…Sachverhalt dargestellten) Postbusverbindungen (eine pro Fahrtrichtung), deren Fahrtzeit jeweils unter einer Stunde liegt, dürften aufgrund mehrstündiger Wartezeit nicht als das günstigste Verkehrsmittel herangezogen werden, kann der Bf die obigen Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 08.07.2009, 2007/15/0306) entgegengehalten werden. …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…abzustellen. Auch die Uhrzeit des Schulbeginnes ist nicht entscheidungsrelevant. Aus einer Abfrage auf www.oebb.at vom 09.12.2015 ergibt sich, dass die Dauer der Hinfahrt unter Benützung des günstigsten Verkehrsmittels 50 Minuten - und daher weniger als eine Stunde - beträgt. Somit ist die Voraussetzung…
…Fahrtstrecke zwischen den beiden Orten (Wohnadresse - Ausbildungsadresse) beträgt mit dem Pkw 16,8 km. Unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels (OÖVV) beträgt die Fahrzeit vom Wohnort Gemeinde M (Ortsmitte) bis zum Ausbildungsort Gemeinde F 12 Minuten für die Hinfahrt bzw. 10 Minuten für die Rückfahrt…
…ist nur die Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort für die Beurteilung, ob die Fahrzeit mehr oder weniger als eine Stunde beträgt, erheblich. Dabei ist auf die Benützung des günstigsten Verkehrsmittels, dh der schnellstmöglichen Verbindung während des Tages, abzustellen (vgl. VwGH 31.1.2018…
…BGBl Nr. 624/1995, dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…In § 26 Studienförderungsgesetz 1992 sei sehr wohl geregelt, dass die Wegzeit auch die Gehzeit zwischen dem Elternwohnsitz und der nächstgelegenen Haltestelle des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels umfasse. Diesbezüglich legte die Abgabepflichtige einen "Auszug aus dem Studienförderungsgesetz" bei, bei dem es sich aber tatsächlich um einen Auszug…
…VO gem. § 26 Abs. 3 StudFG) nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind (wie im neu gefassten § 2 Abs. 1 der VO) die Grundsätze des §…
…mehr als eine Stunde (1 Stunde 19 Minuten) dauerte. Die Länge dieser Fahrzeit konnte der Bf auch durch Vorlage einer ÖBB-Fahrplanauskunft, die sich auf das zur Verfügung stehende günstigste Verkehrsmittel (= Zug) bezog, nachweisen. Allerdings ergab sich hieraus und wurde dies durch die vom…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Studienort innerhalb einer Grenze von 80 km dann nicht zumutbar sei, wenn unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrzeit mehr als je eine Stunde betrage. Gemäß dem Routenplaner „Google Maps“ setze sich die Fahrt wie folgt zusammen: Von der Wohnung in Ort2, A-Straße…
…einer Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…die Rückfahrt und somit in keine Richtung mehr als eine Stunde. Da die Entfernung zwischen der Wohnortgemeinde a und der Gemeinde des Ausbildungsortes B unter 80 Kilometer und die Fahrzeit zwischen den beiden Gemeinden unter Benützung des günstigsten Verkehrsmittels nicht mehr als eine Stunde betragen…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…und vom Studienort zeitlich zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit sei nicht gegeben, wenn die tägliche Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Benützung der günstigsten Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage. Dabei sei die Wegzeit vom Wohnort zur Bushaltestelle, sowie die Zeit vom Ankunftsort am…
…zuletzt genannten Verordnung gelten Ausbildungsstätten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (VwGH 27.8.2008, 2006/15/0114)…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …