Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102903/2025
Kein Anspruch der Kindesmutter auf Familienbeihilfe - Unterbringung ihres Kindes in einem Krisenzentrum
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102903/2025vom 29.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Familienbeihilfe 01.2024-11.2024 SV-Nr.: Nr., zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 09.Jänner 2025 erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid:
Rückforderungsbescheid Einzahlung
- Familienbeihilfe (FB)
- Kinderabsetzbetrag (KG)
für das Kind
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Art der Beihilfe Zeitraum
(Nachname) ***Vornamen.d.Tochter)*** … 0512 FB Jan. 2024 - Nov. 2024
KG Jan. 2024 - Nov. 2024
Der Rückforderungsbetrag beträgt
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 1.922,30
KG € 745,80
Rückforderungsbetrag gesamt: € 2.668,10
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung:
Das Kind lebt nicht in Ihrem Haushalt und Sie leisten auch nicht überwiegend die Unterhaltskosten für das Kind (§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
***Vorname.Tochter*** befand sich von 2.1.-25.3.24 im Krisenzentrum und lebt seither im Haushalt
des Vaters.
Die Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Im Zeitraum Jänner 24 bis März 24 (Vornamen der Tochter der Bf.) trotz Unterbringung im Kriesenzentrum bei mir gemeldet und wurden nachweißlich Ausgaben von mir getätigt (Schuldgeld, Internetgebühren für Schule, Friseur, Kosmetika, Schuljause, Taschengeld, Schuhe, Wäsche etc (siehe Beilagen. Da ich in den Monaten Jänner 2024 bis März 2024 für den Lebensunterhalt von (Vornamen der Tochter der Bf.) aufgekommen bin beantrage ich daher die Aussetzung dieses Teilbetrages (mitgemeint: die Abstandnahme von der Rückforderung).
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, dies mit folgender Begründung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geltenden Fassung (FLAG) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs.5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des
Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in
Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe
der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes
Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4).
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei die Bedürfnisse des Kindes in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend Berücksichtigung finden müssen.
***Vorname.Tochter*** war von 02.01. - 25.03.2025 im Krisenzentrum untergebracht. Der überwiegende Unterhalt des Kindes wurde von der öffentlichen Hand getragen.
Die Bezahlung der Nachmittagsbetreuung und des Schulessens, die Sie für ***Vorname.Tochter*** geleistet haben, begründet keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für Ihre Tochter.
Außerdem ist keine Haushaltszugehörigkeit Ihrer Tochter im genannten Zeitraum gegeben.
Somit steht Ihnen keine Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter*** von 01-03/2025 zu.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
Der Vorlageantrag wurde ohne Erstattung eines weiteren Vorbringens eingebracht.
In einem weiteren Schreiben vom 28. Juli 2025 brachte die Bf. vor:
Ich darf noch einmal darauf hinweisen, dass ich bereits eine umfassende auflistung aller kosten vorgelegt habe, die ich trotz der abnahme und der vorübergehenden abwesenheit von ***Vorname.Tochter*** aus meinem haushalt va in den monaten jänner bis märz 2024 aus meiner tasche bezahlt habe, ich weise dabei va auf die bescheinigung der stadt wien über den umstand, dass ICH das Schulgeld für ***Vorname.Tochter*** im jahr 2024 bezahlt habe!!! (diese bestätigung liegt bei ihnen bereits im akt) ich bitte daher dies bei der prüfung meines anspruchs auf familienbeihilfe im jahr 2024 wohlwollend zu berücksichtigen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog bis 11/2024 die Familienbeihilfe für die … ..5.2012 geborene Tochter ***Vorname.Tochter***.
Der getrennt lebende Kindesvater stellte im September 2024 einen Antrag auf Familienbeihilfe für ***Vorname.Tochter***, weil diese lt. einer Bestätigung des Magistrats Wien, Kinder und Jugendhilfe ab 26.3.2024 bei ihm haushaltszugehörig sei.
Nach Abklärung mit dem Magistrat Wien, Kinder und Jugendhilfe, dass ***Vorname.Tochter*** von 2.1. bis 25.3.2024 im Krisenzentrum untergebracht und ab 26.3.2024 zum Kindesvater übersiedelt sei, erfolgte bei der Bf gem. § 26 FLAG eine Rückforderung der Familienbeihilfe von 1-11/2024.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde beantragt die Bf die Familienbeihilfe für die Monate Jänner bis März 2024, weil ***Vorname.Tochter*** zwar untergebracht war, sie aber diverse Kosten wie z.B. Schulgeld, Internetgebühren, Friseur, Kosmetika, Schuljause, Taschengeld, Schuhe, Wäsche etc. bezahlt habe.
Über Vorhalt wurde ersucht, eine Aufstellung der Unterhaltskosten (Höhe und was bezahlt wurde) vorzulegen.
Beantwortet wurde das Ersuchen damit, dass von den Unterhaltskosten leider nur das Schulessen und die Nachmittagsbetreuung vorgelegt werden können.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde abgewiesen, da ***Vorname.Tochter*** unstrittig von Jänner bis März 2024 bei der Bf nicht haushaltszugehörig war und eine überwiegende Kostentragung für diesen Zeitraum nicht nachgewiesen werden konnte.
Beweismittel:
vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte für die Monate 1-11/2024. Unstrittig sind die Monate 4-11/2024.
Strittig ist der Zeitraum 1-3/2024, wo das Kind in einem Krisenzentrum und somit auf Kosten der öffentlichen Hand untergebracht war.
Die Vorlage der Beschwerde erfolgt mit dem Antrag auf Abweisung aus den in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gründen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Vom 02. Jänner bis 25. März 2024 wohnte die Tochter der Bf. im Krisenzentrum und lebt seither im Haushalt des Vaters (Bescheid, Beschwerdevorentscheidung und Beschwerdevorlage).
Die Bestätigung seitens der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien lautet:
***Vorname.Tochter*** (Nachname der Tochter der Bf.) war von 02.01.2024 bis 25.03.2024 im Krisenzentrum und ist danach gleich zum Vater übersiedelt. Davor hat sie bei der Mutter gelebt.
Am 25. März 2024 gaben die Bf. und der Kindesvater von ***Vorname.Tochter*** bei der Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien an (Niederschrift bei der Kinder- und Jugendhilfe):
Bis zur Gerichtsverhandlung im Bezug auf Obsorgeangelegenheiten bezüglich unserer Tochter (vor- und Nachname) vereinbaren wir hiermit, dass ***Vorname.d.Tochter*** Vater Herr … die Mutter (die Bf.) bei schulischen und medizinischen Angelegenheiten vertreten und Entscheidungen treffen darf.
Es wird vereinbart, dass ***Vorname.d.Tochter*** hauptsächlicher Aufenthalt bis zur gerichtlichen Entscheidung (zum Beschluss) beim Vater liegt. ***Vorname.Tochter*** bleibt weiterhin bei der Mutter hauptgemeldet, da diese sich um eine neue Wohnung bemüht und es noch keine Entscheidung vom Gericht bezüglich der Obsorgeübertragung an den Vater gibt.
Im Jahr 2024 leistete die Bf. an die Magistratsabteilung 6 (Schulen) Betreuungsbeiträge in der Gesamtsumme von € 705,70 EUR (vorgelegte Bestätigung).
Gegenüber der A1 Telekom Austria AG erteilte die Bf. ihre Einwilligung und Haftungserklärung (vorgelegtes Schreiben vom 22.08.2023).
Betreffend diverse Ausgaben, wie bspw. Einkäufe bei "Der Mann Backwaren" und Billa sowie für Telefongebühren legte die Bf. Handy- Zahlungsbestätigungen vor.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, die unbedenklich sind. Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet:
Abs. 1: Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Abs. 2: Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Abs. 3: Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
Abs. 4: Die Oberbehörde ist ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes das zuständige Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 2 Abs. 2 FLAG bestimmt:
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 6 Abs. 5 FLAG in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Vorweg wird festgehalten:
Der beschwerdegegenständliche Bescheid umfasst, wie oben wiedergegeben, den Zeitraum "Jan. 2024 - Nov. 2024", bekämpft wird von der Bf. lediglich der Zeitraum der Monate Jänner bis März 2024.
In diesem dreimonatigen Zeitraum war die Tochter der Bf. unstrittig im Krisenzentrum der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Soziale Arbeit mit Familien, untergebracht; davor hat sie bei ihrer Mutter, der Bf., gelebt und danach lebte sie im Haushalt ihres Vaters.
Grundsätzlich nicht das Kind selbst Anspruch auf Familienbeihilfe, sondern gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und § 2 Abs. 3 FLAG 1967 ein Elternteil, also Vater oder Mutter, bei Haushaltszugehörigkeit gemäß § 2a FLAG 1967 vorrangig die Mutter.
Gehört das Kind nicht dem Haushalt eines Elternteiles an, gilt es zu überprüfen, ob und zutreffendenfalls welcher Elternteil dem Kind überwiegend Unterhalt leistet.
Ob die Eltern einem Kind überwiegend Unterhalt leisten (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967), hängt einerseits von der Höhe des gesamten Unterhaltsaufwandes für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von den tatsächlich von den Eltern geleisteten Unterhaltsbeiträgen ab. Dabei sind die Unterhaltszahlungen der Eltern nicht den vom Kind selbst aufgewendeten Beträgen gegenüberzustellen, sondern es ist zu prüfen, ob die Eltern dem Kind mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten durch ihre Unterhaltsbeiträge abgedeckt haben (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055).
Für die Frage des Überwiegens ist maßgeblich, welche Beträge tatsächlich zur Bestreitung der Unterhaltskosten des Kindes geleistet worden sind; hierbei sind nicht nur eigene Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen, sondern auch zB Beiträge von dritter Seite und die Familienbeihilfe selbst (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0055). Ob eine Person die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend getragen hat, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 6 Rz 21).
Im Erkenntnis vom 14.08.2023, RV/7101369/2023, erwog das Bundesfinanzgericht:
Keine Haushaltszugehörigkeit
Im Rückforderungszeitraum Februar 2022 bis August 2022 gehörte ***7*** ***2*** nicht dem Haushalt der Bf ***1*** ***2***-***3*** an, da sie in einem Krisenzentrum bzw. einer Wohngemeinschaft wohnte und dort auch nächtigte. Daran ändern Besuche der Tochter bei ihrer Mutter, auch wenn diese gelegentlich mit Nächtigungen verbunden sind, nichts (vgl. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120).
im Rückforderungszeitraum lag keiner der Fälle des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 vor, da die Tochter nicht bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit ihrer Mutter geteilt hat (§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 Satz 1) und der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen der vollen Erziehung nicht bloß vorübergehend (§ 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967) war, auch nicht zum Zwecke der Berufsausübung (§ 2 Abs. 5 lit. b FLAG 1967) erfolgte und der Aufenthalt in einer sozialpädagogischen Einrichtung nicht durch ein Leiden oder Gebrechen des Kindes i. S. v. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 begründet war.
Mangels eines Leidens oder Gebrechens der Tochter i.S.v. § 2 Abs. 5 lit. c FLAG 1967 begründet ein Beitrag der Mutter zu den Unterhaltskosten zumindest in Höhe der Familienbeihilfe keine Beibehaltung der Haushaltszugehörigkeit zur Mutter.
Keine überwiegende Unterhaltskostentragung
Die monatlichen Unterhaltskosten der Tochter betrugen einerseits die Kosten von wenigstens 2.400 €, die der öffentlichen Hand durch die Unterbringung in einem Krisenzentrum bzw. einer Wohngemeinschaft erwachsen sind, und anderseits die Kosten etwa für Mobiltelefon, diverse Abonnements, Bekleidung usw.
Zu diesen Kosten hat die Mutter im Rückforderungszeitraum lediglich im Umfang der erhaltenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (direkt an oder für die Tochter) und von 50 € monatlich (an den Kinder- und Jugendhilfeträger) beigetragen.
Damit hat die Bf im Rückforderungszeitraum nicht die überwiegenden Unterhaltskosten ihrer Tochter ***7*** ***2*** getragen.
Im Erkenntnis vom 29.05.2024, RV/7102997/2022, erwog das Bundesfinanzgericht:
Für die Fremdunterbringung eines Kindes in einer Betreuungseinrichtung fallen regelmäßig Kosten von zumindest € 2.400,00 für die Unterbringung und Betreuung an (vgl dazu die Feststellungen in zB BFG 30.4.2015, RV/3100235/2015, oder BFG 18.03.2021, RV/7103027/2019). Zusätzliche Kosten entstehen für Bekleidung, Schuhe, Spielsachen, Arztkosten, Schulsachen, Friseurbesuche, Handyaufladung etc.
Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Grund, die Ermittlungsergebnisse des zuständigen Finanzamts anzuzweifeln.
In folgenden weiteren bspw. angeführten Erkenntnissen wurde diese Rechtsansicht ebenfalls vertreten:
BFG vom 10.07.2024, RV/7101532/2024 und BFG vom 18.03.2021, RV/7103027/2019
Von der Bf. wird unstrittig lediglich der Zeitraum der Monate Jänner bis März 2024 bekämpft und ist ferner unstrittig, dass ihre Tochter ***Vorname.Tochter*** vom 02. Jänner bis 25. März 2024 im Krisenzentrum lebte, laut den eigenen Worten der Bf. war ihre Tochter im "Zeitraum Jänner 24 bis März 24 … trotz Unterbringung im Kriesenzentrum bei (ihr [der Bf.]) gemeldet". Kann dem Umstand, an welcher Anschrift ihre Tochter meldebehördlich gemeldet war, gemäß den obigen Rechtsausführungen eine entscheidungswesentliche Bedeutung nicht beigemessen werden, kann aus dem Umstand, dass ihre Tochter trotz Unterbringung im Krisenzentrum bei ihr, an ihrer Wohnanschrift, gemeldet war, für ihren Standpunkt nichts gewonnen werden.
Betreffend das Vorbringen der Bf. iZm den von ihr getätigten Ausgaben (Schuldgeld, Internetgebühren für Schule, Friseur, Kosmetika, Schuljause, Taschengeld, Schuhe, Wäsche etc.) genügt es, auf die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung (***Vorname.Tochter*** war von 02.01. - 25.03.2025 im Krisenzentrum untergebracht. Der überwiegende Unterhalt des Kindes wurde von der öffentlichen Hand getragen. Die Bezahlung der Nachmittagsbetreuung und des Schulessens, die Sie für ***Vorname.Tochter*** geleistet haben, begründet keine überwiegende Tragung der Unterhaltskosten für Ihre Tochter.) und der Beschwerdevorlage, wonach ***Vorname.Tochter*** im "Zeitraum 1-3/2024 … in einem Krisenzentrum und somit auf Kosten der öffentlichen Hand untergebracht war" in Verbindung mit den oben auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnissen zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102903/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102903.2025
- Stammnummer
- 149454
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF