…keinen einzigen tauglichen Wiederaufnahmsgrund enthalte. Es seien keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden - schon gar nicht einen anderen Spruch herbeiführende. V. In der dagegen gerichteten Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 7. Jänner 2013 brachte der Bf. im Wesentlichen vor, dass es sich beim Zufluss bzw…
…konnten. Ob diese Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen" seien, sei aus der Sicht der jeweiligen Verfahrenspartei zu beurteilen. Daher würden Umstände, die der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt gewesen seien, jedoch bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund für eine amtswegige…
…den Textziffern 1, 2, 3 und 5 des Betriebsprüfungsberichts vom 13.6.2017 angeführten Feststellungen neue Tatsachen bzw. Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dargestellt sind. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei…
…angefochtenen Wiederaufnahme behobenen Bescheide erkennbar gewesen sein musste (und das gänzliche Fehlen der Rechnungen für 2007 zudem in Widerspruch mit der vorgelegten Übernahmebestätigung des Erstprüfers vom 18.8.2009 steht), liegen für das Jahr 2007 keine neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Wiederaufnahme gemäß …
…Ra 2020/15/0105; VwGH 23.3.2022, Ra 2021/15/0100) und ergeben sich aus dem Antrag vom 3.12.2015 aus Sicht der antragstellenden Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die…
…getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel waren insbesondere: - Gutschriften, die beim Vorsteuer-Erstattungsantrag nicht in Abzug gebracht wurden - die erstmalige Vorlage von Belegen/Rechnungen, Unterlagen und Verträgen - erteilte Auskünfte - Internetrechercheergebnisse - durchgeführte Literaturrecherchen, aus…
…solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72). Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen…
…angefochtenen Wiederaufnahme keine über den reinen Gesetzeswortlaut hinausgehende Begründung und sind in diesen Bescheiden daher insbesondere auch keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO angeführt. Allerdings wird in den Wiederaufnahmebescheiden auf die Begründung der gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheide Einkommensteuer…
…einzelne Angaben unterlassen hat, weil er dachte diese seien nicht von Relevanz (weil er dachte es würden beispielsweise keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen), können nicht zu einer Wiederaufnahme auf Antrag führen - weil es aus der Sicht des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen sind bzw. eine rechtliche Beurteilung…
…0270; 25.3.1999, 96/15/0108) stellt jedoch keinen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl. auch Ritz, BAO 6, § 303 Tz 23). Wenn der Bf. schließlich vorbringt, dass die neuen Berechnungen des Finanzamtes neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel seien, welche im abgeschlossenen Abgabenverfahren von Seiten des Bf…
…vom 23.9.2010, 2007/15/0206, seien neue Tatsachen zum Vorschein gekommen, die zu einer anderen Rechtsauffassung und somit Erstbescheid geführt hätten. Auf Grund dieser neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sei der Erstbescheid seiner Arbeitnehmerveranlagung 2005 rechtswidrig, da die Veranlagung zwingend, teilweise unter Exekutionsandrohung von…
…§ 299 BAO noch möglich, und erfolgreich. Weiters bringe ich gegen den Bescheid vor: Das Finanzamt hätte betreffend das vermisste Vorbringen neuer Tatsachen bzw. Beweismittel nicht mit Abweisung ,sondern zunächst mit Mängelbehebungsauftrag vorgehen müssen (§ 85 Abs. 2 BAO). Weiters verweise ich auf die amtswegige Wiederaufnahme nach…
…vom 23.9.2010, 2007/15/0206, neue Tatsachen zum Vorschein gekommen seien, die zu einer anderen Rechtsauffassung und somit Erstbescheid geführt hätten. Auf Grund dieser neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sei der Erstbescheid seiner Arbeitnehmerveranlagung 2005 rechtswidrig, da die Veranlagung zwingend, teilweise unter Exekutionsandrohung von…
…solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen. Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung…
…14. September 2009 sei keine neue Tatsache bzw. kein Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO. Im Übrigen sei dieses Urteil nach erfolgter Nichtigkeitsbeschwerde am 8. April 2010 vom OGH aufgehoben worden. Auch die Niederschrift vom 4. September 2009 enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel…
…Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Neu hervorgekommene Tatsachen bzw. Beweismittel waren insbesondere: - Gutschriften, die beim Vorsteuer-Erstattungsantrag nicht in Abzug gebracht wurden - die erstmalige Vorlage von Belegen/Rechnungen, Unterlagen und Verträgen - erteilte Auskünfte - Internetrechercheergebnisse - durchgeführte Literaturrecherchen, aus denen die Nichtabzugsfähigkeit…
…die Abgabenbehörde keine Feststellungen. Dass eine (im Zuge der Betriebsprüfung) geänderte rechtliche Beurteilung keinen Wiederaufnahmetatbestand erfüllt, dürfte unstrittig sein. Fraglich ist daher, ob im Zuge der Betriebsprüfung (zum Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärungen 2008 am 22.01.2010) bestehende Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind…
…Umstand, dass die Bf.in über Frachtbriefe verfügt hat bzw. über deren Inhalt Bescheid gewusst hat, stellt aus Sicht des erkennenden Richters keine neue Tatsache und keine neuen Beweismittel, die nach Erlassung Bescheides über die Aufhebung von Säumniszuschlägen am 24. Februar 2020 neu hervorgekommen sind…
…Umstand, dass die Bf.in über Frachtbriefe verfügt hat bzw. über deren Inhalt Bescheid gewusst, stellt aus Sicht des erkennenden Richters keine neue Tatsache und keine neuen Beweismittel, die nach Erlassung Bescheides über die Aufhebung von Säumniszuschlägen am 20. Jänner 2020 neu hervorgekommen sind, dar…
…vom 23.9.2010, 2007/15/0206, neue entscheidende Tatsachen zum Vorschein gekommen seien, die zu einer anderen Rechtsauffassung und somit Erstbescheid geführt hätten. Aufgrund dieser neuen Tatsachen bzw. Beweismittel sei der Erstbescheid seiner Arbeitnehmerveranlagung 2005 rechtswidrig, da die Veranlagung zwingend, teilweise unter Exekutionsandrohung von…