…seien nicht vorhersehbar und daher nicht berücksichtigungswürdig gewesen. Diesbezüglich werde auf entsprechende Judikatur verwiesen, wonach Schäden aufgrund höherer Gewalt keine betätigungstypischen Risiken darstellen und daher unvorhersehbar und von außen kommend seien. Daraus könne geschlussfolgert werden, dass die Ernteeinbußen aufgrund von Trockenheit im Jahr 2013 sowie…
…Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei 2 , Rz 215). Keine Unwägbarkeit liegt vor, wenn ein Ereignis einem betätigungstypischen Risiko entspringt, Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten ist und bei Anwendung eines betätigungsspezifischen typischen durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes zu erkennen wäre, also subjektiv veranlasst ist. Keine Unwägbarkeiten…
…Ergebnis negativ beeinflussender Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und idR keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen; dementsprechend sind Unwägbarkeiten auch von gewöhnlichen Risiken abzugrenzen, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Eine berücksichtigungswürdige Unwägbarkeit liegt vor, wenn ein ausreichender zeitlicher…
…von gewöhnlichen Risiken abzugrenzen, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen. Hier liegt kein typischen Wirtschaftsabläufen widersprechendes, von außen eindringendes, völlig atypisches Ereignis vor, auch wenn es vom Stpfl idR nicht beeinflussbar ist. Keine Unwägbarkeit liegt somit vor, wenn ein Ereignis einem betätigungstypischem Risiko entspringt…
…Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei 2 , Rz 215). Keine Unwägbarkeit liegt vor, wenn ein Ereignis einem betätigungstypischen Risiko entspringt, Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten ist und bei Anwendung eines betätigungsspezifischen typischen durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes zu erkennen wäre, also subjektiv veranlasst ist. Keine Unwägbarkeiten…
…darin, dass die Wohnung immer wieder neu vermietet worden sei und bei jeder Vermietung ein geringerer Mietzins erzielt worden sei. Diesbezüglich liege nach Ansicht des Finanzamtes keine Unwägbarkeit vor, sondern falle dies vielmehr unter die gewöhnlichen Risken. Umso mehr, als aus den Mietverträgen ersichtlich sei…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Bf. XY (C), Ort, vertreten durch StB., über die Berufung (jetzt: Beschwerde) vom 17. Februar 2012, gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. Jänner 2012, betreffend die…