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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100078/2023

Schätzung Bemessungsgrundlage Abschreibung (Herstellungskosten)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100078/2023vom 30.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen…. " Nach herrschender Ansicht liegen Werbungskosten vor, wenn ein Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle gegeben ist (ebenso wie nach § 4 Abs. 4 EStG in vergleichbarer Weise bei Betriebsausgaben ein solcher mit einer betrieblichen Tätigkeit bestehen muss). Dabei kommt es auf den wirtschaftlichen Zusammenhang an. Ein rein abstrakter Kausalzusammenhang reicht nicht aus, entscheidend ist das die Aufwendungen auslösende Element, das der Einkunftsquelle zuordenbar sein muss (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Rz 1 und 5 mit den dort angeführten Judikaturverweisen). Zinsen für Finanzschulden, die für die Anschaffung von abzugsfähigen Herstellungs-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen verwendet worden sind, können Werbungskosten darstellen. Die hypothekarische Besicherung auf einem Grundstück bewirkt jedoch noch keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aus diesem Grundstück erzielten Einkünften (Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20 § 16 Rz 63, ob eine Schuld mit betrieblichen oder privaten Wirtschaftsgütern besichert ist). Die Rechtsprechung verlangt einen engen Zusammenhang zwischen den Verbindlichkeiten und den der Einkunftsquelle zurechenbaren Vermögensgegenständen und Aufwendungen. Da der Bf. nicht nachweisen konnte, dass die geltend gemachten Kredite tatsächlich zur Finanzierung der vermieteten Wohneinheiten bzw. des Zubaus aufgenommen wurden, war der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang nicht erwiesen. Die Fremdfinanzierungskosten waren daher nicht anzuerkennen. Demnach ergeben sich für das Jahr 2019 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG wie folgt: | | € | Mieteinnahmen (netto) | 17.090,91 | Abschreibung für Abnutzung (AfA) Altbau | -2.616,22 | Abschreibung für Abnutzung (AfA) Zubau | -4.500,00 | Werbungskosten übrige | -2.226,51 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 7.748,18 Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2019 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Umsatzsteuer 2019 Gemäß § 4 Abs. 1 UstG 1994 ist die Umsatzsteuer vom Entgelt (Nettobetrag) somit von € 17.090,91 zu berechnen. Dies ergibt unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 % einen Umsatzsteuerbetrag von € 1.709,09. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Es entspricht dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG 1994, dass eine Vorsteuer nur bei Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung abgezogen werden kann. Das Vorliegen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 ist somit eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteuerabzuges. Im vorliegenden Fall kann für die übrigen Werbungskosten ein Vorsteuerbetrag von € 288,24 geltend gemacht werden. Da sich die Bemessungsgrundlagen hinsichtlich der Vorsteuer geändert habt, wird die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid des Jahres 2019 teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren waren ausschließlich Sachverhaltsfragen zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Feldkirch, am 30. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100078/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100078.2023
Stammnummer
150019
Gültig
30.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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