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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200006/2016

Altlastenbeitrag; Zwischenlagerung von Baurestmassen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200006/2016vom 20.05.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen und der Angaben der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen. Die Mengen und die Anlieferungszeiträume auf den jeweiligen Grundstücken standen aufgrund der im Zuge der vorgenommenen Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen fest. In den angefochtenen Bescheiden wurden diese Feststellungen nicht nur übernommen, die Bescheide stützten sich nach den Begründungsausführungen auf die Prüfungsfeststellungen. Die Beschwerdeführerin hat die über die am 11. September 2014 stattgefundene Schlussbesprechung aufgenommene Niederschrift unterschrieben und das Ergebnis der Außenprüfung stützt sich auf die Erklärungen der Beschwerdeführerin und auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Balkendiagramm Baurestmassen Mengenströme 2009-2013, Massenberechnungen, etc.). Aus diesen Unterlagen lässt sich klar und deutlich ableiten, dass bereits ab dem ersten Quartal 2009 Anlieferungen stattgefunden haben. Mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2014 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, aufgrund der vorgelegten Vermessungspläne und den Zeiträumen, in denen Materialien vorgehalten worden seien, sei für die bis ungefähr Ende Juli 2010 angelieferten Baurestmassen eine Zuteilung nur auf die Grundstücke Nr. bb und cc, beide KG B, nicht möglich. Tatsächlich hätten sich die Mengen auf alle Grundstücke des Abbaufeldes Nord, also auf die Grundstücke Nr. qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy und zz verteilt. Dieses Schreiben vom 3. Juli 2014 bestätigt die Prüfungsfeststellungen, wonach (zumindest) im Zeitraum erstes Quartal 2009 bis einschließlich zweites Quartal 2010 die Anlieferungen ausschließlich auf den Grundstücken des Abbaufeldes Nord erfolgt sind. Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass mit den Anlieferungen auf den Grundstücken Nr. bb und cc, beide KG B, erst im dritten Quartal 2009 begonnen worden ist. Die Richtigkeit dieser Feststellungen zweifelt das Bundesfinanzgericht nicht an, zumal selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Vorhaltsbeanwortung und auch in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Prüfungsfeststellungen ausgegangen ist. Bei Zwischenlagerungen auf den Grundstücken Nr. bb und cc, beide KG B, erst ab dem dritten Quartal 2009 ergibt sich zwangsweise, dass die im ersten und zweiten Quartal 2009 angelieferten Baurestmassen auf den übrigen Grundstücken des Abbaufeldes Nord (Nr. qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy, und zz, alle KG B) zwischengelagert worden sind. In der „Beweiswürdigung“ des Erkenntnisses vom 29. Mai 2017, GZ LVwG 46.1-1737/2015-29, hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes festgehalten (auszugsweise): „(…) Auf den für dieses Verfahren relevanten Grundstücken laut Spruch II., dies sind die Grundstücke qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy, und zz, alle KG B, wurde erst nach Vorliegen der wasserrechtlichen Genehmigungen laut Bescheid des Landeshauptmannes vom 22.12.2009 und der Anzeige laut MinRoG vom 22.01.2009 begonnen. Anhand der vorliegenden Fotodokumentation der mitbeteiligten Partei (Bund), vertreten durch das Zollamt Graz, und speziell aus dem Foto vom 13.02.2011 (Foto 3 der Dokumentation) ist ersichtlich, dass auf den, den Antrag umfassenden Grundstücken zu diesem Zeitpunkt keine Lagerungen mit Baurestmassen vorgenommen wurden. Auf den Grundstücken wurde damit jedenfalls erst nach Erteilung der Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Bereich Nord (GZ: FA13A-31.00-83/2009-9 vom 22.12.2009), (…), mit der Lagerung der Baurestmassen begonnen.“ Diese Ausführungen vermochten die Prüfungsfeststellungen und den vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht erschüttern. Das Foto vom 13. Februar 2011 (Aufnahmezeitpunkt 12:41 Uhr) mit den darauf angebrachten Vermerken „3“ und „Wall Nord“ (Aktenseite 225 der vorgelegten Verwaltungsakten) zeigt ganz klar und deutlich Ablagerungen von Baurestmassen, teilweise bereits planiert. Selbst wenn dieses Foto die genannten Grundstücke abbilden sollte, lässt sich zum einen aus einem später aufgenommenen Foto keine Aussage über die Verhältnisse vor dem 22. Dezember 2009 ableiten. Zum anderen deuten bereits planierte Baurestmassen nach allgemeiner Lebenserfahrung eindeutig darauf hin, dass auf den abgebildeten Grundstücken bereits über einen längeren Zeitraum Lagerungen von Baurestmassen vorgenommen worden sind; andernfalls hätte es keiner Planierungen bedurft. Wenn also das Foto – wie vom Landesverwaltungsgericht angenommen – eine Aussagekraft für den Zeitraum vor dem 22. Dezember 2009 (Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung) hätte, dann würde dieses jedoch eher das Gegenteil als die Annahme des Landesverwaltungsgerichtes beweisen. Auch die Beschwerdeführerin widersprach mit ihrer Behauptung, das Bundesfinanzgericht sei an die Begründung des Landesverwaltungsgerichtes, wonach auf den Grundstücken qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy, und zz, alle KG B, erst nach der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (22. Dezember 2009) mit der Lagerung von Baurestmassen begonnen worden sei, „rechtlich“ gebunden, (ausdrücklich) nicht den Prüfungsfeststellungen und somit auch nicht dem vom Bundesfinanzgericht als erwiesen erachteten Sachverhalt. Ebenso wenig vermochte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 10. Juli 2018 die Ausführungen in der Niederschrift und in den Bescheidbegründungen erschüttern. Denn gemäß § 149 Abs. 1 BAO ist über das Ergebnis einer Außenprüfung – und nicht über die Vorbringen der Beschwerdeführerin - eine Schlussbesprechung abzuhalten und hierüber eine Niederschrift aufzunehmen. Der mit den Feststellungsverfahren in Zusammenhang stehende Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Unterlagen unstrittig fest. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde. Als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG auch das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung. Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG im Fall etwa des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) hat gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG in begründeten Einzelfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 ALSAG sieht einen Bemessungszeitraum mit schuldrechtlicher Bedeutsamkeit von einem Kalendervierteljahr vor, die bescheidmäßige Festsetzung des Altlastenbeitrages hat sich auf die gesamte im Bemessungszeitraum (Anmeldungszeitraum) zu entrichtende Abgabe und nicht bloß auf eine restliche und nur bestimmte Sachverhalte in Betracht ziehende Abgabennachforderung zu erstrecken. Die Abgabe stellt sich als einheitliche Steuer dar, die jeweils für einen bestimmten Abgabenbemessungszeitraum (hier Kalendervierteljahr) entsteht (VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008). Die mit 8. Juni 2015 datierte Ausfertigung der belangten Behörde umfasste mehrere Bescheide, es lagen kombinierte Bescheide (Sammelbescheide) vor. Dies war aufgrund der Bezeichnung als „Sammelbescheid“ und aufgrund der Bescheidinhalte eindeutig erkennbar. Im Bescheidspruch waren im Gegensatz zu einer zusammengefassten Festsetzung, bei der die Abgabenhöhe und die Bemessungsgrundlagen nur in einer Summe enthalten sein müssen, für jeden Anmeldungszeitraum die Art und Höhe der einzelnen Abgabe und deren Bemessungsgrundlagen gesondert ausgewiesen. Eine Festsetzung mit Sammelbescheid ändert nichts an der schuldrechtlichen Bedeutsamkeit des Anmeldungszeitraumes. Jede einzelne, für die eingangs genannten Kalendervierteljahre erfolgte Festsetzung kann (gesondert) angefochten werden und über jede einzelne Festsetzung kann gesondert abgesprochen werden (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2125). Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, über die Beschwerde gegen die vom Sammelbescheid erfassten Festsetzungen für insgesamt zwanzig Anmeldungszeiträume gesondert bzw. nicht über alle mit diesem Sammelbescheid erfolgten Festsetzungen abzusprechen. Das in § 10 ALSAG vorgesehene Feststellungsverfahren bezweckt die bescheidmäßige Klärung und damit die rechtswirksame Feststellung von Tatbestandsvoraussetzungen der Abgabe nach dem Altlastensanierungsgesetz. Ein solcher Feststellungsbescheid entfaltet Bindungswirkung für die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Erhebung des Beitrages nach § 9 ALSAG (VwGH 21.8.2017, Ra 2017/16/0114). Damit war das Bundesfinanzgericht bei seiner abgabenrechtlichen Entscheidung an die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 29. Mai 2017, Zahl LVwG 46.1-1737/2015-29, und vom 3. Mai 2019, Zahl LVwG 46.34-4236/2014-24, gebunden. Auf den Grundstücken Nr. qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy und zz, alle KG B, erfolgten Anlieferungen sowohl vor dem 22. Dezember 2009 (erstes und zweites Kalendervierteljahr 2009 sowie eine Restmenge von 735,80 Tonnen im dritten Kalendervierteljahr 2009), als auch nach dem 22. Dezember 2009, konkret ab dem zweiten Kalendervierteljahr 2010. Für die nach dem 22. Dezember 2009 und somit für die im zweiten Quartal 2010 auf diesen Grundstücken vorgenommenen Zwischenlagerungen (5.665,83 Tonnen) hat das Landesverwaltungsgericht mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 29. Mai 2017 festgestellt, dass diese nicht der Beitragspflicht unterliegen. Auf den Grundstücken Nr. bb und cc, beide KG B, erfolgten Zwischenlagerungen im dritten und vierten Kalendervierteljahr 2009 und im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2010. Für diese Zwischenlagerungen hat das Landesverwaltungsgericht mit dem Erkenntnis vom 3. Mai 2019 festgestellt, dass diese keine beitragspflichtige Tätigkeit auslösen und nicht dem Altlastenbeitrag unterliegen. Betreffend die vor dem 22. Dezember 2009 und somit im dritten Kalendervierteljahr 2009 auf den Grundstücken Nr. qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy und zz, alle KG B, erfolgten Anlieferungen im Ausmaß von 735,80 Tonnen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof durch verstärkten Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung, das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG genannten Zeitdauer unterliege der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen seien, abgegangen ist. Ein kürzeres als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG normiertes Zwischenlagern unterliegt nicht der Beitragspflicht. Es kann sich somit bei so einem kürzeren Lagern (Zwischenlagern) betreffend Beitragspflicht auch nicht die Frage stellen, ob alle nötigen Bewilligungen vorgelegen sind (VwGH 27.3.2019, Ro 2019/13/0006). Laut den von der belangten Behörde im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen wurde für die im Zeitraum erstes Kalendervierteljahr 2009 bis viertes Kalendervierteljahr 2010 zur Verwertung angelieferten Materialien die Zeitspanne von drei Jahren vor der Verwertung eingehalten. Bestätigt werden diese Feststellungen durch die Beilagen zur genannten Niederschrift vom 11. September 2014. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass für die im dritten Kalendervierteljahr 2009 auf den Grundstücken Nr. qq, rr, tt, uu, vv, ww, xx, yy und zz, alle KG B, angelieferten Baurestmassen die Lagerfrist von drei Jahren vor der Verwertung eingehalten worden ist. Für diese Zwischenlagerungen ist eine Beitragspflicht daher nicht entstanden. Die Beschwerde gegen die Bescheide, mit denen der Altlastenbeitrag für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2009 und für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2010 vorgeschrieben worden ist, waren daher aufgrund der vorstehenden Erwägungen aufzuheben. Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat gemäß § 217 Abs. 8 BAO die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Für das dritte und vierte Kalendervierteljahr 2009 und für das erste und zweite Kalendervierteljahr 2010 waren aufgrund der vorstehenden Erwägungen weder Verspätungszuschläge noch Säumniszuschläge festzusetzen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen, sondern stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Frage, welche Mengen auf welchen Grundstücken in welchen Kalendervierteljahren angeliefert bzw. zwischengelagert worden sind, handelt es sich um keine Rechts- sondern um eine Tatsachenfrage. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 20. Mai 2019

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200006/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200006.2016
Stammnummer
124292
Gültig
20.05.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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