…1 Zif. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben unter den genannten Voraussetzungen Renten und dauernde Lasten abzuziehen, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Rechtliche und sittliche Gründe entspringen aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wie etwa bei Verbindlichkeiten, die…
…bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten…
…1 Z. 1 EStG "dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgrund beruhen" oder als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG in Abzug bringen. Auf Grund der weitgehenden Übereinstimmungen des Diensthundewesen innerhalb der verschiedenen öffentlichen Dienststellen, wurde der für diesen Bereich verantwortliche Organwalter des BMF (Zollhunde) vom UFS…
…wenn die Aufwandsübernahme bzw. Kostentragung durch die Sittenordnung - also auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall "zwangsläufig" - geboten ist. Lobenswert erscheinende Motive, die jemanden zu einem freiwilligen und moralisch wünschenswerten Willensentschluss bewegen, sind für sich betrachtet nicht ausreichend, um auf einen sittlichen Verpflichtungsgrund nach § 34 Abs…
…ist hinzunehmen, anders stellt sich jedoch die Situation in Bezug auf Fremdfinanzierungskosten dar. § 16 Abs 1 EStG 1988 lautet: „Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.” Fremdfinanzierungskosten kommt dem Grunde nach Werbungskostencharakter nach §…
… 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idgF sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern…
… 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 idgF sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen und keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern…
…bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten…
Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen…. " Nach herrschender Ansicht liegen Werbungskosten vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen…
…sondern um den Vermögensausgleich aufgrund der Ehescheidung. Daher würden keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Aufgrund des besonderen Verpflichtungsgrundes der Ehescheidung handle es sich eindeutig um eine nichtsteuerbare Kapitalzahlung, die nicht anders zu behandeln sei, als eine Kapitalzahlung anlässlich der Ehescheidung. Die Aufteilung des ehelichen…
… 16 Abs. 1 Z 1 EStG sind u.a. Schuldzinsen und auf besondere Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit der Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sowie gemäß Z 8 die Absetzung für Abnutzung und für Substanzverringerung. Zahlt der Kreditnehmer einen zur Anschaffung…
…bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten…
…soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: 1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig…
…bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: 1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. ... 2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer …
…bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: 1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. ... 2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer …
…soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: 1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt Folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig…
…eine steuerrechtliche Würdigung möglich war. Gem. § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind Renten und dauernde Lasten welche auf einem besonderen Verpflichtungsgrund beruhen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Gem. § 15 Abs…
…grundsätzlich auf einer vertraglichen Grundlage beruhen, sie könne einer familienrechtlichen Verpflichtung entspringen oder ohne besonderes Verpflichtungsverhältnis geleistet werden. Üblicherweise erfasse man unter dem Oberbegriff "familienhafte Mitarbeit" nicht nur jene aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung, sondern auch die Mitarbeit ohne besonderen Verpflichtungsgrund, weil diese freiwillige Mitarbeit naturgemäß durch…
…soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: 1. Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die Renten und dauernden Lasten sowie Abfindungen derselben sind nur insoweit abzugsfähig…
…Punkt stattzugeben. 3.1.3.2 Spenden Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe abzuziehen. Gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung…