Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2200017/2018
Altlastenbeitrag; Zwischenlagerung von Baurestmassen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200017/2018vom 27.12.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen und der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. Die Mengen und die Anlieferungszeiträume auf den jeweiligen Grundstücken standen aufgrund der im Zuge der vorgenommenen Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen fest. In den angefochtenen Bescheiden wurden diese Feststellungen nicht nur übernommen, die Bescheide stützten sich nach den Begründungsausführungen auf die Prüfungsfeststellungen. Die Beschwerdeführerin hat die über die am 11. September 2014 stattgefundene Schlussbesprechung aufgenommene Niederschrift unterschrieben und das Ergebnis der Außenprüfung stützt sich auf die Erklärungen der Beschwerdeführerin und auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Balkendiagramm Baurestmassen Mengenströme 2009-2013, Massenberechnungen, etc.). Aus diesen Unterlagen lässt sich klar und deutlich ableiten, dass bereits ab dem ersten Quartal 2009 Anlieferungen stattgefunden haben. Mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2014 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, aufgrund der vorgelegten Vermessungspläne und den Zeiträumen, in denen Materialien vorgehalten worden seien, sei für die bis ungefähr Ende Juli 2010 angelieferten Baurestmassen eine Zuteilung nur auf die Grundstücke Nr. a und b, beide KG B, nicht möglich. Tatsächlich hätten sich die Mengen auf alle Grundstücke des Abbaufeldes Nord, also auch auf die Grundstücke Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w verteilt. Dieses Schreiben vom 3. Juli 2014 bestätigt die Prüfungsfeststellungen, wonach (zumindest) im Zeitraum erstes Quartal 2009 bis einschließlich zweites Quartal 2010 die Anlieferungen ausschließlich auf den Grundstücken des Abbaufeldes Nord erfolgt sind. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass mit den Anlieferungen auf den Grundstücken Nr. a und b, beide KG B, erst im dritten Quartal 2009 begonnen worden ist. Die Richtigkeit dieser Feststellungen zweifelt das Bundesfinanzgericht nicht an, zumal selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeanwortung und auch in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen ausgegangen ist. Bei Zwischenlagerungen auf den Grundstücken Nr. a und b, beide KG B, erst ab dem dritten Quartal 2009 ergibt sich zwangsweise, dass die im ersten und zweiten Quartal 2009 angelieferten Baurestmassen auf den übrigen Grundstücken (bzw. auf einem oder mehreren Grundstücken) des Abbaufeldes Nord (Nr. o, p, q, r, s, t, u, v, und w, alle KG B) zwischengelagert worden sind.
In der „Beweiswürdigung“ des Erkenntnisses vom 29. Mai 2017, GZ LVwG 46.1-1737/2015-29, hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes festgehalten (auszugsweise):
„(…) Auf den für dieses Verfahren relevanten Grundstücken laut Spruch II., dies sind die Grundstücke o, p, q, r, s, t, u, v, und w, alle KG B, wurde erst nach Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigungen laut Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.12.2009 und der Anzeige laut MinRoG vom 22.01.2009 begonnen. Anhand der vorliegenden Fotodokumentation der mitbeteiligten Partei (Bund), vertreten durch das Zollamt Graz, und speziell aus dem Foto vom 13.02.2011 (Foto 3 der Dokumentation) ist ersichtlich, dass auf den, den Antrag umfassenden Grundstücken zu diesem Zeitpunkt keine Lagerungen mit Baurestmassen vorgenommen wurden. Auf den Grundstücken wurde damit jedenfalls erst nach Erteilung der Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bereich Nord (GZ: FA13A-31.00-83/2009-9 vom 22.12.2009), (…), mit der Lagerung der Baurestmassen begonnen.“
Diese Ausführungen vermochten die Prüfungsfeststellungen und den vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht erschüttern. Das Foto vom 13. Februar 2011 (Aufnahmezeitpunkt 12:41 Uhr) mit den darauf angebrachten Vermerken „3“ und „Wall Nord“ (Aktenseite 225 der vorgelegten Verwaltungsakten) zeigt ganz klar und deutlich Ablagerungen von Baurestmassen, teilweise bereits planiert. Selbst wenn dieses Foto die genannten Grundstücke abbilden würde, lässt sich zum einen aus einem später aufgenommenen Foto keine Aussage über die Verhältnisse vor dem 22. Dezember 2009 ableiten. Zum anderen deuten bereits planierte Baurestmassen nach allgemeiner Lebenserfahrung eindeutig darauf hin, dass auf den abgebildeten Grundstücken bereits über einen längeren Zeitraum Zwischenlagerungen von Baurestmassen vorgenommen worden sind; andernfalls hätte es keiner Planierungen bedurft. Wenn also das Foto – wie vom Landesverwaltungsgericht angenommen – eine Aussagekraft für den Zeitraum vor dem 22. Dezember 2009 (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) hätte, dann würde dieses jedoch eher das Gegenteil als die Annahme des Landesverwaltungsgerichtes beweisen.
Auch die Beschwerdeführerin widersprach mit ihrer Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei an die Begründung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach auf den Grundstücken o, p, q, r, s, t, u, v, und w, alle KG B, erst nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (22. Dezember 2009) mit der Lagerung von Baurestmassen begonnen worden sei, „rechtlich“ gebunden, (ausdrücklich) nicht den Prüfungsfeststellungen und somit auch nicht dem vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachteten Sachverhalt.
Ebenso wenig vermochte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10. Juli 2018 die Ausführungen in der Niederschrift und in den Bescheidbegründungen erschüttern. Denn gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist über das Ergebnis einer Außenprüfung – und nicht über die Vorbringen der Beschwerdeführerin - eine Schlussbesprechung abzuhalten und hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Der mit den Feststellungsverfahren in Zusammenhang stehende Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Unterlagen unstrittig fest.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde. Als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung.
Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG im Fall etwa des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.
Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) hat gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG in begründeten Einzelfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.
Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 ALSAG sieht einen Bemessungszeitraum mit schuldrechtlicher Bedeutsamkeit von einem Kalendervierteljahr (Quartal) vor, die bescheidmäßige Festsetzung des Altlastenbeitrages hat sich auf die gesamte im Bemessungszeitraum (Anmeldungszeitraum) zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabennachforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum (hier Kalendervierteljahr) entsteht (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008).
Die mit 8. Juni 2015 datierte Ausfertigung der belangten Behörde umfasste mehrere Bescheide, es lagen kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) vor. Dies war aufgrund der Bezeichnung als „Sammelbescheid“ und aufgrund der Bescheidinhalte eindeutig erkennbar. Im Bescheidspruch waren im Gegensatz zu einer zusammengefassten Festsetzung, bei der die Abgabenhöhe und die Bemessungsgrundlagen nur in einer Summe enthalten sein müssen, für jeden Anmeldungszeitraum die Art und Höhe der einzelnen Abgabe und deren Bemessungsgrundlagen gesondert ausgewiesen.
Eine Festsetzung mit Sammelbescheid ändert nichts an der schuldrechtlichen Bedeutsamkeit des Anmeldungszeitraumes. Jede einzelne, für die eingangs genannten Kalendervierteljahre erfolgte Festsetzung kann (gesondert) angefochten werden und über jede einzelne Festsetzung kann gesondert abgesprochen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2125). Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, über die Beschwerde gegen die vom Sammelbescheid erfassten Festsetzungen für insgesamt zwanzig Anmeldungszeiträume gesondert bzw. nicht über alle mit diesem Sammelbescheid erfolgten Festsetzungen abzusprechen.
Das in § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabe nach dem Altlastensanierungsgesetz. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Beitrages nach § 9 ALSAG (VwGH 21.8.2017, Ra 2017/16/0114). Damit war das Bundesfinanzgericht bei seiner abgabenrechtlichen Entscheidung an das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Mai 2017, Zahl LVwG 46.1-1737/2015-29, gebunden. Nur der Spruch eines Bescheides oder Erkenntnisses entfaltet Bindungswirkung (VwGH 1.3.2018, Ra 2017/16/0102). Diese Bindungswirkung ist Ausdruck der Rechtskraft der Entscheidung und erstreckt sich nicht auf die Entscheidungsgründe eines Bescheides (VwGH 28.2.2012, 2010/15/0169).
Wenn der Spruch einer Entscheidung allerdings unklar ist, ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (VwGH 1.3.2018, Ra 2017/16/0102). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in den Sprüchen des genannten Erkenntnisses vom 29. Mai 2017 klar und eindeutig festgestellt, dass die auf den Grundstücken Nr. c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m und n, alle KG B, vorgenommene Zwischenlagerung von Baurestmassen ab dem 22. Jänner 2009, und die auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, vorgenommene Zwischenlagerung ab dem 22. Dezember 2009 nicht der Beitragspflicht unterliegen. Mangels Unklarheit der Sprüche war auf die in den Entscheidungsgründen („Beweiswürdigung“) des Erkenntnisses enthaltene Ausführung, mit der Anlieferung auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, sei „erst nach Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigungen laut Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.12.2009 (…) begonnen“ worden, nicht heranzuziehen. Selbst der Vertreter der Beschwerdeführerin, der in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertrat, das Bundesfinanzgericht sei rechtlich an diese Ausführungen gebunden, vertritt in der Literatur unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Ansicht, die Bindung wirke nur innerhalb der Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung und erstrecke sich nur auf den Inhalt des Spruches, nicht auch auf die Entscheidungsgründe (Scheichl/Zauner, ALSAG, § 10 Rz 2).
Im Beschwerdefall stand fest, dass auf den Grundstücken des Abbaufeldes Süd (Nr. c, d, e, f, g, h, i, j, k, l, m und n, alle KG B) vor dem dritten Quartal 2010 keine Anlieferungen von Baurestmassen stattgefunden haben; etwaige ab dem dritten Quartal 2010 auf diesen Grundstücken erfolgte Zwischenlagerungen unterliegen laut dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Mai 2017 nicht der Beitragspflicht.
Auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, erfolgten Anlieferungen sowohl vor dem 22. Dezember 2009 (erstes und zweites Kalendervierteljahr sowie eine Restmenge von 735,80 Tonnen im dritten Kalendervierteljahr 2009), als auch nach dem 22. Dezember 2009, konkret ab dem zweiten Kalendervierteljahr 2010. Für die nach dem 22. Dezember 2009 auf diesen Grundstücken vorgenommenen Zwischenlagerungen hat das Landesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 29. Mai 2017 festgestellt, dass diese nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Betreffend die vor dem 22. Dezember 2009 auf den zuletzt genannten Grundstücken vorgenommenen Zwischenlagerungen ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht unterliegen, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Allenfalls erforderliche Bewilligungen müssen im Zeitpunkt des zum Entstehen der Altlastenbeitragsschuld führenden Lagerns vorliegen. Das Entstehen in dem in § 7 Abs. 1 ALSAG genannten Zeitpunkt kann durch nachträglich eingeholte Bewilligungen nicht wieder rückgängig gemacht werden (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/16/0022). Fest stand, dass die für die Zwischenlagerungen auf diesen Grundstücken erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erst mit Bescheid vom 22. Dezember 2009 erteilt worden ist und eine solche erforderliche Bewilligung (vgl. VwGH 28.2.2017, Ra 2016/16/0022 für den konkreten Sachverhalt) im Zeitpunkt, in dem die Beitragsschuld für die im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr 2009 auf diesen Grundstücken angelieferten Baurestmassen entstanden ist, nicht vorlag. Da für die Zwischenlagerung von Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. o, p, q, r, s, t, u, v und w, alle KG B, im ersten, zweiten und (betreffend Restmenge) dritten Kalendervierteljahr 2009 nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind, entstand für diese Zwischenlagerung die Beitragsschuld. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend das erste und zweite Kalendervierteljahr 2009 war daher abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht hat mit seinem Erkenntnis vom 29. März 2017 nicht festgestellt, dass die Zwischenlagerungen von Baurestmassen auf den Grundstücken des Abbaufeldes Süd und Nord (mit Ausnahme solcher auf den Grundstücken a und b, beide KG B) betragsfrei sind, sondern dass auf den Grundstücken des Abbaufeldes Süd vorgenommene Zwischenlagerungen ab dem 22. Jänner 2009 (Spruchpunkt I) und die auf den Grundstücken des Abbaufeldes Nord vorgenommene Zwischenlagerungen ab dem 22. Dezember 2009 (Spruchpunkt II) nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Auf den Grundstücken Nr. a und b, beide KG B, erfolgten Anlieferungen im dritten und vierten Kalenderjahr 2009 sowie im ersten und zweiten Kalenderjahr 2010. Über die Beschwerde im Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG und somit über die Frage, ob die auf diesen Grundstücken erfolgten Zwischenlagerungen von unsortierten Baurestmassen beitragspflichtige Tätigkeiten darstellen, hat das Landesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Über die Beschwerde gegen die Bescheide, mit denen für diese Anmeldungszeiträume der Altlastenbeitrag vorgeschrieben worden ist, wird daher das Bundesfinanzgericht erst nach Klärung der Vorfrage gesondert entscheiden.
Die Beschwerde gegen die Bescheide, mit denen der Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2010, für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2011, für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2012 und für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2013 vorgeschrieben worden ist, waren aufgrund der vorstehenden Erwägungen aufzuheben.
Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Betreffend das erste und zweite Kalendervierteljahr 2009 hat die Beschwerdeführerin weder die Anmeldung spätestens am Fälligkeitstag (§ 9 Abs. 2 ALSAG) beim Zollamt eingereicht, noch den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag entrichtet. Die Festsetzungen von Verpätungszuschlägen und Säumniszuschlägen für die Anmeldungszeiträume erstes und zweites Kalendervierteljahr erfolgten daher zu Recht. Für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2010, für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2011, für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2012 und für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2013 waren aufgrund der vorstehenden Erwägungen weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge festzusetzen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei den Fragen, welche Mengen auf welchen Grundstücken in welchen Kalendervierteljahren angeliefert bzw. zwischengelagert worden sind, und wann die erforderlichen Bewilligungen vorgelegen sind, handelt es sich um keine Rechts- sondern um Tatsachenfragen.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am 27. Dezember 2018
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2200017/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.2200017.2018
- Stammnummer
- 121728
- Gültig
- 27.12.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF