…vorübergehenden Besuchszwecken dienend ohnehin keine andere Sichtweise rechtfertigen würde (vgl. VwGH 23.5.2007, 2006/13/0155); (vgl. auch Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG2, § 2 Rz 146). Nach der Rechtsprechung des VwGH hängt die Antwort, inwieweit die Unterhaltskosten für die Kinder überwiegend getragen werden…
…von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. zB VwGH 21.03.1996, 93/15/0208; VwGH 19.04.2007, 2004/15/0044; VwGH 22.11.2011, 2011/16/0068). Das Gesetz verlangt die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten…
…der nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Tochter, betragen pro Monat 1.198,5-1.248,5 Euro. Die Beschwerdeführerin trägt davon 510 Euro, sohin weniger als die Hälfte der Kosten. Mangels überwiegender Tragung der Unterhaltskosten für das Kind, hat die Beschwerdeführerin keinen…
…gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl…
…gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Die Polizeigrundausbildung ist in der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst (Grundausbildungsverordnung - Exekutivdienst BMI), BGBl…
…das Stipendium der Heinrich-Böll-Stiftung in etwa die Lebenshaltungskosten der Tochter. Daher kann auch für diesen Zeitraum, für den Einkünfte in Form dieses Stipendium bekannt gegeben wurden, von keiner überwiegenden Unterhaltstragung durch den Bf. ausgegangen werden (vgl. z.B. zur Tragung von Unterhaltskosten durch…
… 2 Abs. 2 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Kindes vorliege. Der Bf. brachte dagegen Berufung ein und führte aus, dass er die Unterhaltskosten überwiegend trage, da seine Ex-Frau bis zur Scheidung nicht gearbeitet habe und auch…
…das im gemeinsamen Haushalt der antragstellenden Person (Elternteil) lebt. Wenn das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, besteht nur dann ein Anspruch des Elternteils, wenn er / sie die Unterhaltskosten des Kindes (überwiegend) trägt. Im vorliegenden Fall war die Tochter ***Vorname.Tochter*** ab Mitte August…
…daher dem Bf der Familienbeihilfenanspruch für den Monat November 2014 mangels nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 erforderlicher Haushaltszugehörigkeit der Tochter sowie auch subsidiär mangels überwiegender Tragung deren Unterhaltskosten nicht zu. Was die vom Bf bemängelte Vorgangsweise des Finanzamtes iZm der Rückforderung der in Rede…
…verlangt die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten, nicht die überwiegende Leistung des - vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dessen weiteren Sorgepflichten - abhängigen Unterhaltes (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 33 Anm 100). Es besteht kein Zweifel, dass die Aufenthalte des Kindes ***2*** bei der Beschwerdeführerin mit…
…der Bf. gilt daher bei dieser im Streitzeitraum auch nicht als haushaltszugehörig. Da eine Haushaltszugehörigkeit unstrittig nicht vorliegt und eine Tragung der Unterhaltskosten in Höhe von mindestens der erhöhten Familienbeihilfe nicht nachgewiesen wurde, besteht nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. • Überwiegende…
…Sachwalters ist laut VwGH keine Heimerziehung gegeben (siehe VwGH 17.5.2000, 98/15/0053). (siehe zu vor auch in: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rz 140 f. zu § 2 und insbes. Rzn. 26-27 zu § 8) b) Überwiegende Tragung der Unterhaltskosten: Ein subsidiärer…
…die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten von C durch den Bf. Rechtliche Beurteilung Das Finanzamt stützt die Versagung der Familienbeihilfe für C im Zeitraum von Juli 2013 bis September 2013 darauf, dass C in diesem Zeitraum nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf gelebt und der…
…der Bf. verbringe, könne daran nichts ändern. Die beantragte FB könne daher wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit nicht zuerkannt werden. Da die Bf. keine überwiegende Tagung der Unterhaltskosten für PM nachgewiesen habe, könne ein Anspruch auf FB für PM auch nicht auf die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten…
…Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten liegt auch dadurch vor, wenn Zahlungen an Verwandte geleistet werden und diese das Geld entweder direkt übergeben oder von diesem Geld die Unterhaltskosten für die Kinder getragen werden. Gerade diese Umstände liegen im vorliegenden Fall vor. Der Berufungswerber hat nachweislich…
…dass die Unterhaltskosten für S. im Monat durchschnittlich 1500 PLN betragen hätten. Der Bf. hätte nachgewiesen, dass er im betreffenden Zeitraum einen monatlichen Beitrag von 350 PLN zu den Unterhaltskosten des Kindes regelmäßig geleistet habe. eine regelmäßige überwiegende Tragung der Unterhaltskosten des Kindes liege daher…
…daher kein Fall des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 vor (VwGH 23.05.2007, 2006/13/0155; UFS 21.03.2013, RV/0675-L/12, ua). Eine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten könne alleine aufgrund der monatlichen Heimkosten und der dazu in keinem Verhältnis…
…Die Bezahlung der Nachmittagsbetreuung und des Schulessens, die Sie für ***Vorname.Tochter*** geleistet haben, begründet keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für Ihre Tochter.) und der Beschwerdevorlage, wonach ***Vorname.Tochter*** im "Zeitraum 1-3/2024 … in einem Krisenzentrum und somit auf Kosten der öffentlichen Hand…
…der Bf. ist entweder ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn oder aber die überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für den Sohn. Keine dieser Voraussetzungen sind bei der Bf. gegeben. Der Sohn hat einen eigenen Haushalt am Studienort in ***6***. Nach den vorgelegten Aufstellungen zu den Unterhaltskosten…
…ihre Tochter lediglich in der Einrichtung oder für ein paar Stunden außerhalb der Einrichtung getroffen. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass keine Haushaltszugehörigkeit zum Haushalt des Beschwerdeführers gegeben war und auch keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten durch diesen erfolgte. Der Beschwerdeführer hingegen geht vom…