…Er benützte dafür die "Westbahn". Die (geschätzten) Kosten für die verwendete Jahresstreckenkarte plus innerstädtische Verkehrsmittel von € 1.200,00 sind daher anzuerkennen. Die monatlichen Mietkosten inklusive Betriebskosten betrugen, wie festgestellt € 761,06. Es resultieren daraus somit Kosten für doppelte Haushaltsführung von € 9…
…des Fahrplanheftes der ÖBB ist ersichtlich, dass die Fahrzeit von einem Bahnhof zum anderen - hier sind noch keine innerstädtischen Verkehrsmittel eingerechnet!- jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Rechnet man auch innerstädtische Verkehrsmittel wie Bus und Straßenbahn sowie die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp…
…Der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers für das innerstädtische Verkehrsmittel in F mit einem Jahresbetrag von Euro 375,- wäre daher schon aus diesem Grund nicht möglich. Der Beschwerdeführer wird für den weitaus überwiegenden Teil der Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Bahnhof D zum…
…persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer dadurch habe, gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich zurücktreten. Nach Rz 222c LStRL gelte für Zwecke des lohnsteuerlichen Sachbezuges Folgendes: werden bei der Bereitstellung von Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel, bei denen die einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, zumindest…
…persönliche Vorteil, den der Arbeitnehmer dadurch habe, gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich zurücktreten. Nach Rz 222c LStRL gelte für Zwecke des lohnsteuerlichen Sachbezuges Folgendes: werden bei der Bereitstellung von Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel, bei denen die einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, zumindest…
…des Fahrplanheftes der ÖBB ist ersichtlich, dass die Fahrzeit von einem Bahnhof zum anderen - hier sind noch keine innerstädtischen Verkehrsmittel eingerechnet!- jeweils mehr als eine Stunde beträgt. Rechnet man auch innerstädtische Verkehrsmittel wie Bus und Straßenbahn sowie die Fußwege dazu, beträgt die tatsächliche Wegzeit knapp…
…in der A-Gasse müsste zudem noch eine Zeit von ca. 45 Minuten mit dem innerstädtischen Verkehrsmittel veranschlagt werden. An zwei bis drei Tagen im Monat sei der Arbeitsbeginn mit 09:24 Uhr anzusetzen, das Arbeitsende sei dann zwischen 20:05 Uhr und 21:00…
…da die Fahrzeit unter einer Stunde betrage, wobei innerstädtische Fahrten nicht einzurechnen seien. Im Vorlageantrag vom 2.9.2019 wiederholte der Bf. sein Beschwerdevorbringen und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Mit Vorlagebericht vom 2.10.2019 legte das Finanzamt das gegenständliche Rechtsmittel dem Bundesfinanzgericht…
…bei einer Arbeitszeit von 6:30 - 16:00 Uhr für eine Wegstrecke von 34 km (schnellste Strecke) eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (ÖV) auf der überwiegenden Strecke. Die vom FA vorgelegten Unterlage zu einer Pendlerrechnerabfrage vom 10.Aug.2023 weist dagegen sowohl bei einer…
…a. eine möglichst rasche und effiziente Anbindung der Arbeitnehmer aus ihren Wohnorten an die jeweiligen, oftmals in innerstädtischen Bereichen gelegenen Arbeitsorte gewährleisten soll. Dass eine derartige Zielsetzung nur durch eine entsprechende verkehrsmittelübergreifende Planung bzw. mit einer weitgehend aufeinander abgestimmten, sich über mehrere Fahrplanperioden erstreckende zeitliche…
…ab und führte aus, das beantragte Pendlerpauschale stehe nur dann zu, wenn die Strecke Wohnort – Dienstort mehr als 60 Kilometer betrage und die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist. Da sich sowohl der Dienstort wie auch der (nächstgelegene) Wohnsitz in Wien befänden, habe das beantragte…
… dies umso mehr, als die Busse der Busbetreiber im innerstädtischen Verkehr vielfach auf eigene, ausschließlich öffentlichen Verkehrsmitteln vorbehaltene Fahrstreifen zurückgreifen können und daher vom übrigen Verkehrsaufkommen unabhängig sind. Der Einwand eines hohen Verkehrsaufkommens (Arbeiterverkehr) am frühen Morgen geht daher ins Leere. Das gleiche muss für…
…geltend gemacht (vgl Unterlagen vom 29.06.2020). Ebenso beinhalten die beantragten Werbungskosten - ohne Nachweis durch Belege - je Zugfahrt Kosten für die Benützung der innerstädtischen Verkehrsmittel (***L*** AG Maxi-Ticket zu je € 4,40 bzw. € 4,50 und Wiener Linien je Fahrt €…
…Fahrtkosten zumindest in Höhe des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels durch die Fortbildung entstanden sind. Im Streitzeitraum kostete eine Monatskarte der ÖBB für die Zugsfahrten zwischen Wo. und Wien € 140 und die Monatskarte für die Wiener Linien für die innerstädtische Fahrt vom Bahnhof Wien in den…
…das Übersehen einer herannahenden Straßenbahn zu begünstigen. Aufgrund dieser Unterschiede ist im Vergleich zu LenkerInnen von öffentlichen Verkehrsmitteln im innerstädtischen Bereich eine deutlich erhöhte nervliche und teilweise auch körperliche Belastung gegeben und damit ist auch die materiellrechliche Bedingung einer außergewöhnlichen Erschwernis erfüllt. Es ist festzuhalten…
…der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Angabe von Arbeits- und Fahrzeiten sowie Geh- und Wartezeiten ersuchte, wurde ausgeführt: "Laut Abfrage beim Verkehrsverbund Ost verkehrt wochentags die Linie ***14*** halbstündlich nach ***3***. Fahrzeit ca. 1 Stunde 20 Minuten. Die innerstädtischen Verkehrsmittel benötigen laut Interne Abfrage…
…welche Wegzeiten darin zu berücksichtigen sind. Während die Behörde von der Fahrzeit zwischen den Bahnhöfen des Wohn- und Studienortes ausgeht und diese in Ansatz bringt, legt der Bf zudem die Wegzeiten des innerstädtischen Verkehrsmittels, also die Busanbindung zwischen Hauptbahnhof und der AAU, zugrunde. Das Gericht…
…Fahrzeit nicht eingerechnet werden. Gleiches muss für die Rückfahrt vom Ausbildungsort zum Wohnort gelten. Der Umstand, dass allenfalls im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, ist für die Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Ausbildungsort irrelevant. 4. Von der Bf. wurde eingewendet…
…muss für die Rückfahrt vom Studienort zum Wohnort gelten. Der Umstand, dass im Ausbildungsort mit innerstädtischen Verkehrsmitteln weitere Strecken zurückgelegt werden müssen, ist für die Beurteilung der Fahrzeit zwischen Wohn- und Studienort irrelevant. 4. Der Einwand des Bf., dass das vorhin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes …
…der eine Stunde übersteigenden Wegzeit von der bei der Wohnung gelegenen nächsten Einstiegstelle, der A aus. Die Fahrzeit des innerstädtischen Verkehrsmittels ist aber entgegen der Auffassung der Bf. nicht einzubeziehen (siehe auch die von der Bf. zitierte Berufungsentscheidung des UFS RV/0113-G/04). Da…