…Abgabe vor oder nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolge, sei § 205a BAO nicht zu entnehmen. Entscheidend sei, dass eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde herabgesetzt werde. Nach § 205a Abs. 3 BAO seien Zinsen nur insoweit festzusetzen, als ein Bescheid in Punkten angefochten werde…
…gesetzt wurden. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 236 Abs 1 und 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Dabei ist zuerst zu prüfen…
…236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet. Gemäß…
…236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Beschwerdeführerin hat die mit Bescheid vom 28.12.2018 festgesetzte Zwangsstrafe zur Gänze entrichtet. Gemäß…
…BAO ist ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit und zwar unabhängig davon…
… 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung findet gemäß Abs. 2 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung…
…236 BAO lautet auszugsweise: "(1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung." Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit…
…Rechtslage: § 236 BAO normiert: (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235…
…1 BAO könnten fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs. 2 leg. cit. finde Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäße Anwendung. Zunächst sei in einer…
…1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung…
… 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig ist oder ob die Festsetzung…
…Wettgebühren (bzw. Glücksspielabgabe). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, seien grundsätzlich unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages sei die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder ob die Festsetzung mit Bescheidbeschwerde angefochten sei. Im Vorlageantrag vom 4. August 2017…
…über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen: § 205a BAO (in der Stammfassung) lautet: "(1) Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, als Folge der Berufung herabgesetzt wird, sind auf Antrag…
…1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder nur zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Gem. § 236 Abs. 2 BAO findet § 236 Abs. 1 BAO auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Aus dem…
…lautet: § 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2…
…2 lit. a BAO) um diesen Betrag herabgesetzt worden sei. ********** Mit Bescheid vom 21.4.2016 wies das Finanzamt den Antrag auf Festsetzung von Beschwerdezinsen ab und führte begründend aus: Soweit eine bereits entrichtete Abgabenschuldigkeit, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde…
…ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind EUR 54,02, mit der Begründung festgesetzt, dass die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 15. September 2014 entrichtet worden sei. In der dagegen fristgereicht eingebrachten Beschwerde vom 28. November 2014 führt die Bf. aus, dass für diese Gebühr Treuhandgeld…
…unbeachtlich sind, siehe VwGH 26.5.1999, 99/13/0054. Der Säumniszuschlag wird auf Grund der Stammabgabe bemessen, das bedeutet, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit Bemessungsgrundlage dafür ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, angefochten oder rechtskräftig ist. Die Festsetzung…
…ab und führte aus: "Gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Noch nicht entrichtete Abgaben können nur nachgesehen werden, wenn sie fällig sind…
…Grunde nach rechtmäßig festgesetzt worden. 3.1.2.2. Höhe der Säumniszuschläge hängt an der Stammabgabe (Glücksspielabgaben) Der Säumniszuschlag wird auf Grund der Stammabgabe bemessen, das bedeutet, dass die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, im gegenständlichen Fall die Glücksspielabgaben, Bemessungsgrundlage dafür ist, wobei es nicht darauf ankommt…