…3 FLAG 1967 ausschlaggebend, über einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG (§ 9 NAG betrifft EU-/EWR-/Schweizer Bürger; internationaler Schutz i.S. § 54 AsylG 2005 oder § 3 Abs. 3 und 4 FLAG 1967 wurde nicht gewährt) verfügt. Das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist…
…8 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Es muss daher sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für das anspruchsvermittelnde Kind ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 NAG vorliegen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 145 ff). Das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist somit konstitutiv…
…eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist konstitutiv für den Bezug der Familienbeihilfe (vgl. BFG 16.5.2014, RV/5100445/2013, UFS 11.1.2008, RV/1133-W/07, Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 145 ff). Aktenkundig ist, dass der Bf keinen gültigen Aufenthaltstitel…
…145). Nach der Aktenlage, auf die das Finanzamt in seinem Vorlagebericht hingewiesen hat und dem vom Bf nicht widersprochen wurde, besteht für Vater (den Bf) und seinen Sohn ***7*** ***8*** ein aufrechter Aufenthaltstitel jeweils seit 17.10.2018. Gemäß § 3 FLAG 1967 i.V.m…
…1) UND das anspruchsvermittelnde Kind (Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder § 9) NAG besteht. Sowohl die anspruchsberechtigte Person als auch das Kind müssen sich sohin rechtmäßig nach NAG im Inland aufhalten. Die diesbezüglich insbes. für Drittstaatsangehörige in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach § 8 NAG…
…alle Aufenthaltstitel aufgezählt, die bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen zu einem Bezug von Familienbeihilfe berechtigen. Nach der geltenden Rechtslage kommt es nach Abs. 1 und Abs. 2 darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1) und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach…
… 8, 9 NAG abstellt, vgl OGH 10.5.2016, 10 ObS 15/16b). Liegen aufrechte Aufenthaltstitel vor, ist die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nach Abs. 1 und Abs. 2 für Anspruchswerber und Kind erfüllt und der Anspruch auf FB ist nur mehr nach…
…ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 oder nach § 9 NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, soweit nicht Abs. 3, 4, oder 5 zum Tragen kommen. Im vorliegenden Fall lag unstrittig im Rückforderungszeitraum kein Aufenthaltstitel der…
…8 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Es muss daher sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für das anspruchsvermittelnde Kind ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 NAG vorliegen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 145 ff). Das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist somit konstitutiv…
…für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1, und das anspruchsvermittelnde Kind, Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, soweit nicht Abs. 3, 4, oder 5 zum Tragen…
…3 FLAG 1967 ausschlaggebend, über einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG verfügt (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 3, V. Anspruchsvermittelnde nichtösterreichische Kinder [Rz 221 - 236]). Im vorliegenden Fall verfügte zwar das Kind der Bf. über einen aufrechten Aufenthaltstitel, nicht jedoch die…
…den Anspruchsberechtigten (Abs 1) und das anspruchsvermittelnde Kind (Abs 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf FB, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt (vgl UFS 11.1.2008…
…Ab wann wird die Familienbeihilfe beantragt (ist am Antrag nicht angeführt)? Geburtsurkunde von Ihnen (übersetzt) Ausbildungsbestätigung ab Antragszeitpunkt - aufrechter Aufenthaltstitel von Ihnen ab Antragszeitpunkt Wie hoch sind Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten und wie werden diese finanziert? Nachweis darüber In welcher Höhe tragen Ihre Eltern zu den…
…2018 bis März 2021, November 2022 bis Februar 2023 sowie für die Monate April und August 2023 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. von November 2022 bis Februar 2023 keinen aufrechten Aufenthaltstitel besitze und sich daher gem. § 3 FLAG 1967 iVm §§ 8 und 9…
…Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes). Für ***1*** war die Rot-Weiß-Rot Karte bis 11.7.2022 gültig und es wurde wieder ein aufrechter Aufenthaltstitel mit 6.3.2024 gültig bis 6.3.2025 ausgestellt. Ihr Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte war bis 17.5.2022 gültig…
…als auch für das anspruchsvermittelnde Kind ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 NAG vorliegen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 3 Rz 145 ff). Das Vorliegen eines aufrechten Aufenthaltstitels nach § 8 NAG ist somit konstitutiv für den Bezug der Familienbeihilfe. Im gegenständlichen Fall lag ein solcher Aufenthaltstitel gemäß …
…für den Anspruchsberechtigten (Abs. 1, und das anspruchsvermittelnde Kind, Abs. 2) ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 (oder nach § 9) NAG besteht. Es besteht somit nach geltender Rechtslage kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt, soweit nicht Abs. 3, 4, oder 5 zum Tragen…
…11.2011, 2009/21/0378; VwGH 22.10.2015, 2013/16/0217). Liegt ein aufrechter Aufenthaltstitel vor, ist die Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich gegeben und der Anspruch auf Familienbeihilfe ist nur mehr nach den allgemeinen Voraussetzungen, die auch für österreichische Staatsbürger gelten, zu…
…deren Gleichstellung wird Abstand genommen. Die Bewilligung ist nur so lange gültig, als ein aufrechter Aufenthaltstitel in Österreich vorliegt. Der uns vorliegende Aufenthaltstitel ist bis 27.3.2016 befristet. Bei Verlust des Aufenthaltsrechtes ist die Bewilligung nicht mehr gültig. Sobald der Aufenthalt weiter gewährt wird…
…geltenden Rechtslage kommt es darauf an, ob für den Anspruchsberechtigten ein aufrechter Aufenthaltstitel nach § 8 NAG besteht. Es besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn kein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Da dem Finanzamt kein Titel nach § 8 NAG, sondern ein Aufenthaltstitel gemäß § 51 des Asylgesetzes vorgelegt…