…das nicht mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und das nicht mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegt", zum Schluss gekommen ist, dass die Aussage des VwGH, dass bei Fehlen einer erforderlichen Bewilligung auch das kürzere, als das im…
…Feststellung erforderlich sei, dass die Ablagerungen zwischen 1.4.2009 und 7.4.2009 erfolgten, weil nur dann von einem mehr als einjährigen Lagern die Rede sein könne. Dem ist zu entgegnen, dass es nicht auf den Zeitpunkt einer allfälligen Kontrolle ankommt. Entscheidungsmaßgeblich ist vielmehr…
…3 Der klare Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG hält fest, dass bloß das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag unterliegen. Eine Differenzierung dahingehend, ob die sog…
…abgegangen ist. Ein kürzeres als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normiertes Zwischenlagern unterliegt nicht der Beitragspflicht. Es kann sich somit bei so einem kürzeren Lagern (Zwischenlagern) betreffend Beitragspflicht auch nicht die Frage stellen, ob alle nötigen Bewilligungen vorgelegen sind (VwGH 27…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…2010/07/0218; 14.11.2013, 2011/17/0132) unterlag auch ein Lagern (Zwischenlagern) von Abfällen in einer kürzeren als der in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorlagen. Gemäß dem Erkenntnis eines…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…Verwaltungsgerichtshofes (argumentum: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt …" - VwGH 29.5.2015, Ra 2015/07/0041) auch bei nicht mehr als einjährigem oder nicht mehr als dreijährigem Lagern von einer Beitragspflicht ausgegangen, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind…
…Z 1 lit. c ALSAG verwendet worden. Das Bundesfinanzgericht schließt sich der nunmehrigen Ansicht der Bf., wonach eine Verfüllung/Geländeanpassung gemäß der eben zitierten Norm vorliegt, an. Denn eine „Zwischenlagerung“ (Lagerung für eine kürzere als die in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b Altlastensanierungsgesetz…
…Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliegen, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt des zum Entstehen der Altlastenbeitragsschuld führenden Lagerns…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB. Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…einjährigen Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder bei einem nicht mehr als dreijährigen Lagern von Abfällen zur Verwertung komme es nicht auf die Zulässigkeit der Lagerung an. Für die Erfüllung des Abgabentatbestandes sei einzig und allein entscheidend, ob eine Lagerung der Abfälle länger oder kürzer…
… als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- oder Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten), b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen…
…Geschäftszahl 2010/07/0218 entschieden, dass das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als im AlSAG genannten Zeitdauer der Beitragspflicht unterliegt, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen (Anzeige oder Nichtuntersagungen). Weil sohin für die Zwischenlagerung der Baurestmassen im Deponiekörper der Bodenaushub Deponie keine…
…entschlossen und mit den entsprechenden Arbeiten auch erst danach begonnen hat, geht der Anspruch auf Abgabenbefreiung nach der zitierten Norm verloren. Dazu kommt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Z 1 lit…
…nicht unterstellt werden, es habe eine Verwendung oder Behandlung von Abfällen - wozu auch deren Lagerung zu zählen ist -, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen habe. Demzufolge unterliegt auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 2…
…2010/07/0218; 14.11.2013, 2011/17/0132) unterlag auch ein Lagern (oder Zwischenlagern) von Abfällen in einer kürzeren als in § 3 Abs.1 Z.1 lit.b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorlagen. Gemäß dem Erkenntnis eines…
…einjährigen Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder bei einem nicht mehr als dreijährigen Lagern von Abfällen zur Verwertung komme des nicht auf die Zulässigkeit der Lagerung an. Für die Erfüllung des Abgabentatbestandes sei einzig und allein entscheidend, ob eine Lagerung der Abfälle länger oder kürzer…