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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101260/2024

Keine Familienbeihilfe, wenn sich das Kind im Maßnahmenvollzug befindet und die Kosten des Unterhalts von der öffentlichen Hand getragen werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101260/2024vom 08.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Landstraßer Hauptstraße 82 Tür 11, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 20. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Oktober 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe vom 30. Jänner 2023 für die Zeiträume Mai 2018 bis März 2021, November 2022 bis Februar 2023, April 2023 und August 2023, Sozialversicherungsnummer ***SVNr***, zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 09. Jänner 2024 abgeändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. am ***1989***, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter, stellte am 31.01.2023 Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe sowie des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Eigenanspruch) ab März 2010. Das daraufhin vom Finanzamt angeforderte Gutachten des Sozialministeriumservice vom 08.09.2023 ergab einen Grad der Behinderung in Höhe von 70% und eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab 01.03.2010 (damit eingetreten vor dem 21. Lebensjahr). Nach einem durchgeführten Vorhalte- und Ermittlungsverfahren wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe mit Bescheid vom 17.10.2023 für die Zeiträume Mai 2018 bis März 2021, November 2022 bis Februar 2023 sowie für die Monate April und August 2023 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bf. von November 2022 bis Februar 2023 keinen aufrechten Aufenthaltstitel besitze und sich daher gem. § 3 FLAG 1967 iVm §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Von Mai 2018 bis März 2021 sei der Bf. im Forensisch-Therapeutischen Zentrum ***1*** im Maßnahmenvollzug untergebracht gewesen. Von 22.03.2023 bis 02.05.2023 und vom 03.07.2023 bis 19.09.2023 sei er in einer Entzugsanstalt untergebracht gewesen, wobei sämtliche Kosten von der öffentlichen Hand getragen worden seien. Der Zeitraum März 2010 bis Dezember 2017 wurde wegen Verjährung, die Zeiträume Jänner 2018 bis April 2018 sowie April 2021 - Oktober 2022 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Bis Februar 2018 sei die Familienbeihilfe ausbezahlt worden. Die Familienbeihilfe für die Monate März und April 2018 seien zunächst an den Bf. ausbezahlt, mit Bescheid vom 13.04.2018 jedoch wieder zurückgefordert worden, da sich der Bf. in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug befunden habe. Für den Zeitraum April 2021 bis Oktober 2022 sei mit BFG-Erkenntnis vom 22.11.2022, RV/7103166/2022, bereits rechtskräftig abweisend entschieden worden, weshalb res iudicata vorliege. Für die Monate März 2023, Mai bis Juli 2023 und ab September 2023 (befristet bis Juni 2024) wurde dem Antrag auf Familienbeihilfe durch Auszahlung an den Bf. iSd § 13 FLAG 1967 stattgegeben (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe vom 17.10.2023). Gegen den Abweisungsbescheid brachte der Bf. am 20.11.2023 Beschwerde ein und führte aus, dass er seit 01.10.2021 ein Daueraufenthaltsrecht habe und daher nicht nachvollziehbar sei, warum das Finanzamt davon ausgehe, dass von November 2022 bis Februar 2023 kein aufrechter Aufenthaltstitel bestanden habe. Beigelegt war eine Bestätigung der Magistratsabteilung 35 des Amts der Wiener Landesregierung vom 20.11.2023 über den erteilten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ab 01.10.2021. Das Finanzamt gab aus diesem Grund der Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes November 2022 bis Februar 2023 mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2024 statt. Am 02.02.2024 wurde ein Vorlageantrag gestellt, da nicht klar sei, in welchem Umfang nun tatsächlich Familienbeihilfe gewährt worden sei bzw. nicht gewährt worden sei. Insbesondere die Zeiträume Mai 2018 bis Oktober 2022 und ab März 2023 seien mit der Beschwerdevorentscheidung nicht geklärt worden. Im Vorlagebericht vom 03.04.2024 erläuterte das Finanzamt ausführlich die Sach- und Rechtslage und führte in chronologischer Reihenfolge auf, wie die Zeiträume seit Antragszeitpunkt zu beurteilen seien: [...] Mit E-Mail vom 12.11.2025 forderte das Bundesfinanzgericht den Beschluss über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung an, die laut aktuell vorliegendem Beschluss am 08.11.2025 ende. Darüber hinaus wurde der oben erwähnte Vorlagebericht des Finanzamtes vom 03.04.2024 übermittelt und nachgefragt, ob dieser Bericht Unklarheiten beseitigen könne bzw. ob diesbezüglich noch eine Stellungnahme abgegeben werde. Der Erwachsenenvertreter übermittelte den Beschluss über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung vom 19.08.2025 und führte aus, dass ihm weder ein Zurückweisungsbescheid noch der Vorlagebericht bekannt seien und ihm nach wie vor unklar sei, für welche Zeiträume die Familienbeihilfe gewährt worden sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf., geboren am ***1989***, ist serbischer Staatsangehöriger und besitzt seit 01.10.2021 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU". Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 08.09.2023 hat der Bf. seit 01.03.2010 einen Grad der Behinderung in Höhe von 70% und ist dauernd erwerbsunfähig. Der Bf. vollendete am tt.09.2010 sein 21. Lebensjahr. Aufgrund eines Strafverfahrens war der Bf. von 02.02.2018 bis 19.04.2018 im Rahmen der Untersuchungshaft und von 19.04.2018 bis 21.04.2021 im Rahmen des Maßnahmenvollzugs im forensisch-therapeutischen Zentrum ***1*** bzw. in der Einrichtung für Suchtkranke des Vereins ***V*** in ***2*** untergebracht. In folgenden Zeiträumen befand sich der Bf. in folgenden Einrichtungen für Suchtkranke des Vereins ***V*** im Zuge einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme iSd § 11 SMG: ***2*** 22.03.2023 bis 02.05.2023 ***3*** 03.07.2023 bis 19.09.2023 Alle mit diesen beiden Aufenthalten zusammenhängenden Kosten wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien, somit von der öffentlichen Hand getragen. Zu folgenden Zeiten bezog der Bf. Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung: | 01/2014 - 02/2018 | 11/2022 - 03/2023 | 05/2023 - 07/2023 | 09/2023 - 06/2024 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in die finanzinternen Datenbanken. Dass der Bf. serbischer Staatsbürger ist und ein Daueraufenthaltsrecht EU besitzt, ergibt sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung über erteilte Aufenthaltstitel des Amts der Wiener Landesregierung, MA 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 20.11.2023 (ON 4, Seite 3) sowie der vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte, gültig bis 16.03.2028 (ON 14, Seite 27). Die Feststellung der Zeiträume und Aufenthaltsorte des Bf. im Maßnahmenvollzug beruhen auf den Unterbringungs- bzw. Haftbestätigungen des Forensisch-therapeutischen Zentrums ***1*** vom 03.10.2023 (ON 10) und 04.10.2023 (ON 14, Seite 3). Dass sich der Bf. im Zeitraum 19.04.2018 bis 21.04.2021 im Maßnahmenvollzug befand, wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Auch der Hauptwohnsitz war bis 21.04.2021 an der Adresse der Justizanstalt ***1*** gemeldet. Laut E-Mail des Vereins ***V*** vom 09.10.2023 (ON 15) befand sich der Bf. von 03.06.2020 bis 07.12.2021 in der Einrichtung des Vereins ***V*** in ***2*** in einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme. Die Kosten dafür wurden vom Landesgericht für Strafsachen Graz übernommen. Laut ZMR war der Bf. von 04.06.2020 bis 02.12.2021 in dieser Einrichtung mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Bestätigungen des Forensisch-therapeutischen Zentrums ***1*** und des Vereins ***V*** widersprechen sich hinsichtlich des Zeitraumes 03.06.2020 bis 21.04.2021, da beide Einrichtungen einen Aufenthalt des Bf. bestätigen, einerseits als Maßnahmenvollzug, andererseits als gesundheitsbezogene Maßnahme. Das BFG geht davon aus, dass sich der Bf. in diesem Zeitraum zwar physisch tatsächlich in ***2*** aufgehalten hat (daher auch die Nebenwohnsitzmeldung im ZMR), die Betreuung und Entzugsmaßnahmen ebenfalls von dieser Einrichtung erfolgten, diese Unterbringung jedoch im Zuge des Maßnahmenvollzugs stattfand und erst nach dem 21.04.2021 in einen Aufenthalt als stationäre gesundheitsbezogene Maßnahme bis 07.12.2021 überging. Andernfalls wäre die Bestätigung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug im Zusammenhang mit einem Strafverfahren seitens des forensisch-therapeutischen Zentrums ***1*** nicht schlüssig. Da die Kosten im Zeitraum 03.06.2020 bis 21.04.2021 jedenfalls zur Gänze aus öffentlichen Mitteln getragen wurden, würde sich bei anderer Sachverhaltsfeststellung am Ergebnis der Beurteilung allerdings nichts ändern. Die Aufenthalte in Einrichtungen des Vereins ***V*** in ***2*** vom 22.03.2023 bis 02.05.2023 und ***3*** von 03.07.2023 bis 19.09.2023 sowie die Bestätigung, dass die Kostentragung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien erfolgte, ergeben sich aus der E-Mailbestätigung des Vereins ***V*** vom 09.10.2023 (ON 15). Die alleinige Kostentragung durch die öffentliche Hand wurde vom Bf. auch nicht bestritten. Die Zeiträume der Familienbeihilfengewährung ergeben sich aus der Einsichtnahme in die interne Datenbank FABIAN. 3. Rechtsgrundlagen § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. § 3 Abs. 2 FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. In § 8 Abs. 1 Z 7 NAG wird der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments, genannt. Gem § 20 Abs. 3 NAG sind Inhaber eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45) in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Gemäß § 6 Abs. 2 FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. § 6 Abs. 5 FLAG 1967 lautet wie folgt: Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Erheblich behinderte Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 und 3). § 6 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt: § 6 Abs. 5 gilt nicht für Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden. Im Sinne des § 1 Z 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafen (Strafvollzugsgesetz) sind 3. Strafgefangener: jeder Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird; 4. Untergebrachter: jede Person, an der eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme vollzogen wird. § 10 Abs. 2 FLAG 1967: Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Das Bestehen des Anspruches für ein Kind kann daher je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach-und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (z.B. VwGH vom 24.6.2020, 2009/16/0127). Gem. § 13 FLAG 1967 hat über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen. 4. Rechtliche Beurteilung Dem Bf. wurde mit Gutachten des Sozialministeriumservice vom 08.09.2023 eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab März 2010 und somit vor dem 21. Lebensjahr bescheinigt. Es besteht daher grundsätzlich ein Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe ab März 2010, sofern alle weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe bzw. kein Ausschlussgrund vorliegen. Zeitraum November 2022 - Februar 2023 Da der Bf. nachgewiesenermaßen im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" ist und dieser ein Aufenthaltstitel iSd § 8 NAG ist, hält er sich gem. § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 rechtmäßig in Österreich auf. Im Zeitraum November 2022 bis Februar 2023 liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrags wegen erheblicher Behinderung vor, weshalb der Beschwerde im Sinne der BVE für diesen Zeitraum stattzugeben war. Zeitraum Mai 2018 bis März 2021 Ein Eigenanspruch ist allgemein im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden (hierbei handelt es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), ausgeschlossen (§ 6 Abs 6). Dem Initiativantrag vom 26. September 2018, 386/A XXVI. GP, sowie dem insoweit gleichlautenden Bericht des Ausschusses für Familie und Jugend (292 der Beilagen XXVI. GP) ist dazu zu entnehmen: Im Falle von Maßnahmen, die nach dem Strafvollzugsgesetz angeordnet werden, bei welchen es sich insbesondere um den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme handelt, soll ein Eigenanspruch der betroffenen Personen ausgeschlossen werden. Gemäß den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes besteht eine Verpflichtung der öffentlichen Hand für den Unterhalt dieser betroffenen Personen umfassend zu sorgen. Jene Unterhaltsbedürfnisse, die im Zuge des Vollzuges einer Freiheitsstrafe bzw. des Vollzuges einer vorbeugenden Maßnahme, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist, typischerweise anfallen, werden von der öffentlichen Hand ausreichend gedeckt. Bei diesem Ausschluss des Eigenanspruchs spielt es daher keine Rolle, ob das betreffende Kind oder die Eltern zur Unterhaltskostentragung beitragen. Während jener Zeit, in der sich der Bf. somit gemäß § 21 Abs. 1 StGB im Maßnahmenvollzug im Sinne des § 1 Z 4 Strafvollzugsgesetz im Forensisch-therapeutischen Zentrum ***1*** und einer Einrichtung für Suchtkranke des Vereins ***V*** befand, ist ein Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ausgeschlossen. Diese Rechtsfolge ergibt sich seit 01.01.2016 direkt aus § 6 Abs. 6 FLAG 1967. Da dies im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Mai 2018 bis März 2021 unbestritten der Fall war, war die Beschwerde hinsichtlich dieses Zeitraumes abzuweisen. April 2023 und August 2023 Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht im Falle einer gem. § 6 Abs. 2 lit. d) iVm Abs. 5 FLAG 1967 für Kinder, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nur, wenn der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird. In den Monaten April 2023 und August 2023 befand sich der Bf. in einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG und war stationär in Einrichtungen des Vereins ***V*** in ***2*** und ***3*** untergebracht. Die Kosten dafür wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien übernommen. Es wurde kein Kostenbeitrag seitens des Bf. geleistet. Der Unterhalt des Bf. wurde somit zur Gänze aus öffentlichen Mitteln geleistet, weshalb ein Familienbeihilfenanspruch für die Monate April 2023 und August 2023 nicht abgeleitet werden kann. Entscheidung in der Sache des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Bundesfinanzgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Abänderungsbefugnis des angefochtenen Bescheides "nach jeder Richtung" ist durch die Sache begrenzt (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ra 2014/15/0058, VwGH vom 25.04.2013, 2012/15/0161, VwGH vom 27.09.2012, 2010/16/0032, VwGH vom 29.07.2010, 2009/15/0152). Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 sowie die dort zitierte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es der Abgabenbehörde nicht verwehrt, mehrere Absprüche in Form von Sammelbescheiden zu erlassen. Dabei ist es als ausreichend und unproblematisch anzusehen, dass ein solcher Sammelbescheid die Bezeichnung "Bescheid", den Bescheidadressaten und die Rechtsmittelbelehrung nur einmal enthält. Dies ändert nichts daran, dass jeder Spruch für sich gesondert anfechtbar ist bzw. für sich gesondert der Rechtskraft fähig ist (vgl. VwGH vom 19.12.2013, 2012/15//0039, VwGH vom 29.11.2000, 99/13/0225, Schwaiger in SWK 22/2010, S 695 ff, BFG vom 28.06.2017, RV/7102013/2016). Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom 17.10.2023 ist ein solcher. Die einzelnen Monate können somit unterschiedlich beurteilt werden. Der Bf. beantragte die Gewährung der Familienbeihilfe ab März 2010. Der gegenständliche Abweisungsbescheid vom 17.10.2023 spricht über das Nichtbestehen eines Anspruches auf Familienbeihilfe des Bf. hinsichtlich der Zeiträume Mai 2018 bis März 2021, November 2022 bis Februar 2023, April 2023 und August 2023 ab. Der Zurückweisungsbescheid vom 17.10.2023 spricht über die Monate März 2010 - April 2018 und April 2021 bis Oktober 2022 ab. Die übrigen beantragten Zeiträume wurden stattgebend entschieden, die Familienbeihilfe ausbezahlt und gem. § 13 FLAG darüber eine Mitteilung ausgestellt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Abweisungsbescheid vom 17.10.2023. Die Entscheidungsbefugnis des Bundesfinanzgerichts ist somit auf diesen Bescheid begrenzt. Die im Vorlageantrag monierten außerhalb des Abweisungsbescheides liegenden Zeiträume sind einer rechtlichen Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht entzogen. Das Bundesfinanzgericht hat außerdem über die Rechtmäßigkeit von erstinstanzlichen Bescheiden abzusprechen. Beschwerdevorentscheidungen sind nicht Gegenstand der Rechtmäßigkeitskontrolle. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes direkt auf dem Gesetz (§ 6 Abs. 5 und 6 FLAG 1967; § 3 FLAG 1967) beruht. Zudem waren die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 8. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101260/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101260.2024
Stammnummer
150354
Gültig
08.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF