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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2200004/2020

Altlastenbeitrag - Nachsicht gemäß § 236 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2200004/2020vom 06.12.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch die (bereits erfolgte) Entrichtung des vorgeschriebenen Altlastenbeitrages hat offenbar zu keiner Gefährdung der Existenzgrundlage geführt. Die Beschwerdeführerin existiert auch nach der Bezahlung der Abgaben und es wurde weder vorgebracht, noch ergaben sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür, dass diese mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre. Eine vom Bundesfinanzgericht durchgeführte Abfrage im Abgabeninformationssystem hat ergeben, dass für das Jahr 2017 (in diesem Jahr wurde die letzte Rate beglichen) Einkünfte in der Höhe von 735.893,57 Euro festgestellt worden sind. Auch die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht angegeben, das Unternehmen habe sich offenbar erholt; die Abgabenvorschreibung habe der Beschwerdeführerin geschadet. Diese Angaben und die Ausführungen im Antrag vermochten unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen eine persönliche Unbilligkeit nicht begründen. Zur sachlichen Unbilligkeit hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juni 2020, Ra 2019/15/0117, Folgendes ausgeführt: "15 Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der genannten Verordnung beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensverlauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. etwa VwGH 20.5.2010, 2006/15/0337). 16 Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus, eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären." Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die Einhebung von Abgaben nicht allein wegen einer Änderung der Rechtsprechung unbillig ist. Dies, weil solche Änderungen Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage sind und nicht Unbilligkeit der Einziehung des Einzelfalles (Stoll, BAO, 2440). Der verfahrensgegenständliche Fall war jedoch anders gelagert, es traten besondere Umstände hinzu. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG hat der Gesetzgeber eine Beitragspflicht (unter anderen) für das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung und für das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung vorgesehen, und dabei nicht auf erforderliche behördliche Bewilligungen oder (wie im vorliegenden Fall) auf die Einhaltung von behördlichen Bewilligungen abgestellt. Entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmung ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (argumentum: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt …" - VwGH 29.5.2015, Ra 2015/07/0041) auch bei nicht mehr als einjährigem oder nicht mehr als dreijährigem Lagern von einer Beitragspflicht ausgegangen, wenn nicht alle hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind. Eine solche Beitragspflicht war vom Gesetzgeber zwar nicht beabsichtigt oder gewollt, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof diese im Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, 2010/07/0218, dargelegte Rechtsansicht bis zum Erkenntnis des verstärkten Senates auch in der Folgejudikatur (fünf Erkenntnisse und drei Beschlüsse) vertreten; diese Rechtsansicht bezog sich somit nicht auf einen Einzelfall. Auch wenn das Bundesfinanzgericht nicht abschließend beurteilen konnte, ob - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - die dem Nachsichtsantrag zugrunde liegende Abgabenvorschreibung der einzige Fall ist, in dem es bei Verletzung einer Bewilligungsauflage zu einer Beitragsvorschreibung gekommen ist, so stand doch fest, dass die gegenständliche Abgabenvorschreibung der erste Fall war, in dem der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beantworten hatte, "ob trotz des Vorliegens sämtlicher Genehmigungen für eine Abfallzwischenlagerung auch (nur) bei einem Auflagenverstoß eine Beitragspflicht nach dem AlSAG gegeben sein könne." Es war nicht nur der erste Fall mit dieser Frage, sondern auch der einzige Fall mit dieser Frage, über den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hatte; die im Erkenntnis des verstärkten Senates angeführten Judikate betrafen - mit Ausnahme des gegenständlichen Falles - ausschließlich Fälle sogenannter konsensloser Zwischenlagerungen. Es mag betreffend konsensloser Zwischenlagerungen - wie die belangte Behörde der Auffassung ist - "zahllose" Verfahren gegeben haben, der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch nur in einem Fall (nämlich in dem, dem gegenständlichen Antrag zugrunde liegenden Fall) über eine sogenannte konsenswidrige Zwischenlagerung zu entscheiden. Im verfahrensgegenständlichen Fall war auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Beschwerdeverfahren gegen den Abgabenbescheid, sondern auch im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG die Abgabenvorschreibung und die Feststellung der Bezirksverwaltungsbehörde genau mit den Argumenten bekämpft hat, die der verstärkte Senat seiner (geänderten) Rechtsansicht zugrunde gelegt hat, nämlich dass § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG für kürzere Zwischenlagerungen eine Beitragspflicht nicht normiert und dies unabhängig davon, ob die hierfür erforderlichen behördlichen Bewilligungen vorliegen oder darin enthaltene Auflagen eingehalten werden. Die Beschwerdeführerin ist gegen die Abgabenvorschreibung nicht nur mit den zutreffenden Argumenten vorgegangen, sondern die Beschwerdeführerin hat die Vorschreibung der Abgaben auch mit den ihr zustehenden Rechtsmittel bekämpft und im Feststellungsverfahren gemäß § 10 ALSAG sogar Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dass sie dort mit den zutreffenden Argumenten nicht durchdringen konnte und nach Ergehen des Erkenntnisses im Feststellungsverfahren die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid zurückgenommen hat, kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden; auch wenn die Beschwerde gegen Abgabenbescheid nicht zurückgenommen worden wäre, wäre das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren gegen den Abgabenbescheid an die Entscheidung (Vorfrage) im Feststellungsverfahren gebunden gewesen. Die Beschwerdeführerin hat somit im Abgaben- und Feststellungsverfahren mit den zutreffenden Argumenten nicht nur alle ihr zustehenden Rechtsmittel ergriffen (vgl. Stoll, BAO, 2436), sie war damit trotz richtiger Rechtsansicht nicht erfolgreich und somit ist es im vorliegenden Fall zu einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Vorschreibung einer Beitragsschuld gekommen. Vom Verwaltungsgerichtshof war - wie bereits ausgeführt - nur im gegenständlichen Fall die Frage zu beantworten, ob bei Verstoß gegen eine Auflage auch bei kürzerem als in § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG vorgesehenen Zwischenlagern die Beitragsschuld entsteht. Nicht nur die vorstehenden Erwägungen, sondern auch die Tatsache, dass für eine kurzfristige Überlagerung Altlastenbeitrag in der Höhe von 237.423 Euro nachgefordert worden ist, sind besondere Umstände, die eine sachliche Unbilligkeit begründen (vgl. VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117). Die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stützt sich somit nicht allein auf die Änderung der Rechtsprechung durch einen verstärkten Senat (vgl. VwGH 18.2.1991, 91/15/0008), sondern auf die zusätzlich hinzugetretenen Umstände. Liegt wie im verfahrensgegenständlichen Fall eine Unbilligkeit vor, so liegt die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde oder des Bundesfinanzgerichtes (VwGH 25.10.2006, 2006/15/0259). Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben. Ein öffentliches Interesse an der Einbringung der Abgabe ist zu verneinen, wenn wie im gegenständlichen Fall die Abgabennachforderung - obgleich rechtskräftig festgesetzt - materiell nicht berechtigt war (VwGH 14.3.1986, 85/17/0143). Zu berücksichtigen war auch, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie von der Unrichtigkeit der Abgabenvorschreibung überzeugt war und diese mit allen ihr zustehenden Möglichkeiten bekämpft hat - die Abgaben entrichtet hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war daher Altlastenbeitrag in der Höhe von 237.423 Euro nachzusehen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Antrag vom 2. August 2019 die Nachsicht "hinsichtlich des mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 29.5.2012, GZ: ***2***, festgesetzten Altlastensanierungsbeitrages" begehrt. In der Beschwerde vom 5. November 2019 begehrte die Beschwerdeführerin, es möge dem Antrag auf Nachsicht stattgegeben werden. Das Begehren der Beschwerdeführerin richtete sich somit klar und deutlich (lediglich) auf die Nachsicht des Altlastenbeitrages. Wegen der Antragsgebundenheit darf eine Nachsicht nicht über den Antrag hinausgehen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 236 Tz 1; VwGH 4.6.2020, Ra 2019/15/0117). Es bedurfte daher keiner Erwägungen, ob auch die Voraussetzungen für die Nachsicht des Säumniszuschlages gegeben gewesen wären; denn mangels eines diesbezüglichen Antrages wäre selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser nicht nachzusehen gewesen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall eine Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO vorliegt und dem Nachsichtsantrag stattzugeben ist, geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 6. Dezember 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2200004/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2200004.2020
Stammnummer
135107
Gültig
06.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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