…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der Bf. war im Zeitraum 1.3.2006 bis 30.4.2009 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Dem…
…b) bezeichnet der Ausdruck „Arbeitnehmer“ jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A. Belgien…
…eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der Arbeitnehmerbegriff der VO hat einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer bzw…
…können. Danach wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung fortgeführt, wenn sich der Bühnenangehörige nicht freiwillig weiterversichert. Das Versicherungsverhältnis endet erst mit dem Bezug von Leistungen oder wenn die Versicherung zu einer anderen Versorgungseinrichtung übergeleitet wird." Unter Berücksichtigung des EuGH-Erkenntnisses vom 1.4.2008, Rs…
…können. Danach wird das Versicherungsverhältnis als beitragsfreie Versicherung fortgeführt, wenn sich der Bühnenangehörige nicht freiwillig weiterversichert. Das Versicherungsverhältnis endet erst mit dem Bezug von Leistungen oder wenn die Versicherung zu einer anderen Versorgungseinrichtung übergeleitet wird." Unter Berücksichtigung des EuGH-Erkenntnisses vom 1.4.2008, Rs…
…Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" jede Person, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder in einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Der EuGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass damit jede Person bezeichnet wird…
…SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden. Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinweis auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Ausgleichzahlung für den Zeitraum von April 2021 bis November 2022 gegeben. Der nunmehrige Rückforderungsbetrag errechnet…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein…
…ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. Abs. 4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat…
…gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ... Artikel 2: Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche…
…lit. b des Beschlusses jede Person, "i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V Punkt A. Belgien, Absatz…
…die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist . Der ARB 3/80 gilt nach seinem Art. 2 für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten…
…ersten Mitgliedstaats unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist. Abs. 4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Mitgliedstaat hat…
…System der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Der Arbeitnehmerbegriff der VO hat einen gemeinsam spezifischen Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist ihre Person als Arbeitnehmer bzw…
…die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; Art. 2 (1): Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für…
…mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Gemäß Artikel 1 lit f) sublit i) der VO ist "Familienangehöriger" jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach…
…gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ... Artikel 2: Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche…
…die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist; ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein…
…Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist. Nach Artikel 1 Buchstabe f) Ziffer i) der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr…