Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104140/2023
Keine Zuständigkeit Österreichs ab Ruhendmeldung des Gewerbes und Einstellung von Versicherungsleistungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104140/2023vom 06.01.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus einer Zusammenschau der Bestimmungen von § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, § 5 GewO 1994, § 339 Abs. 1 GewO 1994, § 2 Abs. 1 WKG, § 93 Abs. 1 GewO 1994, § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 8 Abs. 2 lit. c ASVG ergibt sich, dass nach österreichischem Recht bei einer ruhenden Gewerbeberechtigung und tatsächlicher Nichtausübung eines Gewerbes nicht vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit i.S.d. Art. 1 Buchst. b VO (EG) 883/2004 gesprochen werden kann.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der Mgr. ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, Slowakei, vom 11.4.2023 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 29.3.2023, Ordnungsbegriff ***5***, mit welchem Kinderabsetzbetrag (€ 1.174,80) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (€ 1.963,20), insgesamt € 3.138,00, für den im April 2021 geborenen ***6*** ***7*** für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert wurden, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Soweit der angefochtene Bescheid Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung für den Zeitraum Juli 2021 zurückfordert, wird er ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen, hinsichtlich des Zeitraums August 2021 bis Februar 2023, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag vom 27.10.2022
Die Beschwerdeführerin (Bf) Mgr. ***1*** ***2*** beantragte am 27.10.2022 Familienbeihilfe wie folgt:
Sie sei slowakische Staatsbürgerin, verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel, sei ledig und wohne an in ***3***, ***4***, Slowakei. Ihr Partner und Vater des Kindes sei ***11*** ***7***, ebenfalls slowakischer Staatsbürger. Dieser gab auf dem Formular eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 ab. Beantragt werde Familienbeihilfe ab August 2022 wegen der Geburt der in diesem Monat geborenen Tochter ***8*** ***7***, wohnhaft bei der Bf, die auch die überwiegenden Unterhaltskosten trage. Beigefügt war ein nicht bestätigtes Formular E 411, wonach der Vater an einer anderen Anschrift in der Slowakei wohnhaft sei und dem Haushalt der Mutter auch der im April 2021 geborene Sohn ***6*** ***7*** angehöre. Ein Formular 401, das den gemeinsamen Wohnsitz der Mutter mit ihren Kindern, die ebenfalls slowakische Staatsbürger sind, in der Slowakei durch die Wohnortgemeinde bestätigt, war ebenfalls beigefügt, weiters die Kopie der Geburtsurkunde der Tochter.
Auskunftsersuchen vom 2.3.2023
Das Finanzamt ersuchte die Bf mit Schreiben vom 2.3.2023 um Auskunft wie folgt:
Lag eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG vor (Geburt des Kindes ***6***, geb. am ***9***)? Wenn ja, von wann bis wann? Bitte um Übermittlung einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt.
Am 20.3.2023 gab die Bf bekannt "von 14.7.2010 bis 1.3.2021 Pflichtversicherung" und legte einen Kontoauszug der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.7.2021 vor, wonach für das 3. Quartal 2021 € 3,90 an Kostenanteilen vorgeschrieben und eine Gutschrift aus Vorquartalen von € 187,45 ausgewiesen wurde.
Am 18.3.2021 schrieb die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen der Bf:
Sie waren bisher bei uns als selbständig Erwerbstätige nach dem GSVG versichert Wir haben die Mitteilung erhalten, dass Sie diese Tätigkeit eingestellt bzw. unterbrochen haben.
Sie haben uns informiert, dass Sie ein Kind erwarten.
Daher können wir Sie aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausnehmen. Die Ausnahme beginnt mit 01.03.2021.
Wir schreiben ab diesem Zeitpunkt bis auf Weiteres aus dieser Pflichtversicherung keine Versicherungsbeiträge mehr vor und/oder stornieren bereits vorgeschriebene Beiträge.
Sie sind für die Dauer der Unterbrechung dieser selbständigen Erwerbstätigkeit während des Mutterschutzes weiterhin krankenversichert! In der Pensionsversicherung erwerben Sie Versicherungsmonate, wenn solche nicht bereits vorliegen.
Die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG bleibt für die Dauer der Ruhendmeldung aufrecht. Auch dann, wenn der Mutterschutz bereits beendet ist. Beachten Sie bitte, dass aus dieser Pflichtversicherung nach dem Ende des Mutterschutzes kein Krankenversicherungsschutz mehr vorliegt! Ausnahme: Wenn Sie Kinderbetreuungsgeld beziehen, liegt weiterhin Krankenversicherungsschutz vor.
Durch das Ende dieser Pflichtversicherung besteht auf Ihrem Beitragskonto derzeit kein Rückstand.
ACHTUNG: Der Ihnen im 1. Quartal zugegangene Kontoauszug ist durch diesen Brief nicht mehr aktuell!
Durch das Ende der Pflichtversicherung endet auch die Zusatzversicherung in der GSVG-Krankenversicherung. Tritt wieder eine Pflichtversicherung ein, müssen Sie daher - wenn gewünscht - die Zusatzversicherung in der Krankenversicherung neu beantragen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bestätigte der Bf am 1.9.2020 Versicherungszeiträume ab 1.1.2018 wie folgt:
In der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
von 01.01-2018 bis laufend
In der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
von 01.01.2018 bis laufend
In der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
von 01.01.2018 bis laufend
Für folgende Zeiten ist die Ausübung der Tätigkeit als Personenbetreuerin bekannt:
von 01.01.2018 bis laufend
Mit Schreiben vom 8.8.2019 bestätigte die damalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft der Bf, dass sie bei dieser Versicherung versichert ist. Der Versicherungsschutz umfasse die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) von 14.07.2010 bis laufend sowie die Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) von 14.07.2010 bis laufend.
Abweisungsbescheid vom 29.3.2023
Mit Bescheid vom 29.3.2023 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 27.10.2022 auf Familienbeihilfe für die im August 2022 geborene ***8*** ***7*** ab August 2022 ab. Die Begründung dazu lautet:
Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rückforderungsbescheid Einzahlung vom 29.3.2023
Mit Rückforderungsbescheid Einzahlung vom 29.3.2023 forderte das Finanzamt von der Bf Kinderabsetzbetrag (€ 1.174,80) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (€ 1.963,20), insgesamt € 3.138,00, für den im April 2021 geborenen ***6*** ***7*** für den Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück. Die Begründung dazu lautet:
Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid
Im elektronischen Beihilfeprogramm der Bundesfinanzverwaltung FABIAN sind mit Datum 17.4.2023 zwei Beschwerden ersichtlich:
[Grafik]
Im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts ist unter "Beschwerde" (OZ 8) nur die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid enthalten, vorgelegt wurden jedoch Beschwerden gegen beide Bescheide vom 29.3.2023 (OZ 11). Das Bundesfinanzgericht hat keinen elektronischen Zugriff auf die laut FABIAN "manuell" eingebrachte Beschwerde (die laut Beschwerdevorentscheidungen möglicherweise den Abweisungsbescheid betrifft).
Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 11.4.2023
Mit Schreiben vom 11.4.2023, Postaufgabe 17.4.2023, erhob die Bf Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid wie folgt (OZ 8):
Beschwerde: Familienbeihilfe - Rückforderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Anspruch auf Ihren Bescheid von 29.03.2023 und ich beantrage auch eine Fristverlängerung für Rückforderungsbetrag.
Meine Gewerbe existiert weiterhin, ist nur in Ruhestand, Bestätigungen finden Sie im Anhang. Weil ich in Slowakei wohne und ich erziehe hier meine Kinder, muss ich in Slowakei versichert sein. In Österreich habe ich bis Februar 2021 gearbeitet und ende April 2021 habe ich mein Sohn ***6*** geboren. Ich war auch voll versichert bei SVS, deswegen habe ich Anspruch an Wochengeld. Laut Gesetz, soll ich Anspruch an Familienbeihilfe für mein neugeborenes Sohn ***6*** bis 2 Lebensjahr auch haben. In diesen Zeitraum muss ich in Österreich nicht arbeitet, aber meine Gewerbe muss existieren.
Aus diesem Grund bitte ich um neue Bearbeitung von meinem Anspruch an Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 - Februar 2023. Sollten Sie aber doch etwas benötigen, so zögern Sie nicht es von mir zu fordern.
Danke im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Mgr. ***1*** ***2***
Beigefügt war eine Kopie des Rückforderungsbescheids und eine Kopie des Abweisungsbescheids, beide vom 29.3.2023, eine Mitteilung über den Bezug der Ausgleichszahlung vom selben Tag betreffend ***6*** ***7*** für den Zeitraum April 2021 bis Juni 2021, eine Bestätigung der Wirtschaftskammer Wien vom 16.3.2021, dass das Ruhen der Gewerbeberechtigung vom Juli 2010 betreffend Personenbetreuung (der Nichtbetrieb dieses Gewerbes) ab 4.3.2021 angezeigt worden ist, ein Auszug auf dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 11.4.2023, wonach die Bf seit Juli 2010 über die Gewerbeberechtigung Personenbetreuung verfüge, eine Übersicht über den Bezug von Betriebshilfe, Wochengeld im Zeitraum 4.3.2021 bis 31.5.2021 (insgesamt € 5061,43), ein Schreiben der SVS vom 24.7.2021, wonach an Selbstbehalten zwischen Juli 2020 und Februar 2021 insgesamt € 3,90 angefallen sind, sowie ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich € 3.138.
Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 betreffend Abweisung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 entschied das Finanzamt über eine (bislang nicht aktenkundige) die Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid:
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 11.04.2023, eingelangt am 17.04.2023 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3***, Slowakei gegen den Abweisungsbescheid vom 29.03.2023. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 11.04.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
Familienbeihilfe für das Kind ***7*** ***8***, geb. am ***10***
Begründung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland und bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH 7.6.2005 Rs. C-543/03; Dodl und Oberhollenzer) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.
Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Ruhendmeldung des Gewerbes vor.
Bei Ruhen des Gewerbebetriebes ruht auch die Pflichtversicherung bei der SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinweis auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) gegeben.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Diese Beschwerdevorentscheidung ist nicht Teil des elektronischen Beschwerdeakts des Finanzamts, sie wurde vom Gericht von Amts wegen in FABIAN erhoben.
[Grafik]
Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 betreffend Rückforderung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 entschied das Finanzamt über die Beschwerde betreffend den Rückforderungsbescheid (Daten laut FABIAN, im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts, OZ 9, befindet sich der Entwurf einer derartigen Beschwerdevorentscheidung vom 24.4.2023):
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend der Beschwerde vom 11.04.2023, eingelangt am 17.04.2023 von ***2*** ***1***, ***4***, ***3***, Slowakei gegen den Rückforderungsbescheid vom 29.03.2023. Über die Beschwerde wird aufgrund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom 11.04.2023 wird als unbegründet abgewiesen.
Ausgleichszahlung für das Kind ***7*** ***6***, geb. am ***9***
Begründung
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland und bei Bezug einer Geldleistung infolge dieser Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH 7.6.2005 Rs. C-543/03; Dodl und Oberhollenzer) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten. In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt; dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Ruhendmeldung des Gewerbes vor.
Bei Ruhen des Gewerbebetriebes ruht auch die Pflichtversicherung bei der SVS - Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinweis auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Ausgleichszahlung gegeben.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Vorlageantrag vom 12.5.2023 betreffend Rückforderung
Mit Schreiben vom 12.5.2023, Postaufgabe 16.5.2023, stellte die Bf in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 betreffend Rückforderung Vorlageantrag:
Beschwerde: Familienbeihilfe - Rückforderung, Beschwerdevorentscheidung von 25.4.2023
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Anspruch auf Ihren Bescheid von 25.4.2023 und ich beantrage auch eine Fristverlängerung für Rückforderungsbetrag.
In Jahr 2021 haben Sie Familienbeihilfe an mein Sohn ***6*** ***7***, Geb: ***9*** bewilligt, weil ich alle Anforderungen erfüllt habe. Meine Gewerbe existiert weiterhin, ist nur in Ruhestand, deswegen bin ich Österreich nicht versichert. Ich kann auch keine freiwillige Versicherung in Österreich haben, weil ich dort nicht wohne (diese Information habe ich von SVS). Ich wohne und ich erziehe meine Kinder in Slowakei und ich muss in Slowakei auch versichert sein, Bestätigung von Slowakischen Versicherungsträger finden Sie im Anhang.
In Jahr 2021, wenn Sie meinem Anspruch an Familienbeihilfe bewilligt haben, war meine Gewerbe in Ruhestand, ich war in Österreich nicht versichert, weil ich in Slowakei versichert war. Dieses hat sich nicht geändert, deswegen soll ich Anspruch an Familienbeihilfe bis 2 Lebensjahr von mein Kind ***6*** ***7***, Geb: ***9*** haben.
Aus diesem Grund bitte ich um neue Bearbeitung von meinem Anspruch an Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2021 - Februar 2023. Sollten Sie aber doch etwas benötigen, so zögern Sie nicht es von mir zu fordern.
Danke im Voraus und mit freundlichen Grüßen
Mgr. ***1*** ***2***
Beigefügt war eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung betreffend Rückforderung, ein Schreiben von DÔVERA zdravotná poisťovňa, a. s., vom 15.5.2023, aus dem hervorgeht (eine Übersetzung ist nicht aktenkundig), dass diese Gesellschaft zur Erbringung einer gesetzlichen Krankenversicherung befugt ist und hinsichtlich der Bf eine Krankenversicherung von 1.6.2002 bis 27.7.2010 sowie von 24.7.2021 bis laufend bestanden hat bzw. besteht, ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poist'ovňa) vom 12.5.2023 aus dem hervorgeht (eine Übersetzung ist nicht aktenkundig), dass die Bf im Versichertenregister eingetragen und vermerkt ist, dass sie sich seit 1.7.2021 persönlich und ganztägig um ein Kind bis zum Alter von 6 Jahren kümmert.
Dieses Dokument ist in FABIAN als Informationseingang erfasst, ein als Vorlageantrag erfasstes Dokument ist für das BFG nicht aufrufbar:
[Grafik]
Sozialversicherungsdaten
Das Finanzamt erhob am 5.12.2023 folgende Sozialversicherungsdaten betreffend die Bf für den Zeitraum 01.06.2021 - 05.12.2023 (OZ 3):
[Grafik]
Vorlage
Mit Bericht vom 19.12.2023 legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 4/5/9/10/18/19 Klosterneuburg (FA07), dem Bundesfinanzgericht zwei Beschwerden zur Entscheidung vor:
[Grafik]
[Grafik]
Der elektronische Beschwerdeakt des Finanzamts umfasst folgende Dokumente:
[Grafik]
Im Einzelnen wurde ausgeführt:
Bezughabende Normen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Ausgleichzahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) für das Kind ***7*** ***6***, geb. am ***9***
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Mit dem Antrag vom 27.10.2022 wurde die Zuerkennung der Familienbeihilfe für das Kind ***7*** ***8***, geb. am ***10*** beantragt.
Dieser Antrag wurde mit Abweisungsbescheid vom 29.03.2023 abgewiesen (Begründung: Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden).
Ebenso wurde die Ausgleichzahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ) und der Kinderabsetzbetrag für das Kind ***7*** ***6***, geb. am ***9*** für den Zeitraum von Juli 2021 bis Februar 2023 rückgefordert (Rückforderungsbetrag = € 3.138,00; Begründung für die Rückforderung: Da keine Bestätigung über eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 3 Abs. 3 Z. 4 GSVG übermittelt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden).
Am 17.04.2023 langte die Beschwerde bei dem Finanzamt Österreich ein.
Die Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidungen vom 24.04.2023 abgewiesen.
Begründung für die Abweisung:
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland und bei Bezug einer Geldleistung infolge diese Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit.
In einer Rechtssache, in der der Arbeitnehmerstatus einer Person wegen ihres unbezahlten Urlaubs im Anschluss an die Geburt eines Kindes und für die Erziehung dieses Kindes ruhte, verwies der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH 7.6.2005 Rs. C-543/03; Dodl und Oberhollenzer) auf Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Ein solcher unbezahlter Urlaub muss daher auch als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten.
In diesem Zusammenhang bekräftigte der Gerichtshof, dass diese Vorschriften nur so lange anwendbar sind, wie die betreffende Person als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt, dieser Begriffsbestimmung gemäß muss die betreffende Person in zumindest einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert sein.
Im gegenständlichen Fall liegt einer Ruhendmeldung des Gewerbes vor.
Bei Ruhen des Gewerbebetriebes ruht auch die Pflichtversicherung bei der SVS-Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Eine freiwillige Weiterversicherung konnte nicht nachgewiesen werden.
Auf Grund der vorliegenden Umstände ist - unter Hinwies auf die oben angeführten gesetzlichen Voraussetzungen - kein Anspruch auf die Zuerkennung der Familienbeihilfe (Ausgleichzahlung) gegeben.
Am 16.05.2023 langte eine erneute Beschwerde bei dem Finanzamt Österreich ein, die als Vorlageantrag zu werten ist.
Beweismittel:
Gescannte Dokumente
Stellungnahme:
Durch die Ruhendmeldung des Gewerbes in Österreich bestand keine Versicherung und mangels freiwilliger Weiterversicherung besteht keine Beschäftigung in Österreich und damit auch kein Familienbeihilfenanspruch.
Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung, da keine Beschäftigung in Österreich vorliegt.
Beschluss vom 17.9.2024
Mit Beschluss vom 17.9.2024 wurde den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der bisherige Verfahrensgang, wie oben dargestellt, zur Kenntnis gebracht und sowohl der belangten Behörde Finanzamt Österreich als auch der Beschwerdeführerin Mgr. ***1*** ***2*** aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht bis 30.9.2024 Kopien (PDF) der Beschwerde vom 11.4.2023 (17.4.2023) gegen den Abweisungsbescheid vom 29.3.2023 sowie des Vorlageantrags vom 12.5.2023 (16.5.2023) betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 25.4.2023 betreffend Abweisung des Antrags vom 27.10.2022 auf Familienbeihilfe für die im August 2022 geborene ***8*** ***7*** ab August 2022 vorzulegen.
Hierzu wurde nach Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensgangs ausgeführt:
Das Finanzamt hat am 19.12.2023 dem Bundesfinanzgericht zwei Beschwerden vom 17.4.2023 (Einbringungsdatum) vorgelegt, und zwar eine betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe 08.2022 vom 29.3.2023 und eine betreffend den Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe 07.2021-02.2023 ebenfalls vom 29.3.2023. Laut FABIAN wurde mit Datum 25.4.2023 sowohl eine Beschwerdevorentscheidung betreffend den Abweisungsbescheid als auch eine solche betreffend den Rückforderungsbescheid ausgefertigt. Im elektronischen Beschwerdeakt des Finanzamts befindet sich jedoch weder eine Beschwerde betreffend den Abweisungsbescheid Familienbeihilfe (***8*** ***7***) noch ein Vorlageantrag in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung gegen diesen Abweisungsbescheid.
Es sind daher beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzufordern, innerhalb der im Spruch genannten Frist Kopien bzw. PDF der entsprechenden Eingaben dem Bundesfinanzgericht vorzulegen oder anzugeben, dass derartige Eingaben nicht existieren.
Mitteilung vom 27.9.2024
Mit E-Mail vom 27.9.2024 teilte die Bf der Richterin mit:
Guten Tag, ich möchte den geschuldeten Betrag von 3138 Euro bezahlen. Letztes Jahr habe ich ein Iban und ein variables Symbol angefordert, das mir jedoch nicht gegeben wurde. Wenn ich diesen Betrag in Raten von 100 e verlangen könnte. Mein Einkommen beträgt nur 600e und ich kann nicht mehr bezahlen.
Dieses Ratenansuchen wurde am selben Tag vom Gericht dem Finanzamt zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichts vom 17.9.2024 gemäß § 158 BAO i.V.m. § 269 Abs. 1 BAO , ob die Bf im Zeitraum Juli 2021 bis laufend ständig oder zu bestimmten Zeiten in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder einer anderen Bestimmung) oder in einer anderen Versicherung nach dem GSVG pflichtversichert war bzw. ist, teilte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen mit Schreiben vom 1.10.2024 mit, dass zum Stichtag 1.10.2024 in der österreichischen Pensionsversicherung von der Bf folgende Versicherungszeiten erworben worden sind:
[Grafik]
Auskunft des Finanzamts
Das Finanzamt teilte mit Schreiben vom 15.10.2024 mit:
Bezugnehmend auf das Eingangsstück des Bundesfinanzgerichtes betreffend Mgr. ***2*** ***1*** um Parteiengehör möchte ich Ihnen heute nach intensivster Suche im elektronischen Akt und Rücksprache mit dem ausführenden Team mitteilen:
Über die Ihnen bekannten Unterlagen hinaus, gibt es keine weiteren Schriftstücke.
Rückforderungsbescheid f ***6*** v 29.03.2023
Abweisungsbescheid f ***8*** v 29.03.2023
Beschwerde gegen den RF-Bescheid f ***6***
BVE gegen RF-Bescheid ***6***
BVE gegen Abweisungsbescheid ***8***
Vorlageantrag gegen BVE RF-Bescheid f ***6***
Die Beschwerde mit den beiden angefügten Bescheiden (RF-Bescheid und Abweisungsbescheid), wurde irrtümlich als Beschwerde gegen beide an die Beschwerde angefügten Bescheide gewertet, obwohl in der Betreffzeile und im Text nur auf den Rückforderungsbescheid Bezug genommen wurde. Daher wurde jeweils eine BVE betreffend RF-Bescheid erstellt als auch gegen den Abweisungsbescheid.
Genau so wurde mit dem eingelangten Vorlageantrag vorgegangen. Der Vorlageantrag n Bezug auf die BVE betreffend Rückforderungsbescheid wurde auch als Vorlageantrag in Bezug auf die BVE gegen den Abweisungsbescheid gewertet. Auch dies ist falsch.
Das Finanzamt beantragt dies zu berücksichtigen, da derartige Eingaben nicht existieren.
Es ist bei Eingang der Beschwerde und Vorlageantrag jeweils nur ein Dokument bei uns eingelangt. Da wir diese auch als Eingänge betreffend den Abweisungsbescheid gewertet haben, musste für Beschwerde und Vorlageantrag betreffend Abweisungsbescheid jeweils ein manueller Eingang erstellt werden.
Die manuellen Eingänge im elektronischen Akt wurden erstellt, um eine Bearbeitung bzw. Beendigung des konkreten Falles (Abweisung für ***8*** ab 08/2022) durchführen zu können. In diesen mit manuellem Eingang ausgewiesenen Zeilen wurden keinerlei Dokumente hochgeladen und können daher auch nicht geöffnet werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Die Bf Mgr. ***1*** ***2*** ist slowakische Staatsbürgerin und in der Slowakei wohnhaft. Seit Juli 2010 übt die Bf in Österreich das freie Gewerbe der Personenbetreuung (§ 159 GewO 1994 1994) aus. Sie hat dieses Gewerbe ordnungsgemäß gemäß § 339 GewO 1994 angemeldet und war infolge dessen seit dem Jahr 2010 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG auch in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert. Im April 2021 wurde ihr Sohn ***6*** ***7*** und im August 2022 ihre Tochter ***8*** ***7*** geboren, beide Kinder sind slowakische Staatsbürger und in der Slowakei im Haushalt ihrer Mutter wohnhaft.Da sie zufolge der bevorstehenden Geburt von ***6*** ***7*** ihr Gewerbe vorerst nicht mehr ausüben konnte, zeigte die Bf das Ruhen der Gewerbeberechtigung gemäß § 93 Abs. 1 GewO 1994 der zuständigen Landeskammer der Wirtschaftskammer mit Wirksamkeit 4.3.2021 fristgerecht an. Die Bf bezog aus Anlass der Geburt von ***6*** ***7*** im Zeitraum 4.3.2021 bis 31.5.2021 Wochengeld von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Bis 23.7.2021 bestand ein Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung nach dem GSVG. Die Bf war von Juli 2010 bis Februar 2021 in der Pflichtversicherung als Selbständige nach dem GSVG pflichtversichert. Über diese 128 Beitragsmonate hinaus wurden keine Beitragsmonate für die Pensionsversicherung erworben. Es bestand seit 24.7.2021 (bis dahin Krankenversicherungsleistungsanspruch) auch keine andere Integration in die österreichische Sozialversicherung.
Für den Sohn ***6*** ***7*** wurde im Zeitraum Juli 2021 bis Februar 2023 ein Betrag von € 1.174,80 an Kinderabsetzbetrag und ein Betrag von € 1.963,20 als Unterschiedsbetrag zwischen der österreichischen Familienbeihilfe und slowakischen Familienleistungen von der Bf bezogen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Hinsichtlich des bis 23.7.2021 bestanden habenden Krankenversicherungsleistungsanspruch ist auf die vom Finanzamt am 5.12.2023 erhobenen Sozialversicherungsdaten zu verweisen.
Rechtsgrundlagen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Art. 1 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
...
i) "Familienangehöriger":
1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
ii) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
k) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt;
l) "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.
...
m) "zuständige Behörde" in jedem Mitgliedstaat den Minister, die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
...
p) "Träger" in jedem Mitgliedstaat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
q) "zuständiger Träger":
i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist,
oder
ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Mitgliedstaat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat,
oder
iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger,
oder
iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Leistungen betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
r) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bezeichneten Träger;
s) "zuständiger Mitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
…
z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I.
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 lautet:
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Art. 4 VO 883/2004 lautet:
Gleichbehandlung
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Art. 7 VO 883/2004 lautet:
Aufhebung der Wohnortklauseln
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt
a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder
b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 67 VO 883/2004 lautet:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Art. 76 VO 883/2004 lautet:
Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten einander über:
a) alle zur Anwendung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen;
b) alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften, die die Anwendung dieser Verordnung berühren können.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung unterstützen sich die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten, als handelte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die gegenseitige Amtshilfe dieser Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenfrei. Die Verwaltungskommission legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Ausgaben und die Schwellen für die Erstattung dieser Ausgaben fest.
(3) Die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten können für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(4) Die Träger und Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäß dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach dieser Verordnung auswirkt.
(5) Die Verletzung der Informationspflicht gemäß Absatz 4 Unterabsatz 3 kann angemessene Maßnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände der nationalen Rechtsordnung gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch diese Verordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.
(6) Werden durch Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung die Rechte einer Person im Geltungsbereich der Verordnung in Frage gestellt, so setzt sich der Träger des zuständigen Mitgliedstaats oder des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person mit dem Träger des anderen betroffenen Mitgliedstaats oder den Trägern der anderen betroffenen Mitgliedstaaten in Verbindung. Wird binnen einer angemessenen Frist keine Lösung gefunden, so können die betreffenden Behörden die Verwaltungskommission befassen.
(7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefasst sind, die gemäß Artikel 290 des Vertrags als Amtssprache der Organe der Gemeinschaft anerkannt ist.
Slowakische Fassung:
Článok 1
Definície
Na účely tohto nariadenia:
a) "činnosť ako zamestnanec" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situáciu, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;
b) "činnosť ako samostatne zárobkovo činná osoba" znamená každú činnosť alebo rovnocennú situácia, ktorá sa za takú považuje na účely právnych predpisov v oblasti sociálneho zabezpečenia členského štátu, v ktorom takáto činnosť alebo rovnocenná situácia existuje;
…
i) "rodinný príslušník" znamená:
1. i) každú osobu definovaná alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti právnymi predpismi, podľa ktorých sa poskytujú dávky;
ii) so zreteľom na vecné dávky podľa hlavy III, kapitola 1 o nemocenských dávkach, dávkach v materstve a rovnocenných dávkach v otcovstve, každú osobu definovanú alebo uznanú za rodinného príslušníka, alebo označenú za člena domácnosti podľa právnych predpisov členského štátu, v ktorom má daná osoba bydlisko;
2. ak právne predpisy členského štátu, ktorá sú uplatniteľné podľa pododseku 1, nerozlišujú medzi rodinnými príslušníkmi a inými osobami, na ktoré sú uplatniteľné, manžel/manželka, neplnoleté deti a nezaopatrené deti, ktoré dosiahli vek plnoletosti, sa považujú za rodinných príslušníkov;
3. ak podľa právnych predpisov, ktoré je uplatniteľná podľa pododsekov 1 a 2, osoba sa považuje za rodinného príslušníka alebo člena domácnosti iba vtedy, ak daná osoba žije v tej istej domácnosti ako poistenec alebo dôchodca, táto podmienka sa považuje za splnenú, ak daná osoba je závislá hlavne od poistenca alebo dôchodcu;
j) "bydlisko" znamená miesto, kde osoba zvyčajne býva;
k) "pobyt" znamená prechodné bydlisko;
l) "právne predpisy" znamenajú v súvislosti s každým členským štátom zákony, nariadenia a iné povinné ustanovenia a všetky ostatné vykonávajúce opatrenia týkajúce sa odvetví sociálneho zabezpečenia, na ktoré sa uplatňuje článok 3 ods. 1;
...
m) "príslušný orgán" znamená v súvislosti s každým členským štátom ministra, ministrov alebo iné obdobné orgány zodpovedné za systémy sociálneho zabezpečenia na celom území alebo časti územia daného členského štátu;
...
p) "inštitúcia" znamená v súvislosti s každým jednotlivým členským štátom úrad alebo úrad zodpovedný za uplatňovanie všetkých alebo niektorých právnych predpisov;
q) "príslušná inštitúcia" znamená:
i) inštitúciu, v ktorej je daná osoba poistená v čase žiadosti o dávku; alebo
ii) inštitúciu, v ktorej je daná osoba oprávnená alebo by bola oprávnená nárokovať si dávky, ak táto osoba alebo jej rodinní príslušníci majú bydlisko na území členského štátu, v ktorom sa inštitúcia nachádza; alebo
iii) inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu; alebo
iv) v prípade systému týkajúceho sa povinností zamestnávateľa v súvislosti s dávkami ustanovenými v článku 3 ods. 1, zamestnávateľ alebo daný poisťovateľ, alebo v prípade ich neplnenia úrad alebo orgán určený príslušným orgánom daného členského štátu;
r) "inštitúcia miesta bydliska" a "inštitúcia miesta pobytu" znamená inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde má daná osoba bydlisko a inštitúciu, ktorá je príslušná poskytovať dávky v mieste, kde sa má daná osoba pobyt podľa právnych predpisov uplatňovaných touto inštitúciou, alebo, ak takáto inštitúcia neexistuje, inštitúciu určenú príslušným orgánom daného členského štátu;
s) "príslušný členský štát" znamená členský štát, na území ktorého sa príslušná inštitúcia nachádza;
...
z) "rodinná dávka" znamená všetky vecné alebo peňažné dávky, ktorú sú určené na pokrytie rodinných výdajov, okrem preddavkov na výživné a osobitné prídavky pri narodení dieťaťa a osvojení dieťaťa, ako sú uvedené v prílohe I.
Článok 2
Osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje
1. Toto nariadenie sa vzťahuje na štátnych príslušníkov členského štátu, osoby bez štátnej príslušnosti a utečencov, ktorí majú bydlisko v členskom štáte a podliehajú alebo podliehali právnym predpisom jedného alebo viacerých členských štátov, ako aj na ich rodinných príslušníkov a ich pozostalých.
...
Článok 4
Rovnosť zaobchádzania
Pokiaľ nie je v tomto nariadení ustanovené inak, osoby, na ktoré sa toto nariadenie vzťahuje, poberajú tie isté dávky a majú tie isté povinnosti podľa právnych predpisov ktoréhokoľvek členského štátu ako štátni príslušníci daného členského štátu.
...
Článok 7
Upustenie od pravidiel bydliska
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Normen und Schlagworte
- Art. 59 Abs. 1 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 339 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 93 Abs. 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 88 Abs. 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 2 Abs. 1 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 8 Abs. 2 lit. c ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- Art. 1 Buchstabe b VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 59 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 159 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 6 Abs. 1 und 3 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
- § 93 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 5 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 339 Abs. 1 und 2 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 85 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
- § 92 Abs. 1 GewO 1994, Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104140/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104140.2023
- Stammnummer
- 146648
- Gültig
- 06.01.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF