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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100228/2024

Aufhebung von Wiederaufnahmebescheiden mangels Anführung von neuen Tatsachen im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100228/2024vom 13.11.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vor Erlassung der strittigen Bescheide wäre der Bf. zweimalig aufgefordert worden, nach Jahren gegliederte Vermögensaufstellungen zu übermitteln, um feststellen zu können ob und wie hoch eine Zinslast in den strittigen Jahren noch der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen wäre. Erst im Zuge der Beschwerde wäre eine Aufstellung vorgelegt worden, allerdings nur die streitgegenständlichen Jahre selbst betreffend und nach Monaten gegliedert. Ob mit 2016 noch Zinslasten dem ehemaligen Unternehmen zugerechnet werden können, würde sich daraus naturgemäß nicht feststellen lassen. Überdies wäre selbst diese Aufstellung fehlerhaft. So würden als Ansatz für die Schätzung von unregelmäßigen Ausgaben 2016-2019 Referenzwerte aus 2021 herangezogen werden. Wenn im Vorlagebericht die Nichtanwendbarkeit von § 4 Abs. 2 EStG argumentiert werde, so wäre darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde 2016 gar keine Zurechnung von zuvor erhöht geltend gemachten Zinsen vorgenommen hätte. Im Vorlageantrag werde dargelegt, dass die Betriebsschulden 2008 wegen der geringen Einkommen durch die Zinsen angestiegen seien. Dabei wäre die letzte Seite eines Kontoauszugs des Konto ***25*** vorgelegt worden, wohl um Zinssatz und Darlehensschuld iHv 71.117,50 zum 31.12.2007 darzulegen. Aus diesem wäre aber auch ersichtlich, dass 2007 dieses Konto für Zahlungsverkehr (Ausgang € 179,44 an ***A-GmbH***, Eingang € 75,52 aus einer Rechnung vom 30.11.2007) genutzt worden wäre. Dies würde der Entstehung des Negativsaldos ausschließlich vor Konkurs des Einzelunternehmens 2006 widersprechen, und demnach der Zurechenbarkeit zum ehemaligen Betrieb. Der Bf. wäre von 2007 - 2009 bei der ***A-GmbH*** nichtselbständig beschäftigt gewesen. 2009 hätte er 1/3 der Anteile dieser GmbH erworben. Ab 2010 wäre er Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen und hätte daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit im wesentlichem Umfang bezogen. Die belangte Behörde wäre der Ansicht, dass, falls überhaupt nach dem Konkurs und der Annahme des Zahlungsplans noch Betriebsschulden 2008 vorhanden gewesen wären, diese jedenfalls geringer als die 2008 vom Bf. angesetzten € 188.408,50 gewesen wären, und innerhalb der 10 Jahre seit dem Konkurs mit 2016 bereits getilgt worden wären oder zumindest getilgt werden hätten können. Das Bundesfinanzgericht forderte in der Folge vom Finanzamt den Veranlagungsakt des Bf. - soweit dieser in Papierform vorliegt - an. Dieser sowie auch der Akt des Finanzamtes ***1*** zum Insolvenzverfahren aus dem Jahr 2006 wurden dem Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 29.4.2024 vorgelegt. Mit Beschluss vom 24.4.2024 wurde der Bf. um Vorlage folgender Unterlagen ersucht: A.) Kopien der mit der ***20*** abgeschlossenen Kreditverträge zu Konto Nr. ***25***, ***46*** und ***47*** und zu Konto Nr. ***48*** B.) Nachweise welche offenen Kredite der Forderungsanmeldung der ***20*** im Konkurs zu ***49*** des Landesgerichts ***50*** (ON. 9 des Anmeldungsverzeichnisses) über € 151.181,80 zugrunde gelegen sind. Sollte ihm dies nicht möglich sein, wird der Beschwerdeführer um Mitteilung gebeten, ob er die ***20*** betreffend jene/n Kredit/e, die der Forderungsanmeldung über € 151.181,80 im Konkurs ***49*** des Landesgerichts ***50*** zugrunde liegen, vom Bankgeheimnis gegenüber dem Bundesfinanzgericht und dem Finanzamt Österreich im Beschwerdeverfahren RV/5100228/2024 entbindet. C.) Exemplarische Vorlage von Belegen für die Jahre 2016 bis 2019 hinsichtlich jener Ausgaben, die der der Beschwerde angeschlossenen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für 2016 bis 2019 zugrunde liegen (Zahlung Kreditrate ***11*** Abstattungskredit; Zahlungen an ***51***; Hausversicherung; Gemeindeabgaben; private Krankenversicherung; Strom-, Gas- und TV-Kosten; Wartungskosten Haus) Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 legte der Bf. diverse Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Fax vom 28. Oktober 2024 nahm der Bf. hinsichtlich der Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016, 2017 und 2018 seine Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Aus dem Veranlagungsakt (Einkommensteuerakt) des Bf. des ehemaligen Finanzamtes ***1*** ergibt sich vor der Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 vom 21.9.2021 sowie aus der Ediktsdatei und dem Insolvenzakt des Finanzamtes ***1*** folgender Sacherhalt: Der Bf. hat im Jahr 1987 von seinem Vater den Handelsbetrieb für ***14*** übernommen. Das Unternehmen wurde vom Bf. in gemieteten Räumlihkeiten an der Adresse ***52***, ***53***, betrieben. In der Bilanz des Einzelunternehmens des Bf. zum 31.12.2004 scheinen folgende Verbindlichkeiten gegenüber der ***20*** auf: Kto.Nr. ***25***: € 63.272,10 (Vorjahr: € 50.359,60) Kto.Nr. ***54***: € 1.517,60 (Vorjahr: € 6.032,90) Kto.Nr. ***43***: € 75.422,90 (Vorjahr: € 76.915,00) Kto.Nr. ***26***: € 20.012,90 (Vorjahr: € 0,00) Mit Beschluss vom ***15***2006 hat das Landesgericht ***50*** den Konkurs über das Vermögen des Bf. zu ***49*** eröffnet und Rechtsanwalt Dr. ***55*** zum Masseverwalter bestellt. Das Unternehmen des Bf. wurde vom Masseverwalter zunächst weitergeführt. In der Folge wurde vom Masseverwalter die Schließung des Unternehmens beantragt, weil der Bf. zu einer Weiterführung des Einzelunternehmens nicht mehr bereit war. Die Schließung des Unternehmens wurde am ***56*** 2006 vom Konkursgericht bewilligt. Die ***20*** hat im Konkurs des Bf. einen Betrag von € 152.181,80 aus dem Titel Kredit/Darlehen angemeldet und wurde diese Forderung vom Masseverwalters zur Gänze anerkannt. Für das Jahr 2005 hat der Bf. keine Einkommensteuererklärung abgegeben. Mit Schreiben vom 21.9.2006 wurde vom Masseverwalter im Konkurs des Bf. dem Finanzamt ***1*** mitgeteilt, dass sich angesichts der wirtschaftlichen Probleme der letzten Jahre und des laufenden Konkursverfahrens wieder ein Verlust ergeben würde. Es wurde daher ersucht aus Kostengründen das Jahresergebnis im Schätzungsweg ermitteln zu dürfen und das Einkommen des Bf. im Jahr 2005 mit € 0,00 festzustellen. Mit Bescheid vom 3.10.2006 erfolgte eine Veranlagung des Bf. für das Jahr 2005 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 0,00. Im Konkurs hat der Masseverwalter aus der Verwertung der Vermögensgegenstände der Konkursmasse und zwar den Verkauf der Fahrnisse und des gesamten Warenlagers eine Quote von 3,4% an die Konkursgläubiger zur Verteilung gebracht, wobei die Überweisung an die Konkursgläubiger im Dezember 2006 erfolgt ist. Am ***57***2006 wurde im Konkurs des Bf. ein Zahlungsplan, der eine Quote von 6,7% zahlbar binnen 4 Wochen ab Annahme des Zahlungsplanes vorgesehenen hat, von den Konkursgläubigern angenommen und vom Konkursgericht mit Beschluss vom ***16***2006 bestätigt. Mit diesem Beschluss wurde auch der Konkurs aufgehoben. Bei der Tagsatzung zur Abstimmung über den Zahlungsplan waren stimmberechtigte Konkursgläubiger im Gesamtbetrag von € 372.877,00 vertreten, wobei die ***20*** hinsichtlich der von ihr angemeldeten Konkursforderung iHv € 152.181,80 durch den ***42*** vertreten war und dieser auch betreffend die Forderung der ***20*** für die Annahme des Zahlungsplanes gestimmt hat (Summe der zustimmenden Gläubiger insgesamt € 297.915,00). Die Zahlungsplanquote von 6,7% wurde im Jänner 2007 überwiesen. Mit Bescheid vom 17.4.2008 wurde die Veranlagung des Bf. für das Jahr 2006 durchgeführt und wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 angesetzt. Am 24. Mai 2008 hat die damalige steuerliche Vertretung des Bf. eine Beilage zur am 24.4.2008 via Finanzonline eingereichten Einkommensteuererklärung für 2007 an das Finanzamt ***1*** gefaxt, die mit "Beilage Sanierungsgewinn 2007" betitelt ist und die im Konkurs angemeldeten Verbindlichkeiten lt. Masseverwalter mit € 262.145,00 ausweist. Laut einem Aktenvermerk vom 15.5.2008 wurde der Sachbearbeiterin des Finanzamtes ***1*** mitgeteilt, dass sich der Ansatz von € 262.145,00 daraus ergeben würde, dass die Bankverbindlichkeiten zur Gänze offen bleiben würden, weil sich die Bank nicht am "Zwangsausgleich" beteiligt hätte. In der Folge wurde von der Sachbearbeiterin des Finanzamtes ***1*** ein Nichtfestsetzungsbetrag von € 98.040,96 - resultierend aus der Differenz zwischen der Einkommensteuer unter Ansatz des vollen Sanierungsgewinnes und des Ansatzes des Sanierungsgewinnes nur betreffend die Quote, die die Konkursgläubiger erhalten haben - ermittelt und zwar auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 247.896,00 (€ 262.145,00 minus angesetzte Kosten des Verfahrens in Höhe von € 14.249,00) im Rahmen der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 28.5.2008 angesetzt. Der Bf. hat seit 2008 unter der Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgende Beträge an Zinsaufwendungen als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht. 2008: € 17.243,12 per Finanzonline eingereicht am 16.6.2009 2009: € 8.419,46 in Papierform am 25.6.2010 2010: € 7.066,98 per Finanzonline eingereicht am 29.6.2011 2011: € 8.063,09 per Finanzonline eingereicht am 30.6.2012 2012: € 7.368,13 per Finanzonline eingereicht am 29.6.2013 2013: € 6.392,57 per Finanzonline eingereicht am 25.6.2014 2014: € 6.120,80 per Finanzonline eingereicht am 23.6.2015 2015: € 5.619,23 per Finanzonline eingereicht am 28.6.2016 2016: € 5.409,60 per Finanzonline eingereicht am 29.6.2017 2017: € 4.941,47 per Finanzonline eingereicht am 28.6.2018 2018: € 7.611,91 per Finanzonline eingereicht am 27.6.2019 Lediglich die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wurde in Papierform abgegeben, wogegen die Erklärungen für 2008, 2010 bis 2018 via Finanzonline erfolgt sind und in den Erklärungen 2010 bis 2018 nur folgendes ersichtlich war: Betriebsanschrift: ***58*** bzw. ***59***: Bei dieser Anschrift handelt es sich um die Wohnanschrift des Bf. Branchenkennzahl: 463 (Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren) Gewinnermittlungsart: § 4 Abs. 3 EStG 1988 USt-System: Brutto In der Einkommensteuererklärung für 2009 findet sich hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbetrieb folgende Angaben: Einkünfte aus Gewerbetrieb: minus € 8.419,16 Kennziffer 9220 in der Beilage "E1a" "Zinsen und ähnliche Aufwendungen": € 8.419,16 Folgendes Beiblatt war dieser Erklärung angeschlossen: Betrifft: Nachträgliche Betriebsausgaben - Zinsen Nach Durchführung des Zwangsausgleiches der Firma des Bf. wären betriebliche Bankschulden i.d. Höhe von ca. € 183.000,00 übriggeblieben. Wie in der Beilage ersichtlich wäre, würde der Bf. laufend Rückzahlungen tätigen und werde er auch in den kommenden Jahren noch nachträgliche Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb haben. Folgende Aufstellung war diesem Beiblatt angeschlossen: [...] Die Veranlagungen für die Jahre 2008 bis 2018 erfolgten zunächst erklärungsgemäß und zwar für 2016 mit Bescheid vom 3.7.2017, für 2017 mit Bescheid vom 2.7.2018 und für 2018 mit Bescheid vom 1.7.2019. Am 31. August 2020 hat der Bf. über Finanzonline seine Einkommensteuererklärung für 2019 eingereicht. Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für 2019 durch das Finanzamt wurde am 9.2.2021 ein Vorhalt an den Bf. betreffend die Einkommensteuer 2016 bis 2019 verfasst, in dem der Bf. um folgende Ergänzungen mit Frist bis 2.3.2021 ersucht wurde: "Laut Aktenlage wurde der Gewerbebetrieb 2005 aufgegeben. Seitdem macht der Bf. Zinsen (und Spesen) als nachträgliche Betriebsausgaben geltend. Nach geltender Rechtsprechung sind Zinsen dann keine Betriebsausgaben mehr, wenn das fremdfinanzierte Wirtschaftsgut ins Privatvermögen übertragen wurde. Nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vorhandene Verbindlichkeiten sind, soweit sie nicht mit einem in die private Sphäre überführten Wirtschaftsgut zusammenhängen weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Es sind aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen (wie etwa Auflösung von Lebensversicherungen, Veräußerung von Grundstücken etc.). Der Bf. wurde ersucht bekanntzugeben in welchem Zusammenhang (für welche Wirtschaftsgüter) die seinerzeitige Fremdfinanzierung getätigt wurde und ob diese Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen übernommen wurden. Für den zweiten Fall sind zum Nachweis, dass alle zumutbaren Schritte zur Schuldtilgung gesetzt wurden, für jedes angeführte Jahr eine Einnahmen/Ausgabenrechnung unter Berücksichtigung des Vermögens des Bf., aus der der jährlich mögliche Schuldentilgungsbetrag hervorgeht, vorzulegen." Dieser Vorhalt wurde am 24. Februar 2021 wie folgt vom Bf. beantwortet: "2005 kam es bei der Einzelfirma des Bf. wegen massiven Umsatzrückgangs zu mehreren Zahlungsschwierigkeiten und am Ende zur Konkurseröffnung. Aus dem Konkurs 2005 ist kein Vermögen aus der Firma in das Privateigentum übergegangen. Der Fuhrpark wurde damals betrieblich an die ***A-GmbH*** veräußert und das Gebäude war gemietet. Die Lebensversicherung des Bf. wurde damals aufgelöst, um die 20 %-ige Quote, die an die übrigen Gläubiger zu leisten war, bedienen zu können. Die ***A-GmbH*** wurde von Herrn ***5***, Herrn ***6*** und Frau ***7*** gegründet worden. Der Bf. wurde damals als Arbeiter mit dem kollektivvertraglichen Mindestlohn eingestellt. Es wird sohin um erklärungsgemäße Veranlagung für 2019 ersucht." Am 30. Juli 2021 wurde vom Finanzamt ein weiterer Vorhalt an den Bf. mit folgendem Inhalt übermittelt, wobei die Frist für eine Beantwortung bzw. zur Vorlage der mit diesem Vorhalt angeforderten Unterlagen mit 31.8.2021 bestimmt wurde: "Da der Bf. den Fragenvorhalt vom 9.2.2021 nicht vollständig beantwortet und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt hat, wird letztmalig ersucht für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils den jährlich möglichen Schuldentilgungsbetrag durch Vorlage der jährlichen Einnahmen/Ausgabenrechnung unter Berücksichtigung von Vermögen (mögl. Grundstücksverkäufe, Auflösung Sparbücher/Lebensversicherungen etc.) vorzulegen. Sollte der Bf. dieser Aufforderung nicht fristgerecht Folge leisten, könnten für die angeführten Jahre die nachträglichen Betriebsausgaben aus Zinsen nicht mehr berücksichtigt werden." Dieser Vorhalt wurde vom Bf. innerhalb der gesetzten Frist nicht beantwortet und wurden auch die vom Finanzamt angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Mit Bescheiden vom 21. September 2021 nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer der Jahre 2016 bis 2018 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und wurden diese Wiederaufnahmebescheide allesamt wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß § 303 Abs. 1 BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Ebenfalls am 21.9.2021 wurden neue Sachbescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 sowie ein Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2019 erlassen, in denen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb jeweils mit 0,00 € angesetzt wurden und enthielten die Sachbescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 folgende Begründung: Laut Aktenlage wurde der Gewerbebetrieb 2005 aufgegeben. Wie aus der Vorhalts- beantwortung vom 24.2.2021 hervorgeht, sind die nach der Betriebsaufgabe vorhandenen Verbindlichkeiten weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Dies stellt eine neue Tatsache iS § 303 Abs. 1 BAO dar. In diesem Fall sind aber alle zumutbaren Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu setzen. Der Bf. wurde daher in einem weiteren Vorhalteverfahren nochmals aufgefordert, bis zum 31.8.2021 für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils den jährlich möglichen Schuldentilgungsbetrag durch Vorlage einer entsprechenden jährlichen Einnahmen/Ausgabenrechnung unter Berücksichtigung von Vermögen (mögl. Grundstücksverkäufe, Auflösung Sparbücher/Lebensversicherungen/Wertpapierdepots etc.) nachzuweisen. Da der Bf. dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, waren - wie im Vorhalteverfahren angekündigt - die als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Zinsaufwendungen nicht mehr zu berücksichtigen. Nach Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2016 vom 2018 vom 21.9.2021 wurde - aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 24.4.2024 - bekannt, dass die ***20*** dem Bf. zu KontoNr. ***43*** am 18.1.2007 einen betrieblichen Abstattungskredit über € 85.027,22 mit einer Laufzeit bis 15.7.2008 gewährt hat und dass dieser Kredit auch nach Abschluss des Zahlungsplanes vom ***57***2006 weiterhin bestanden hat, wobei dieser per 23.9.2008 mit € 84.599,50 ausgehaftet hat. 2. Beweiswürdigung Dass Bf. hat im Jahr 1987 von seinem Vater den Handelsbetrieb für ***14*** übernommen hat und dass das Unternehmen vom Bf. in gemieteten Räumlichkeiten an der Adresse ***52***, ***53***, betrieben wurde, ergibt sich aus dem Bericht des Masseverwalters Dr. ***55*** an das Konkursgericht vom ***60***2006. Die in der Bilanz des Einzelunternehmens des Bf. zum 31.12.2004 aufscheinenden Verbindlichkeiten gegenüber der ***20*** ergeben sich aus dem im Veranlagungsakt des Bf. erliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2004. Dass ***20*** im Konkurs des Bf. einen Betrag von € 152.181,80 aus dem Titel Kredit/Darlehen angemeldet hat und diese Forderung vom Masseverwalters zur Gänze anerkannt wurde, ergibt sich aus dem Anmeldeverzeichnis des Konkurses ***49*** des LG ***50*** (PN 9/ON 9). Dass im Konkurs des Bf. der Masseverwalter aus der Verwertung der Vermögensgegenstände der Konkursmasse und zwar den Verkauf der Fahrnisse und des gesamten Warenlagers eine Quote von 3,4% an die Konkursgläubiger zur Verteilung gebracht hat, wobei die Überweisung an die Konkursgläubiger im Dezember 2006 erfolgt ist, ergibt sich aus dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplanes vom ***61***2006, wobei die bezahlte Quote nicht ca. 3,7%, sondern nur 3,4% betragen hat, wie sich aus dem Schreiben des ehemaligen Masseverwalters Dr. ***55*** vom 11.9.2024 an das Bundesfinanzgericht ergibt. Die Feststellungen betreffend den am ***57***2006 von den Konkursgläubigern angenommenen Zahlungsplan ergeben sich aus dem Protokoll über die Tagsatzung im Konkurs zu ***49*** vom ***57***2006 sowie dem Beschluss des LG ***50*** vom ***16***.2006, ***49***-26. Dass am 24. Mai 2008 die damalige steuerliche Vertretung des Bf. eine Beilage zur am 24.4.2008 via Finanzonline eingereichten Einkommensteuererklärung für 2007 an das Finanzamt ***1*** gefaxt hat, die mit "Beilage Sanierungsgewinn 2007" betitelt ist und die angemeldeten Verbindlichkeiten lt. Masseverwalter mit € 262.145,00 ausweist, ergibt sich aus dem Veranlagungsakt des Bf. und wurde dieses Fax in der Fahne des Jahres 2007 abgelegt. In diesem Jahr findet sich auch der Aktenvermerk vom 15.5.2008 bezüglich dieses Faxes. Die Art der Einreichung der Einkommensteuererklärungen der Jahre 2008 bis 2018 sowie deren Inhalt ergibt sich aus dem elektronischen System der Finanzverwaltung ("AIS-DB2") bzw. der Jahresfahne 2009 des Veranlagungsaktes. Dass nach Erlassung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2016 vom 2018 vom 21.9.2021 - aufgrund eines Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 24.4.2024 - bekannt wurde, dass die ***20*** dem Bf. zu KontoNr. ***43*** am 18.1.2007 einen betrieblichen Abstattungskredit über € 85.027,22 mit einer Laufzeit bis 15.7.2008 gewährt hat und dass dieser Kredit auch nach Abschluss des Zahlungsplanes vom ***57***2006 weiterhin bestanden hat, wobei dieser per 23.9.2008 mit € 84.599,50 ausgehaftet hat, ergibt sich aus dem mit Schreiben des Bf. vom 28. Juni 2024 vorgelegten Schreiben der ***20*** vom 23.9.2008, wobei sich der Umstand, dass es sich beim Konto Nr. ***43*** um ein betriebliches handelt, sich dies aus der Bilanz des Einzelunternehmens des Bf. zum 31.12.2004 (Konto 3120) ergibt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Wiederaufnahmegründe zulässig, wobei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nur das Neuvorkommen von Tatsachen bzw. Beweismitteln gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO in Betracht kommt. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde. Die Begründung von Verfügungen der Wiederaufnahme hat die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen (vgl. zB VwGH 17.10.1984, 84/13/0054; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104; siehe auch Ritz/Koran, BAO7, Tz 3 zu § 307 BAO). Keinesfalls reicht als Begründung etwa der Hinweis auf behördliche Ermittlungen (vgl. zB VwGH 6.7.1990, 88/17/0059), oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Verpflichtung zur Anführung der Wiederaufnahmegründe ist nicht zuletzt deshalb notwendig, weil sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; VwGH 21.7.1998, 93/14/0187, 0188; VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104) das Bundesfinanzgericht bei der Erledigung der gegen die Verfügung der Wiederaufnahme gerichteten Beschwerde auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen kann. Es hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht darf daher die Wiederaufnahme nicht aufgrund von Tatsachen bestätigen, die von der Abgabenbehörde gar nicht herangezogen wurden, sondern nur die gleichen Umstände (Sachverhalt) einer (anderen) rechtlichen Würdigung unterziehen (vgl. Predota/Rzezsut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO2, Rz 2 zu § 307 BAO). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides ist auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht "nachholbar". Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die für Beschwerdevorentscheidungen bestehende Änderungsbefugnis (§ 263 BAO) ident ist mit jener für Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes (§ 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO; vgl. zB Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I BAO3 (2021), § 303 Rz 5 mwN). Daher sind die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.1.2024, dass der ursprüngliche Verwendungszweck der nach Erfüllung des Zahlungsplanes verbleibenden Bankverbindlichkeiten nicht bekannt gewesen sei, nicht geeignet die mit den Bescheiden vom 21.9.2024 verfügte Wiederaufnahme zu stützen. Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 BAO zuständige Finanzamt ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat. Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141). Im gegenständlichen Fall enthalten die angefochtenen Wiederaufnahme keine über den reinen Gesetzeswortlaut hinausgehende Begründung und sind in diesen Bescheiden daher insbesondere auch keine neuen Tatsachen bzw. Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO angeführt. Allerdings wird in den Wiederaufnahmebescheiden auf die Begründung der gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 verwiesen. Ein solcher Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig (vgl. dazu zB VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142; VwGH 22.4.2022, Ra 2020/13/0025; VwGH 10.3.2016, 2013/15/0280; VwGH 30.9.2015, 2012/15/0140; VwGH 22.7.2025, 2011/13/0067; VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). In den Sachbescheiden Einkommensteuer 2016 bis 2018 vom 21.9.2024 wird als neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. B BAO explizit nur angeführt, dass die nach der Betriebsaufgabe vorhandenen Verbindlichkeiten dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind. Im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide Einkommensteuer für die Jahre 2016 (3.7.2017), 2017 (2.7.2018) und 2018 (1.7.2019), also vor der mit Bescheiden vom 21.9.2021 für diese Jahre verfügten Wiederaufnahme, war dem Finanzamt die Aufgabe des Betriebes bekannt und wusste das Finanzamt durch die Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2009 samt Beilage zur Einkommensteuererklärung auch, dass es sich um betriebliche Schulden in Höhe von rund € 183.000,00 handelt, welche laufend zurückbezahlt werden und auch die Absicht besteht, diese in den Folgejahren als nachträgliche Betriebsausgaben aus dem Gewerbebetrieb geltend zu machen. Dem Argument erst durch die Vorhaltsbeantwortung erfahren zu haben, dass die vorhandenen Verbindlichkeiten weiterhin dem Betriebsvermögen zuzurechnen wären, kann somit nicht gefolgt werden und kann die vom Finanzamt verfügte Wiederaufnahme nicht tragen. Es ist darüber hinaus auszuführen, dass alleine die Tatsache, dass es sich bei den vorhandenen Verbindlichkeiten weiterhin um Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem ehemaligen Gewerbebetrieb, also um Betriebsvermögen handelt, an sich nicht zu einem im Spruch anderslautenden Bescheid geführt hätte, dh. bei diesem Umstand handelt es sich um keinen entscheidungswesentliches Sachverhaltselement (vgl. dazu zB Ritz/Koran, BAO7, Tz 43 zu § 303 BAO mH auf die Judikatur des VwGH). Darüber hinaus wurde in den angefochtenen Sachbescheiden Einkommensteuer 2016 bis 2018 lediglich ausgeführt, dass der Bf. der mit Vorhalt vom 30.7.2021 ausgesprochenen Aufforderung für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils den jährlich möglichen Schuldentilgungsbetrag durch Vorlage einer entsprechenden jährlichen Einnahmen-Ausgabenrechnung unter Berücksichtigung von Vermögen (mögl. Grundstücksverkäufe, Auflösung Sparbücher/Lebensversicherungen/Wertpapierdepots etc.) nachzuweisen nicht nachgekommen ist. Die Nichtvorlage dieses angeforderten Nachweises kann allerdings keine neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellen. Andere neue Tatsachen bzw. Beweismittel iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind in den angefochtenen Sachbescheiden Einkommensteuer 2016 bis 2018 vom 21.9.2021 nicht angeführt bzw. erkennbar. Soweit im Vorlagebericht vorgebracht wird, dass aus der Begründung der angefochtenen Sachbescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 im Zusammenhang mit der Vorhaltsbeantwortung vom 24.2.2021 und dem Vorhalt vom 30.7.2021 ersichtlich wäre, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass mangels Vorlage von Vermögensaufstellungen und Errechnung des frei verfügbaren Jahresvermögens in den beschwerdegegenständlichen Jahren keine dem ehemaligen Betrieb zurechenbaren Verbindlichkeiten verblieben wären und dies eine Tatsache wäre, die bei Bescheiderstellung der Behörde nicht bekannt war, ist festzuhalten, dass aus der Begründung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide bzw. aus den Dokumenten, auf die in diesem Bescheid verwiesen wird - also der Sachbescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018, der Vorhaltsbeantwortung vom 24.2.2021 und dem Vorhalt vom 30.7.2021 in keiner Weise hervorgeht, dass das Finanzamt das Nichtvorhandensein von dem ehemaligen Betrieb zurechenbaren Verbindlichkeiten infolge zumutbarer Tilgung vor dem Jahr 2016 ausgegangen ist und eine im angefochtenen Wiederaufnahmebescheid nicht angeführte Tatsache nicht im Vorlagebericht gem. § 265 Abs. 3 BAO "nachgeholt" werden kann. Der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahmebescheide Einkommensteuer 2016 bis 2018 war daher Folge zu geben. 3.2. Zu Spruchpunkt III. (Gegenstandsloserklärung) § 307 Abs. 3 BAO bestimmt: "(3) Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat." Die angefochtenen Bescheide zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2016 bis 2018 werden durch Spruchpunkt I. stattgebend gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufgehoben. Dadurch treten die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2016 bis 2018 in die Lage zurück, in welcher sie sich vor der Erlassung der Bescheide zur Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für 2016 bis 2018 vom 21.9.2021 befunden haben. Dadurch scheiden ex lege die Einkommensteuerbescheide für 2016 bis 2018 vom 21. September 2021 aus dem Rechtsbestand aus, und die vorherigen, erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheide für 2016 bis 2018 leben wieder auf (vgl. Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO-Kommentar2, § 307 Rz 13; zB VwGH 28.2.2012, 2009/15/0170). § 261 Abs. 2 BAO bestimmt: "(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären." Folglich ist die Beschwerde, soweit sie gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2018 vom 21. September 2021 gerichtet ist, gemäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären, wobei diese Gegenstandsloserklärung gemäß § 272 Abs. 4 BAO durch den Berichterstatter erfolgen konnte. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das Gericht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt ist, war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 13. November 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100228/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100228.2024
Stammnummer
146371
Gültig
13.11.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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