…Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar - die Zölle - …" Artikel 220 Absatz 1 ZK "Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige…
…iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in der im Bescheid genannten Höhe entstanden. Buchmäßig erfasst worden sei jedoch nur ein geringerer Betrag. Der Differenzbetrag in der im Bescheid genannten Höhe sei demnach weiterhin gesetzlich geschuldet und sei gem. Art. 105 Abs…
…UStG selbst zu berechnen hat. Für die Voranmeldungszeiträume August 2018, Oktober 2018, November 2018 und Dezember 2018 verletzte ***Bf1*** vorsätzlich diese ihm gesetzlich obliegende Verpflichtung, wobei er die im Schuldspruch angeführten Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Monate August 2018, Oktober 2018, November 2018 und Dezember…
…abgefunden haben, dass einer Entrichtungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird und der Abgabenbehörde somit nicht zu dem Zeitpunkt zu dem ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zahlung besteht (Fälligkeitstag) ein geschuldeter Betrag auch zukommt. Unzweifelhaft kennt der handelsrechtliche Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortliche der Bf., als belangbarer…
…einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (§ 8 Abs. 1 FinStrG)…
…Unterabsatz 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat und alle Vorschriften über die Zollanmeldung…
…den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und…
…Nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b) erster Unterabsatz ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht rechtmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und…
…Absatz 2 Buchstabe b) ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle…
…Absatz 2 Buchstabe b) ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle…
…Absatz 2 Buchstabe b) ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle…
…2 Abs. 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld in der Höhe von € 263,84. Buchmäßig erfasst wurden jedoch nur Eingangsabgaben im Betrage von € 130,96, also ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag. Der Differenzbetrag von € 132,88 war daher gem. Art. 105…
…ebenfalls unrichtig in die Position 9018 199000 (Zollsatz 0,00 %) der KN eingereiht worden. Da aus diesem Grund ein geringerer als der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag buchmäßíg erfasst worden sei, sei der Differenzbetrag in der Höhe von € 80,78 an Zoll nachzuerheben. Weil der Warenempfänger…
…bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörde den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor dem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehen nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Aufgrund der im Zuge des gegenständlichen Abgabenverfahrens getroffenen Feststellung der Spruchsenatsunzuständigkeit ist folglich…
…zu entscheiden. Über die Beschwerden wurde erwogen: Artikel 220 ZK in der damals gültigen Fassung bestimmt (auszugsweise): (1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden…
…1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die…
…1 Unterabsatz 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung…
…1 Unterabsatz 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung…
…2 Buchstabe b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung…
…Abs. 38 BAO das Bundesfinanzgericht zu entscheiden. Über die Beschwerden wurde erwogen: Artikel 220 ZK bestimmt (auszugsweise): (1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden…