…Einhebung dargetan werden. Eine solche sei jedoch nicht gegeben, wenn die Abgabeneinhebung eine allgemeine Auswirkung genereller Normen sei. Die Festsetzung der antragsgegenständlichen Stundungszinsen sei infolge des durch die Zahlungserleichterung gewährten Zahlungsaufschubes zwingend vorzunehmen gewesen. Am 17.11.2025 wurde der Vorlageantrag eingebracht, in welchem der…
…VwGH 04.06.2020, Ra 2019/15/0117). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498). Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus. Diese kann grundsätzlich nicht…
…2 FinStrG iVm § 207 Abs. 2 BAO Außenprüfungen im Hinterziehungsfall für einen Zeitraum von zehn Jahren durchzuführen, jeden Steuerpflichtigen treffen kann und damit eine Auswirkung genereller Normen ist (vgl. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151), gelegene sachliche Unbilligkeit kann daher nicht erkannt werden. Auch…
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten…
…ab. Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt: „Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeit im Sinne des …
…ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten…
…verweisen. Dabei kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis mit einer anormalen Belastungswirkung eintritt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997…
…VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0073). Im vorliegenden Fall stellt sich aber die Entstehung des Abgabenanspruchs als Auswirkung genereller Normen dar, dem ein außergewöhnlicher Geschehensablauf iSd zitierten Rechtsprechung weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen zugrunde liegt. Der geltend gemachten Umstand, im Streitfall…
…werden muss, ist kein außergewöhnlicher Geschehensablauf, der die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit rechtfertigen könnte. War - wie im vorliegenden Fall - der verwirklichte Sachverhalt allgemein die Auswirkung einer generellen Norm, lag eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles nicht vor. Die Feststellung im Schreiben vom 22.2.2021, das…
…diene eine Nachsicht nicht dazu, das Festsetzungsverfahren zu umgehen. Eine sachliche Unbilligkeit liege nämlich nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") seien keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO…
… 212a Abs. 8 gestellt wird (VwGH 17.12.1996, 96/14/0132). Sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253; 30.9.2004, 2004/16/0151). Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist nicht…
…hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138). Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004; 2004/16/0151; 26.5.2014, 2013…
…eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine solche Unbilligkeit liegt aber nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Allerdings sieht der Verwaltungsgerichtshof, wie im Erkenntnis vom 17. September 1990, Zl…
…nicht behauptet, daher ist diesbezüglich auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde zu verweisen, dass die Einhebung der verfahrensgegenständlichen Gebühren eine allgemeine Auswirkung genereller Rechtsnormen ist, die alle Abgabepflichtigen in ähnlicher Lage trifft. Verfahrensrecht ist dabei die Bundesabgabenordnung und nicht das AVG, somit ist…
…nicht behauptet, daher ist diesbezüglich auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde zu verweisen, dass die Einhebung der verfahrensgegenständlichen Gebühren eine allgemeine Auswirkung genereller Rechtsnormen ist, die alle Abgabepflichtigen in ähnlicher Lage trifft. Verfahrensrecht ist dabei die Bundesabgabenordnung und nicht das AVG, somit ist…
…Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im…
…2007, 2002/14/0138). Die Auswirkungen genereller Normen stellen keine sachliche Unbilligkeit dar. Eine sachliche Unbilligkeit liegt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor, weil die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben eine Auswirkung der damals geltenden Rechtslage war; vielmehr trat genau das vom Gesetzgeber beabsichtigte Ergebnis ein. Es…
…111, Rz 10): - das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei, - der Grad des Verschuldens der Partei, - die abgabenrechtliche Bedeutung (Auswirkung) der verlangten Leistung. Die Ermessensübung hat sich auch vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl VwGH 21.12.1990, 90…
…Judikaturnachweisen). Die Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO muss stets eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein. In der allgemeinen Auswirkung einer generellen Norm ist eine sachliche Unbilligkeit nicht gelegen (z.B. VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Es kann…
…bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO6, § 236 Tz 11 mwN). Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann nicht vor, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - ganz allgemein Auswirkung genereller Normen ist (Ritz, BAO6, § 236 Tz 13 mwN). Die Umsatzsteuernachforderung…