Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104140/2023
Keine Zuständigkeit Österreichs ab Ruhendmeldung des Gewerbes und Einstellung von Versicherungsleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104140/2023vom 06.01.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
2. Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz, wenn sie die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausdrücklich beantragen;
3. BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist;
4. Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig ist.
(2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:
1. Personen, die nach dem Wehrgesetz 2001
a) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, ausgenommen die in lit. b genannten Personen,
b) Ausbildungsdienst leisten, ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes,
wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren;
2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
3. Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs. 5 pflichtversichert sind;
3a. Personen, die Wochengeld nach diesem Bundesgesetz beziehen, soweit sie nicht nach Z 4 oder § 2 pflichtversichert sind;
4. Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs. 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlingsgeburt ihre Kinder in den ersten 60 Kalendermonaten nach der Geburt tatsächlich und überwiegend im Sinne des § 116a Abs. 4 bis 7 im Inland erziehen, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;
5. Bezieher des Familienzeitbonus, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren.
(4) Abs. 3 Z 1, 2 und 4 ist nicht auf Personen in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308 Abs. 2 ASVG) anzuwenden, die
1. nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden;
2. nach dem 31. Dezember 2004 oder nach § 136b des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis aufgenommen wurden.
(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.
§ 4 GSVG lautet:
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;
2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;
4. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;
5. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
7. auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder
b) die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder
c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;
8. Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;
9. KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler Sozialversicherungsfondsgesetzes (K SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K SVFG;
10. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1;
11. Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die nach § 3 Abs. 2 Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.
(2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
2. die Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz,
a) wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit - bei Hinterbliebenen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen - zurückgeht, die nicht die Pflichtversicherung in einer Krankenversicherung begründet hat;
b) wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, auf Grund eines Antrages nach § 5 keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
(3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 112/1986)
2. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die auf Grund einer solchen Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung(Anm. 1);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 295/1990)
4. Personen, die gemäß Z. 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)
§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 GSVG lautet:
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
4. bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
5. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 1 Z 7;
6. bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
7. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht;
8. bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;
3. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;
4. a) bei den im § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
c) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
d) bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Bezug des Wochengeldes beginnt;
e) bei den im § 3 Abs. 3 Z 4 genannten Personen
- mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
- mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
f) bei den im § 3 Abs. 3 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird;
5. bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
6. mit dem Tag nach Wegfall eines Ausnahmegrundes; bei Wegfall der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer spätestens ab Ende des Wochengeldbezuges wirksamen Meldung der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem die selbständige Tätigkeit wieder aufgenommen wird; wird das Wochengeld für den in § 102a Abs. 1 erster Halbsatz genannten Zeitraum bezogen, so beginnt die Pflichtversicherung frühestens vier Kalendermonate nach dem Ende der Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 6.
§ 7 GSVG lautet:
§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
4. bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
5. bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig Kinderbetreuungsgeld gebührt;
6. bei den im § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension oder das Übergangsgeld ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.
7. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
8. bei den in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit Ablauf des Kalendertages, für den letztmalig der Familienzeitbonus gebührt.
(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;
3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;
4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.
5. bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;
6. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 1 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Ruhendmeldung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung unter der Voraussetzung, daß am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.
(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,
1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
2. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
3. in dem der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5) nicht übersteigen werden;
4. in dem ein Ausnahmegrund eintritt; bei Eintritt der Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 10 auf Grund einer frühestens ab Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft wirksamen Anzeige der Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht;
5. in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
(5) Bei den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Personen endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt ist oder
2. mit Ablauf des dritten Monates, wenn die Beiträge nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden;
3. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der versicherten Person mangels Kostendeckung rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde. Dies gilt auch sinngemäß für Insolvenzen im Ausland.
Die Pflichtversicherung endet jedenfalls mit dem Tod des Versicherten.
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG lautet:
§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
...
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) alle selbständig Erwerbstätigen, die
- Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder
- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder
- in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert
sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;
§ 8 Abs. 2 ASVG lautet:
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 3 lit. a finden keine Anwendung
a) auf die nach § 4 Abs. 1 Z. 7 und § 7 Z. 2 lit. b versicherten, den Heimarbeitern nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit gleichgestellten Zwischenmeister (Stückmeister), sofern ihre Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister (Stückmeister) zugrunde liegenden Gewerbeberechtigung beruht;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
c) auf Verpächter von Betrieben für die Dauer der Verpachtung sowie auf Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;
d) auf Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
e) auf Personen, die auf Grund der im Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Tätigkeit bereits nach § 4 Abs. 1 Z 1 der Vollversicherung oder nach § 7 Z 3 lit. a der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegen.
Nationales Recht Slowakei
Laut Missoc, Gegenseitiges Informationssystem für soziale Sicherheit:
Rechtsgrundlage: Kindergeldgesetz (Zákon o prídavku na dieťa) Nr. 600/2003.
Kindergeld (Prídavok na dieťa):
24,34 € pro Kind im Monat.
Anspruchsberechtigt sind folgende Personen mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz:
- Eltern;
- Pflegeeltern;
- volljährige unterhaltsberechtigte Kinder.
Kindergeld wird bis zum Ablauf der Schulpflicht (16 Jahre) und bis zum 25. Lebensjahr für Auszubildende in einer Vollzeitberufsausbildung, Universitätsstudenten und diejenigen Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Verletzung nicht in der Lage sind, einen Beruf auszuüben oder zu studieren. Im Fall einer fehlgeschlagenen beruflichen Ausbildung und bei langfristigen Erkrankungen wird die Leistung bezahlt, bis das Kind das 18. Jahre alt ist. Ab dem 18. Lebensjahr verliert ein Kind mit einer langfristigen Erkrankung den Anspruch auf Kindergeld und hat Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Verfahrensgegenstand
Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist nur die Beschwerde vom 11.4.2023 gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.3.2023, nicht aber gegen den Abweisungsbescheid vom selben Tag. Dies wurde vom Finanzamt am 15.10.2023 klargestellt, die Bf äußerte sich trotz Aufforderung dazu nicht, außer dass sie den Betrag von € 3.138 bezahlen möchte und zwar in Form einer Ratenzahlung.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017). Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist somit zu prüfen, ob die Bf im hier verfahrensgegenständlichen Rückforderungszeitraum Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Familienleistungen und slowakischen Familienleistungen hatte.
Zuständiger Staat
Art. 67 VO (EG) 883/2004 legt den Grundsatz fest, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erheben kann, als ob sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden. Diese Vorschrift soll so den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. EuGH 18.9.2019, C-32/18, Moser sowie die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH). Die VO (EG) 883/2004 regelt in Bezug auf Familienleistungen im Wesentlichen, welcher Staat bei Sachverhalten, die zwei oder mehrere Mitgliedsstaaten bzw. Vertragsstaaten (EU, EWR, Schweiz) betreffen (zumeist, weil der Beschäftigungsstaat vom Wohnortstaat unterschiedlich ist), für die Erbringung von Familienleistungen vorrangig, nachrangig oder gar nicht zuständig ist. Wohnortstaat iSd VO (EG) 883/2004 ist jener Staat, in dem jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (vgl EuGH 11.9.2014, C-394/13, B), Beschäftigungsstaat jener Staat, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182c).
Die VO (EG) 883/2004 ist bei mitgliedstaatsübergreifenden Sachverhalten zwar unabhängig davon anzuwenden, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. eine Integration in das Sozialversicherungssystem vorliegt, allerdings ist die Erwerbstätigkeit iSd VO (EG) 883/2004 für die Bestimmung desjenigen Mitgliedstaates, dessen Rechtsvorschriften im Fall einer Erwerbstätigkeit anzuwenden sind, von Bedeutung (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182j, BFG 25.5.2016, RV/7100414/2016). Das Unionsrecht verknüpfte nach der VO (EWG) 1408/71 im Allgemeinen den Bezug von Familienleistungen für (seinerzeitige) "Wanderarbeiter" mit einer aufrechten Versicherung für Erwerbstätige in Österreich, nicht aber mit der Rechtmäßigkeit einer Beschäftigung, zumal die VO (EWG) 1408/71 auch anwendbar war, wenn kein Arbeitsverhältnis, sondern nur eine Versicherung besteht (vgl. EuGH 7.6.2005, C-543/03, Dodl und Oberhollenzer; EuGH 10.3.2011, C-516/09, Tanja Borger).
Unstrittig ist, dass die Slowakei Wohnstaat der Bf und ihrer Kinder ist und dass Österreich jedenfalls bis Ende Mai 2021 (Ende Wochengeldbezug) Beschäftigungsstaat der Bf war. Darüber hinaus war die Bf bis 23.7.2021 in das österreichische Sozialversicherungssystem infolge Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung nach dem GSVG infolge des vorangegangenen Wochengeldbezugs ("KV-Leist.Anspr. w. GSVG-WG-Bez", Sozialversicherungsdatenabfrage vom 5.12.2023) einbezogen.
Die VO (EWG) 1408/71 bestimmte in ihrem Artikel 2 Absatz 1, dass sie für Arbeitnehmer und Selbständige, "für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige" gilt und definierte Art. 1 Buchst. a VO (EWG) 1408/71 als "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" jede Person, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder in einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind. Der EuGH hat dazu in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass damit jede Person bezeichnet wird, die im Rahmen eines dieser Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. EuGH 3.5.1990, C-2/89, Kits van Heijningen; EuGH 11.6.1998, C-275/96, Kuusijärvi; EuGH 7.6.2005, C-543/03, Christine Dodl, Petra Oberhollenzer).
Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 definiert den Begriff "selbstständige Erwerbstätigkeit" als "jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt".
Aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. a und b VO (EG) 883/2004, nach dessen Definition Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation bezeichnet, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Person eine solche Tätigkeit im Sinne von Art. 68 VO (EG) 883/2004 ausübt, dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats obliegt, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird. Da nämlich die Entscheidung über die Gewährung von Familienleistungen von der Auslegung und der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats abhängt, ist der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht in der Lage, zu entscheiden, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen erfüllt sind. Dieser Träger muss sich daher auf die Feststellung beschränken, dass der zuständige Träger eines anderen Mitgliedstaats der betroffenen Person entweder tatsächlich Familienleistungen gewährt oder dem Leistungsempfänger die Gewährung von Familienleistungen verweigert hat (vgl. EuGH 25.4.2024, C-36/23, Familienkasse Sachsen).
Dem Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom 12.6.2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, 2010/C 106/04, zufolge, gelten Ansprüche auf Familienleistungen insbesondere dann als "durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst", wenn sie während Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung einer solchen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit unter anderem durch Mutterschaft erworben wurden, " solange Arbeitsentgelt oder andere Leistungen als Renten in Zusammenhang mit diesen Versicherungsfällen zu zahlen sind".
Die Bf hat das Ruhen ihrer Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit vom März 2021 gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 angezeigt. "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer bestehenden Gewerbeberechtigung (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO 3A., § 93 Rz 2). Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes gemäß § 93 GewO 1994 1994 kommt lediglich deklarativer Charakter zu (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O.). Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinne des § 88 Abs. 2 GewO 1994 1994 nicht ausgeübt wurde (vgl. VwGH 17.9.2010, 2006/04/0149). Anhaltspunkte dafür, dass die Bf, die sich der Betreuung ihrer mittlerweile zwei Kleinkinder gewidmet hat, entgegen der Ruhendmeldung tatsächlich in Österreich erwerbstätig war, bestehen nicht.
Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 5 GewO 1994, § 339 Abs. 1 GewO 1994, § 2 Abs. 1 WKG, § 93 Abs. 1 GewO 1994, § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 8 Abs. 2 lit. c ASVG ergibt sich, dass nach österreichischem Recht bei einer ruhenden Gewerbeberechtigung und tatsächlicher Nichtausübung eines Gewerbes nicht vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 gesprochen werden kann. Im vorliegenden Fall besteht seit März 2021 keine Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung im österreichischen System der sozialen Sicherheit, wie sich auch aus der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 1.10.2024 ergibt. Von März 2021 bis 31.5.2021 wurde Wochengeld bezogen (siehe Beilage zur Beschwerde). Darüber hinaus war die Bf bis 23.7.2021 in das österreichische Sozialversicherungssystem infolge Leistungsanspruchs in der Krankenversicherung nach dem GSVG infolge des vorangegangenen Wochengeldbezugs ("KV-Leist.Anspr. w. GSVG-WG-Bez", Sozialversicherungsdatenabfrage vom 5.12.2023) einbezogen.
Gemäß Art 11 Abs. 2 VO 883/2004 ist bei Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ausüben. Der Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission präzisiert dies näher. Das heißt, dass solange die Bf noch Versicherungsleistungen, die in Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit stehen, wie hier das Wochengeld, bezogen hat, eine Erwerbstätigkeit in Österreich im Sinne von Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 ausgeübt hat. Art. 59 Abs. 1 VO 987/2009 zufolge hat für den Fall, dass sich zwischen den Mitgliedstaaten während eines Kalendermonats die Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern, der Träger, der die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gezahlt hat, nach denen die Leistungen zu Beginn dieses Monats gewährt wurden, jedenfalls die Zahlungen bis zum Ende des laufenden Monats fortzusetzen und gemäß Art. 59 Abs. 1 VO 987/2009 den anderen Träger hiervon zu unterrichten, damit dieser die Zahlung der Leistungen übernimmt. Österreich war daher bis einschließlich Mai 2021 (Ende Wochengeldbezug) Beschäftigungsstaat i.S.v. Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) 883/2004.
Seit 24.7.2021 (Ende Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung nach dem GSVG) ist Österreich weder Beschäftigungsstaat noch Wohnortstaat. Es besteht mangels Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts in Österreich auch kein Anspruch der Bf allein nach dem nationalen österreichischen Recht.
Rückforderung
Mangels Zuständigkeit Österreichs für die Erbringung von Familienleistungen an die Bf ab August 2021 erweist sich daher die Rückforderung der ab diesem Zeitpunkt zu Unrecht erbrachten Familienleistungen nicht als rechtswidrig. Keine Rückforderung hat dagegen für Juli 2021 zu erfolgen.
Für den Fall, dass eine bloß nachrangige Zuständigkeit Österreichs, aber doch eine österreichische Zuständigkeit besteht, könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung beim Anspruchsberechtigten unionsrechtlich unzulässig sein und es wäre vielmehr Sache des österreichischen Trägers, gegebenenfalls vom zuständigen ausländischen Träger Rückerstattung zu verlangen (vgl. EuGH 25.4.2024, C-36/23, Familienkasse Sachsen; BFG 6.6.2024, RV/7102794/2023). Da im Rückforderungszeitraum August 2021 bis Februar 2023 aber überhaupt keine Zuständigkeit Österreichs mehr besteht, ist gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 vorzugehen.
Teilweise Stattgabe der Beschwerde
Da die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023 aufzeigt, ist die Beschwerde gemäß § 279 BAO hinsichtlich dieses Zeitraums als unbegründet abzuweisen. Allerdings hat das Finanzamt übersehen, dass nach seinen Erhebungen bis 23.7.2021 ein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat und Österreich bis dahin (und nicht nur bis zum Ende des Wochengeldbezugs am 31.5.2021) Beschäftigungsstaat war. Gemäß Art. 59 VO 987/2009 dauerte die Zahlungspflicht Österreichs bis Ende Juli 2021 fort, sodass die Rückforderung hinsichtlich des Zeitraums Juli 2021 mit Rechtswidrigkeit behaftet und der angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben ist.
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Sie folgt vielmehr der dargestellten Rechtsprechung.
Wien, am 6. Jänner 2025
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Normen und Schlagworte
- Art. 59 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 339 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 93 Abs. 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 88 Abs. 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 8 Abs. 2 lit. c ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- Art. 1 Buchstabe b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 159 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 6 Abs. 1 und 3 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 93 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 5 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 85 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 92 Abs. 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104140/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104140.2023
- Stammnummer
- 146648
- Gültig
- 06.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF