…Begründet wurde dies insb. damit, dass selbst ein Bundesminister für Finanzen keine gesetzlich festgelegten Fristen der BAO mit einem Stillhalteabkommen außer Kraft setzen könne (siehe ausführlich im Verfahrensgang Punkt 4.). Demzufolge stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Revision nicht aufzeigen konnte, dass sie von der…
…keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzliche bzw. eine durch eine Verordnung normiere Fallfrist vor (vgl. EuGH 21.6.2012, C-294/11 Elsacom NV). Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Die…
…§ 201 BAO für den Zeitraum Jänner 1996 bis April 2008 hinsichtlich der zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten mit "Null" als verspätet - unter Hinweis darauf, dass gesetzlich festgelegte Fristen gem. § 110 BAO nicht außer Kraft gesetzt werden können - zurück. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde dagegen mit…
…4/2019: 252,40 Tonnen): Hinsichtlich des Betonabbruches, des Bauschuttes und des Bodenaushubmaterials wurden die Lagerfristen von der Bf versehentlich überschritten, im Falle des Bodenaushubmaterials nur geringfügig. Gesetzlich festgelegte Fristen können gemäß § 110 Abs.1 BAO, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden…
…erst im Jahr 2015, somit Jahre nach Ablauf dieser Fristen, gestellt worden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, nicht geändert werden. Bei den in § 201 BAO angeführten Fristen handle es sich um solche, die nicht geändert…
…erst im Jahr 2015, somit Jahre nach Ablauf dieser Fristen, gestellt worden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO könnten gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt sei, nicht geändert werden. Bei den in § 201 BAO angeführten Fristen handle es sich um solche, die nicht geändert…
…Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung…
…Frist keinen Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche, deren Dauer in Gesetzen oder in Verordnungen festgelegt ist. Die Verordnung…
…normiert, dass (sach-)gesetzlich festgelegte Fristen (im Unterschied zu behördlich festgelegten Fristen) wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden können, wird damit kein(e) bestimmte(r) Zeitpunkt (Zeitspanne) für eine Anbringens /Einbringung festgelegt, sondern lediglich auf die gesetzlich oder behördlich festgelegten Fristen verwiesen…
…110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Diese Jahresfrist ist eine gesetzliche Frist. Sie ist dem § 110 Abs. 1 BAO zufolge weder erstreckbar noch hemmbar. Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich somit unmissverständlich, dass…
…liegt hier eine gesetzliche bzw. durch eine Verordnung normierte Fallfrist vor (vgl. EuGH 21.6.2012, C-294/11 Elsacom NV). Selbst bei Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag bedingt dies eine Zurückweisung. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn…
…eine gesetzliche bzw. durch Verordnung normierte nicht verlängerbare Ausschlussfrist bzw. Fallfrist vor (vgl. EuGH vom 21.6.2012, Elsacom, C-294/11). Selbst die Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen…
…Ermessensspielraum. Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag bedingt die Zurückweisung. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche…
…Es liegt hier eine gesetzlich normierte Fallfrist vor. Selbst die Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag würde die Zurückweisung bedingen. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen - wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden. Gesetzlich festgelegte Fristen sind solche…
…liegt hier eine gesetzliche bzw. durch eine Verordnung normierte Fallfrist vor (vgl. EuGH 21.6.2012, C-294/11 Elsacom NV). Selbst bei Überschreitung der Frist um auch nur einen Tag würde dies eine Zurückweisung bedingen. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen -…
…2013/70) 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe (§ 11 Abs. 2 NoVAG 1991)…
…dieser Fristen gestellt. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei diesen Fristen handelt es sich um solche, die nicht geändert werden können. Eine Festsetzung auf Grund dieser Bestimmungen ist, da diese Fristen bereits…
…Nr. 2013/70) 3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden. Gemäß § 110 Abs. 1 BAO können gesetzlich festgelegte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstberechnungsabgabe (§ 11 Abs. 2 NoVAG)…
…nicht aber zu einer Verlängerung der Gesamtstudiendauer. Auch der Umstand, dass der Sohn der BF ein leistungsstarker und erfolgreicher Student ist, vermag den Anspruch auf Familienbeihilfe über die gesetzlich festgelegte Anspruchsdauer hinaus nicht zu begründen. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der betreffende Studienabschnitt innerhalb der nach …
…Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem…