselemente darstellen würden und es sich daher bei den im importierten Silicium enthaltenen metallischen Elementen um keine Verunreinigungen handeln würde. Bei vollständiger Beseitigung dieser müssten bei der Herstellung von Aluminiumlegierungen diese Elemente wiederum…
… 9 Abs 7 KStG idF 2013 gekommen. Unabhängig von der Rechtsformfrage dürfte der Umstand einer Firmenwertabschreibung bei der Kaufentscheidung auch deshalb keine wesentliche Rolle gespielt haben, weil bei einem späteren Verkauf der erworbenen Gesellschaft in jedem Fall (KG oder GmbH) ohnehin eine volle Nachversteuerung der…
…Das Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils der betrieblichen Arbeitsplätze setze einen vor den Strukturänderung existierenden Betrieb von Arbeitsplätzen voraus, welche vorher bei den Altgesellschaftern vorhanden gewesen seien. Im Gesetzestext sowie in den Ausführungen in den Richtlinien sei keine Zeitspanne für den Erhalt der Arbeitsplätze…
…Beratung bei Immobilienprojekten und die intendierte Beteiligung an einem Hotelbetrieb eine wesentliche Änderung des Geschäftszweiges gegenüber dem ursprünglichen Lokalbetrieb dar. Für die Annahme eines Mantelkaufes müssen sämtliche Tatbestandsmerkmale kumulativ gegeben sein. Es mangelt jedoch im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur: W…