Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100019/2023
Zurückweisung Säumnisbeschwerde
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100019/2023vom 22.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Union Tax&Law, Donau-City-Straße 7 - DC Tower/30th floor, 1220 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin (idF Bf.) vom 2.3.2023, eingelangt beim Bundesfinanzgericht (BFG) am 9.3.2023, wurde die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet, da über einen Antrag vom 22.8.2022 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Wie das BFG aufgrund der Aktenlage feststellen konnte, hatte die Bf. bereits am 16.6.2020 die Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2019 bei der zuständigen Behörde eingebracht.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß und erging der Bescheid zur Einkommensteuer 2019 (Arbeitnehmerveranlagung) am 22.6.2020 (siehe Beilage).
Die Veranlagung ergab eine Gutschrift iHv Euro 384,00. Die Gutschrift wurde an die Bf. am 23.6.2020 auf das angegebene Girokonto überwiesen.
Der Bescheid vom 22.6.2020 wurde der Bf. an die in der Erklärung angeführte und zum damaligen Zeitpunkt, laut Meldung im Zentralen Melderegister, aufrechte Meldeadresse zugestellt.
Infolge des bereits am 22.6.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 bestand bei Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde vom 2.3.2023 am 9.3.2023 hinsichtlich Durchführung der Veranlagung 2019 keine Entscheidungspflicht der Behörde.
Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
BEILAGE wie angeführt
Wien, am 22. März 2023
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100019/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100019.2023
- Stammnummer
- 140171
- Gültig
- 22.03.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF