…25.1.2012, 2009/13/0001). Da die beiden verfahrensgegenständlichen Anbringen nicht beim Finanzamt Österreich eingelangt sind, besteht keine diesbezügliche Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich. Damit fehlt es an der vorgebrachten Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich und folglich an der Zulässigkeit, die gegenständliche Säumnisbeschwerde…
…vor Gericht ist daher nicht erforderlich. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass ein Anbringen, das auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet wird, als nicht eingebracht gilt und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28. 5. 2009, 2009/16/0031)…
…04 ausgeschieden worden, da die Produkte Enterogelan, Nexgard und Apoquel für die Behandlung von Hunden und Katzen eingesetzt werden und somit kein Zusammenhang mit der 30%igen Behinderung erkannt werden könne. Im Zusammenhang mit der 30%igen Behinderung seien insgesamt Euro 161,52, die sich…
…Eingaben per E-Mail in Finanzstrafsachen stellen keine prozessrelevanten Anbringen dar. Sie sind als prozessualer Nichtakt zu bewerten. Der mittels E-Mail erhobene Einspruch hat somit keine Entscheidungspflicht der Behörde ausgelöst. Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen, da binnen Monatsfrist nicht rechtswirksam Einspruch erhoben wurde…
…der Magistratsabteilung 67 keine Vorlage erfolgen dürfen. Für das Bundesfinanzgericht bestand daher keine Entscheidungspflicht gemäß § 34 VwGVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis…
…Entscheidungspflicht (VwGH 20.02.2019, Ro 2016/13/0011). Besteht aber überhaupt keine Entscheidungspflicht kann keine Verletzung der belangten Behörde gem. § 284 BAO vorliegen und ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 284 Rz 12 mVa VwGH 22.06.2001, 2000/13/0178). Da…
…nochmaligen Aufforderung der Bf. zu Abgabe einer Stellungnahme nicht verhalten. Da der Vorlageantrag am 9.11.2015 dem Finanzamt auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet wurde, handelt es sich um keine Eingabe, die eine Entscheidungspflicht auslösen konnte. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde am 13…
…nochmaligen Aufforderung der Bf. zu Abgabe einer Stellungnahme nicht verhalten. Da der Vorlageantrag am 9.11.2015 dem Finanzamt auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet wurde, handelt es sich um keine Eingabe, die eine Entscheidungspflicht auslösen konnte. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, wurde am 13…
…der Handlungsweise der Organe der Finanzpolizei resultierte. Für die Bf. lag eine Verletzung ihrer Rechte vor, da sie keine Glücksspielautomaten betrieben habe, sondern nach zivilrechtlichen Vorschriften Geschicklichkeitsautomaten unterhalten habe. Nach Ansicht der Bf. fehlte es auch an einem ausreichend substantiierten Verdacht einer Übertretung nach dem…
…erwachsen. Dies musste der Beschwerdeführerin auch bewusst sein, zumal sie am 2.9.2014 ein Zahlungserleichterungsansuchen einbrachte und ihr das Finanzamt insofern entgegenkam, als es eine Abstattung in Raten bewilligte. Da somit keine Entscheidungspflicht des Finanzamtes verletzt wurde, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 260 Abs. 1…
…Diese wurde vom Finanzamt am 13.6.2023 in der Datenbank angemerkt. Von der Möglichkeit, die Zustellvollmacht selbst in der Datenbank anzumerken, hatte die steuerliche Vertretung nicht Gebrauch gemacht. Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit…
…Meldeadresse zugestellt. Infolge des bereits am 22.6.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 bestand bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 2.3.2023 am 9.3.2023 hinsichtlich Durchführung der Veranlagung 2019 keine Entscheidungspflicht der Behörde. Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben war…
…innergemeinschaftlicher Lieferung hat über die Abgabe einer Zollanmeldung (Art. 158 ff UZK) zu erfolgen, ein subsidiäres Feststellungsverfahren ist nicht vorgesehen. Demzufolge hat das Zollamt Österreich mangels Rechtsgrundlage des Antrages nicht darüber abzusprechen und wurde keine Entscheidungspflicht verletzt." II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen 1. Rechtslage Gemäß …
…der mit 13. Oktober 2025 datierten Säumnisbeschwerde betreffend die Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid vom 8. April 2025 bezüglich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 keine Entscheidungspflicht der Behörde. Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit…
…Jänner 2022 bereits bescheidmäßig abgesprochen hat. Ein weiterer Bescheid über die bereits erfolgte Annahme ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass insofern ebenfalls keine Entscheidungspflicht der Zollbehörde besteht. Die Bf. bringt sinngemäß vor, sie habe - vor dem Erhalt der Fehlermeldungen und der anschließenden Berichtigung der Zollanmeldung - beim…
…Werden Anbringen auf einem für sie nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so würden sie als nicht eingebracht gelten und könnten daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen. Die für die Einbringung von Anbringen getroffenen Regelungen würden auch für die Beilagen zu diesen Anbringen gelten. Die Kapitalertragsteuer…
…9.2012, 2012/16/0082). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGH 28.05.2009, 2009/16/0031 in Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren 2013, …
…2012/16/0082, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass ein pdf-Dokument als Anhang zu einem E-Mail nicht die Eigenschaften einer Eingabe an die Behörde hat und auch keine Entscheidungspflicht auslöst. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, es als unzulässig zurückzuweisen. Daraus folgert…
…die Entscheidungspflicht auslöst). Durch den (überflüssigen) Zurückweisungsbescheid ist die BF aber nicht als in ihren Rechten verletzt zu erachten, da auch eine nicht bescheidmäßige Reaktion auf die E-Mail (beispielsweise eine bloße Ablage der E-Mail im Akt) zu keiner Erstattung geführt hätte. Die Berufung…
…somit besteht bis zur Rechtskraft keine diesbezügliche Entscheidungspflicht der Behörde. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, das Finanzamt scheue eine Auseinandersetzung mit den zur Debatte stehenden Rechtsfragen, insofern nicht nachvollziehbar ist, da bereits in den Begründungen zu den Bescheiden vom 23.07…