…Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) wurde nicht vorgelegt, somit können tatsächliche Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988 nicht anerkannt werden. Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen…
…vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nicht festgestellt, somit können tatsächliche Aufwendungen iSd § 35 EStG 1988 nicht anerkannt werden. Außergewöhnlichkeit iSd § 34 Abs. 2 EStG 1988 liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine höhere Belastung als jene der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen…
…17:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich einschlägig vorbestraft. Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beweiswürdigung: Über den Beginn der Abstellzeit gibt es keine exakten Angaben. Da das Kontrollorgan den Beschwerdeführer allerdings im Zeitpunkt der Beanstandung um 16:54 Uhr…
…kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten…
…von 12:43 Uhr bis 12:58 Uhr. Der Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft. Er verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beweiswürdigung: Über den Beginn der Abstellzeit gibt es keine exakten Angaben. Da das Kontrollorgan den Beschwerdeführer allerdings im Zeitpunkt der Beanstandung um 12:43 Uhr…
…sind Ausgaben im Zusammenhang mit einer Krankheit als außergewöhnlich zu qualifizieren, da die daraus resultierende Belastung höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst. Krankheitsbedingte Belastungen erwachsen stets zwangsläufig, da sich der/die Steuerpflichtige den Ausgaben aus tatsächlichen Gründen…
…Verwaltungsgerichtshofes auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl VwGH 13.03.1991, 90/03/0016, VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087, VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung…
…kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten…
…wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen (zB Anzeigepflichten) abzuhalten (Spezialprävention). Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hat die Beschuldigte kein inhaltliches Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die…
…anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und…
…kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten…
…wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen (zB Anzeigepflicht) abzuhalten (Spezialprävention). Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hat der Beschuldigte kein inhaltliches Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die…
…wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen (zB Anzeigepflicht) abzuhalten (Spezialprävention). Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hat der Beschuldigte kein inhaltliches Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die…
…wirksam von weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen (zB Anzeigepflicht) abzuhalten (Spezialprävention). Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen hat der Beschuldigte kein inhaltliches Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wird bei der Strafbemessung als mildernd die…
…erschwerend. Mangels Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen (VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322). Das Bundesfinanzgericht erachtet unter Beachtung der gegebenen Umstände eine Geldstrafe von 48 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe…
…§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege…
…wurde, ist für die bereits vollendete Verkürzung der Parkometerabgabe zum Tatzeitpunkt unbeachtlich. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekanntgegeben, die belangte Behörde ist daher zu Recht im Schätzungsweg von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen (vgl…
…kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten…
…2015/09/0008 und VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Da der Vorstrafenauszug des Bf. mit 06.12.2016 24 Vorstrafen ausweist, kommt ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute. Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine…
… 16 Abs. 1 GAG in der geltenden Fassung) heranzuziehen war (siehe unten auch Ausführungen zum Günstigkeitsvergleich). Da zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten keine Angaben gemacht wurden, ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Mildernd ist bei ihm die vollständige Schadensgutmachung. Unbescholtenheit liegt nicht vor. Bei…