Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100539/2025
1. Ist ein Vorstudienlehrgang eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967? 2. Kein Eigenanspruch des volljährigen Kindes bei vollständiger Unterhaltskostentragung durch dessen Eltern (§ 6 Abs. 1 und 2 FLAG 1967)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100539/2025vom 16.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. November 2024 betreffend Familienbeihilfe ab 09.2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***, in der Folge auch als "Antragsteller", "Student" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) wäre ukrainischer Staatsangehöriger.
Mit Bescheid der ***Name Universität*** vom ***TT.MM.***2024 zur GZ. ***Geschäftszahl des Bescheides*** sei der Antragsteller zum Bachelorstudium ***Bezeichnung des Studiums*** zugelassen worden. Gleichzeitig wären dem Studenten Ergänzungsprüfungen (Deutsch, Englisch, Geographie/Geschichte) vorgeschrieben und diesem die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang erteilt worden. Vor der Zulassung zum ordentlichen Studium habe ***Bf1*** das Aufnahmeverfahren zu absolvieren.
Am 06.09.2024 habe der Antragsteller einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab September 2024 eingebracht.
Mit "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" vom 10.10.2024 sei der Bf. aufgefordert worden, bis zum 31.10.2024 folgende Fragen zu beantworten und die nachstehend angeführten Unterlagen vorzulegen:
"Ab wann wird die Familienbeihilfe beantragt (ist am Antrag nicht angeführt)?
Geburtsurkunde von Ihnen (übersetzt)
Ausbildungsbestätigung ab Antragszeitpunkt -
aufrechter Aufenthaltstitel von Ihnen ab Antragszeitpunkt
Wie hoch sind Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten und wie werden diese finanziert?
Nachweis darüber
In welcher Höhe tragen Ihre Eltern zu den monatlichen Lebenshaltungskosten bei?
Nachweis darüber (Kontoauszug etc....)
Einkommensnachweis von Ihnen"
Dieses Ergänzungsersuchen des Finanzamtes sei seitens des Antragstellers nicht beantwortet worden, weswegen dessen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst für den Zeitraum ab September 2024 mit Bescheid vom 19.11.2024 abgewiesen worden sei. Begründet sei dieser Abweisungsbescheid damit worden, dass die seitens des Finanzamtes angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden sein.
Am 09.12.2024 habe der Bf. gegen diesen Abweisungsbescheid eine Beschwerde eingebracht und folgende Unterlagen vorgelegt:
Geburtsurkunde mit Übersetzung
Gültigen Aufenthaltstitel
Meldezettel
Bescheid der ***Name Universität*** über die Zulassung zum Studium
Studienbestätigung betreffend ein Onlinestudium an einer Hochschule in ***Stadt in Drittstaat***
Studienbestätigung betreffend das außerordentliche Studium "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" (***Studienkennzahl***) an der ***Name Universität***
Darüber hinaus habe der Bf. seine Lebenserhaltungskosten angegeben wie folgt
Wohnungsmiete -1880 EUR;
Lebensmittel bis zu 300 EUR;
Studium - 1520 EUR für ein Semester
und ausgeführt, dass alle Kosten von seinen Eltern getragen würden (Fettdruck an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Nachdem die Beschwerde nicht unterschrieben worden wäre, sei der Bf. mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.12.2024 aufgefordert worden, den Mangel der fehlenden Unterschrift zu beheben und sei dieser Mangel am 03.01.2025 behoben worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.01.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und begründend das Nachstehende ausgeführt:
"Ein Kind kann für sich selbst unter folgenden Voraussetzungen Familienbeihilfe beziehen:
Das Kind wohnt nicht mehr bei einem Elternteil
Kein Elternteil leistet überwiegend Unterhalt
Das Kind ist nicht in einem Heim untergebracht
Diese Voraussetzungen treffen nicht zu (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Sie leben im Haushalt Ihrer Eltern oder diese finanzieren überwiegend Ihren Lebensunterhalt. Dadurch haben Sie selbst keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 6 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Laut Ihren vorgelegten Unterlagen kommen Ihre Eltern für Ihren gesamten Unterhalt auf. Aus diesem Grund haben Sie keinen Eigenanspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war daher abzuweisen."
Am 05.02.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass er auf Grund seines ordentlichen Online-Studiums an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** und seines außerordentlichen Studiums "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" (***Studienkennzahl***) an der ***Name Universität*** und trotz der finanziellen Unterstützung seiner Eltern einen Anspruch auf Familienbeihilfe habe. Auch habe der Bf. vorgebracht, dass ein Beihilfenanspruch bestünde, wenn seine Eltern in Österreich gewohnt hätten und dass die Tatsache, dass sich seine Eltern in der Ukraine befänden, zu keiner Schlechterstellung in Ansehung des von ihm eingebrachten Beihilfenantrages führen dürfe. Mit dem Vorlageantrag habe der Bf. noch einmal einige jener Unterlagen vorgelegt, die dieser bereits mit seiner Beschwerde übermittelt habe:
Nachweis über ordentliches Online-Studium in ***Stadt in Drittstaat***;
Bestätigung über außerordentliches Studium in Österreich;
Meldezettel;
Gültiger Aufenthaltstitel
Mit Vorlagebericht vom 17.02.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist am ***TT.MM.***2006 geboren und ist ukrainischer Staatsangehöriger.
Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel "Freier Zugang zum Arbeitsmarkt" und eine Mietwohnung in ***Gemeine in Österreich***.
Der Bf. absolviert ein Teilzeit-Online-Studium an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** mit der Studienrichtung ***Bezeichnung Studium im Drittstaat***.
Mit Bescheid der ***Name Universität*** vom ***TT.MM.***2024 zur GZ. ***Geschäftszahl des Bescheides*** wurde der Antragsteller zum Bachelorstudium ***Bezeichnung des Studiums*** zugelassen. Gleichzeitig wurden dem Studenten Ergänzungsprüfungen (Deutsch, Englisch, Geographie/Geschichte) vorgeschrieben und diesem die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang erteilt. Vor der Zulassung zum ordentlichen Studium hat ***Bf1*** das Aufnahmeverfahren zu absolvieren.
Der Bf. brachte am 06.09.2024 einen Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab September 2024 ein.
Der Unterhalt des Bf. wird zur Gänze von seinen in der Ukraine lebenden Eltern bestritten.
2. Beweiswürdigung
Die personenbezogenen Daten des Bf., der aufrechte Aufenthaltstitel und das Bestehen der Wohnmöglichkeit in einer Mietwohnung in ***Gemeine in Österreich*** ergeben sich aus den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Die Zulassung zum Bachelorstudium ***Bezeichnung des Studiums*** an der ***Name Universität***, die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und die Zulassung zum außerordentlichen Studium Vorstudienlehrgang ergeben sich aus den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen und dem Bescheid der ***Name Universität*** und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Der Umstand, dass der Bf. ein Teilzeit-Online-Studium an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** mit der Studienrichtung ***Bezeichnung Studium im Drittstaat*** betreibt, ergibt sich aus einer seitens des Bf. vorgelegten Bestätigung dieser Universität und ist unstrittig.
Der Umstand, dass der Unterhalt des Bf. vollständig durch seine in der Ukraine lebenden Eltern getragen wird, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bf. und ist ebenfalls unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
A.) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Unter den Begriff der Berufsausbildung sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl. z.B. VwGH 07.09.1993, 93/14/0100).
Zur Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 kommt es (überdies) nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (wobei diese Konnexität bei einer allgemeinbildenden Schulausbildung nicht vorliegen muss) und die Ausbildung muss überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (in diesem Sinne Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar2, § 2 Rz 36).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es das Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. z.B. VwGH 26.06.2002, 98/13/0042).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 FLAG 1967 umfassen die Kosten des Unterhalts bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Gemäß § 3 Abs. 7 FLAG 1967 haben Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-VO gemäß
§ 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumindest für die Zeit des bewaffneten Konflikts in der Ukraine den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach § 2 Abs. 8 im Bundesgebiet.
Gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familien- beihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3).
B.) Berufsausbildung
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein volljähriges Kind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nur dann, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Es ist daher zu untersuchen, ob in Ansehung des Beschwerdeführers eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Bei dem Studium des Bf. handelt es sich nach dem von diesem vorgelegten Bescheid der ***Name Universität*** vom ***TT.MM.***2024 zur GZ ***Geschäftszahl des Bescheides*** und der ebenfalls vorgelegten Studienbestätigung der ***Name Universität*** vom 06.12.2024 nicht um ein ordentliches Studium, sondern um ein außerordentliches Studium ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang".
Eine Zulassung als außerordentlicher Hörer ermöglicht Studierenden, an einem Universitätslehrgang teilnehmen beziehungsweise einzelne Lehrveranstaltungen zu besuchen und ermöglicht Studierenden mit nicht-österreichischem Reifezeugnis, an Vorstudienlehrgängen teilzunehmen. Darüber hinaus dient die Zulassung als außerordentlicher Hörer KandidatInnen zur Vorbereitung auf eine Studienberechtigungsprüfung. Die Meldung zu einem außerordentlichen Studium beziehungsweise die Zulassung als außerordentlicher Hörer gilt nicht als Studium im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b zweiter bis letzter Satz FLAG 1967 (vgl. Lenneis/Wanke, FLAG2, Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar § 2, Tz 66). Es ist daher noch zu überprüfen, ob das außerordentliche Studium ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" im vorliegenden Beschwerdefall nach den allgemeinen Kriterien des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 eine Berufsausbildung darstellt.
Der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer mag für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung dienen, unterscheidet sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und ist daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen (VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
Im vorliegenden Fall absolviert der Bf. nach einer vorgelegten Bestätigung der Universität ***Stadt in Drittstaat*** ein Online-Studium mit der Studienrichtung ***Bezeichnung Studium im Drittstaat*** an dieser Universität. Auch bei diesem Studium handelt es sich nur dann um eine Berufsausbildung, wenn die allgemeinen Kriterien des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 erfüllt sind. Nach dieser Bestätigung ist der Bf. ein "part-time 2nd year student", was bedeutet, dass der Bf. nach dieser Bestätigung dieses Studium nicht Vollzeit betreibt. Dieses "Teilzeit-Studium" erreicht daher keinen zeitlichen Umfang, dass dem Studenten neben diesem Teilzeit-Studium die Ausübung eines Berufes nicht möglich gewesen wäre und stellt dieses Teilzeit-Onlinestudium keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Darüber hinaus ist durch die Weiterführung dieses Online-Studiums an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** auch klar, dass das außerordentliche Studium ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" an der ***Name Universität*** ebenfalls keinen zeitlichen Umfang aufweist, dass dem Bf. neben diesem Vorstudienlehrgang die Ausübung eines Berufes nicht möglich wäre. Das außerordentliche Studium ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" stellt daher ebenfalls keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.
Nachdem im vorliegenden Fall das Teilzeit-Onlinestudium an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** einerseits und das außerordentliche Studium ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" an der ***Name Universität*** andererseits nicht die überwiegende Zeit des Bf. in Anspruch nehmen, stellen diese Studien auch keine Berufsausbildungen nach den allgemeinen Kriterien des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 dar.
Da es sich im vorliegenden Fall bei dem außerordentlichen Studium ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" an der ***Name Universität*** und bei dem seitens des Bf. betriebenen Teilzeit-Onlinestudium an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** nicht um Berufsausbildungen im Sinne des FLAG 1967 handelt, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Ansehung des Bf. nicht vor und war die Beschwerde schon aus diesem Grund wegen Nichtvorlage einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 abzuweisen.
C.) Tragung der Unterhaltskosten
Wie unter dem Punkt A:) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur dargelegt, habe Anspruch auf Familienbeihilfe auch volljährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist
und wenn sie (für den vorliegenden Beschwerdefall relevant) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden;
Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Im vorliegenden Beschwerdefall leisten die Eltern des Bf. dem Bf. tatsächlich den überwiegenden Unterhalt und erfolgt nach dem Vorbringen des Bf. die Unterhaltskosten-tragung sogar ausschließlich durch dessen Eltern.
Wegen dieser überwiegenden beziehungsweise ausschließlichen Tragung der Unterhaltskosten des Bf. durch dessen Eltern ist der Antrag des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für sich selbst (Eigenantrag) - auch aus diesem Grund - abzuweisen.
D.) Gleichbehandlung mit im Inland lebenden Eltern
Zu dem Vorbringen des Bf. dahingehend, dass ein Beihilfenanspruch für ihn bestünde, wenn dessen Eltern in Österreich wohnen würden, ist seitens des Bundesfinanzgerichts festzuhalten, dass ein Beihilfenanspruch der Eltern des Bf. nur dann vorgelegen hätte, wenn auch bei den Eltern die Anspruchsvoraussetzungen des FLAG 1967 vorgelegen hätten (rechtmäßiger Aufenthalt, Haushaltszugehörigkeit des Bf. zum Haushalt der Eltern, Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 beim Bf., …). Auch ist festzuhalten, dass auch ein Kind von in Österreich wohnenden Eltern keinen Eigenspruch auf Familienbeihilfe hat, wenn die Eltern die überwiegenden Unterhaltskosten des Kindes tragen.
Da im vorliegenden Fall in Ansehung des durch den Bf. gemeldeten außerordentlichen Studiums ***Studienkennzahl*** "Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang" an der ***Name Universität*** und in Ansehung des Teilzeit-Online-Studiums an der Universität ***Stadt in Drittstaat*** mit der Studienrichtung ***Bezeichnung Studium im Drittstaat***" Berufsausbildungen nicht vorliegen und darüber hinaus auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967 und des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe durch den Bf. nicht erfüllt sind, war die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass bei einem Eigenantrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe die Eltern des Kindes dem Kind keinen überwiegenden Unterhalt leisten dürfen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Dass auch eine ausschließliche Kostentragung durch die Eltern die Voraussetzung der überwiegenden Kostentragung gemäß § 6 FLAG 1967 erfüllt, ergibt sich aus der Wortinterpretation des § 6 FLAG beziehungsweise aus einem Größenschluss. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt diesfalls nicht vor.
Dass es sich bei einem außerordentlichen Studium nicht um ein ordentliches Studium im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b 2. bis letzter Satz FLAG 1967 handelt und dass in Ansehung des außerordentlichen Studiums einerseits und des Teilzeit-Online-Studiums in ***Stadt in Drittstaat*** andererseits nur dann Berufsausbildungen im Sinne des FLAG 1967 vorliegen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b erster Satz FLAG 1967 erfüllt sind, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz. Dass das außerordentliche Studium in Österreich und das Teilzeit-Online-Studium jeweils nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vom Bf. vorgelegten Unterlagen und freier Beweiswürdigung festgestellt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen auch diesfalls nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 16. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100539/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100539.2025
- Stammnummer
- 150712
- Gültig
- 16.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF