…wurde; abgabenrechtliche Haftungen haben nämlich keinen bescheidakzessorischen Charakter. Unbesehen der Pflichtausnahmebestimmung kann daher die Heranziehung der Bf. neben oder ohne vorangegangene Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge zulässig sein. Entscheidend ist dabei, ob die Heranziehung zur Haftung zweckmäßig und billig ist (Ermessen), wobei…
…abgabenrechtliche Haftung setze nicht voraus, dass der Anspruch gegenüber der Gesellschaft bereits geltend gemacht worden sei, wohl aber das Entstehen der Abgabenschuld im Sinne des § 4 BAO. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei das Insolvenzverfahren eröffnet und die Quote von 20 % bei den im Haftungsbescheid…
…tatsächlich auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in § 80 ff bezeichneten Vertreter Einfluss nehmen. Aus den zitierten Erläuterungen und auch nach einhelliger Meinung in der Literatur ist lediglich ein auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten gerichtetes Verhalten haftungsrelevant (vgl. Unger in BAO: Handbuch…
…1997, ZI. 96/08/0206, und die darin zit. Vorjudikatur.). In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei es im abgabenrechtlichen Haftungsverfahren nicht nur Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen könne, dass die Abgabenschulden rechtzeitig - zur Gänze oder zumindest anteilig - entrichtet würden, sondern auch…
…Lohnsteuer. Die Haftung wird durch einen Haftungsbescheid iS des § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht, wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Gesamtschuldnern (Mitschuldnern zur ungeteilten Hand gem. § 891 ABGB) werden (§ 7 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Abgabenrechtliche Haftungen setzen den…
…Lohnsteuer. Die Haftung wird durch einen Haftungsbescheid iS des § 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht, wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Gesamtschuldnern (Mitschuldnern zur ungeteilten Hand gem. § 891 ABGB) werden (§ 7 Abs. 1 BAO; vgl. VwGH 7.9.1990, 89/14/0298). Abgabenrechtliche Haftungen setzen den…
…den Beschwerdevorentscheidungen nicht eingegangen. Damit sei aufgezeigt worden, dass die abgabenrechtliche Haftung den faktischen Geschäftsführer ***X*** zu treffen habe und nicht die Bf. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 hat das Bundesfinanzgericht den zuständigen Notar unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Bf ersucht, darzulegen, wann…
…14.9.2011, 6 Ob 202/11s, mwH) bzw - konkret im Lichte der Haftungsbestimmung des § 9a BAO - wer faktisch an Stelle des Vertreters iSd §§ 80 ff BAO die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen erfüllt bzw verletzt (vgl ErläutRV 1960 BlgNR XXIV. GP 55). Da es dabei…
…ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen - wozu auch die Pflicht zur (ordnungsgemäßen) Führung von Büchern und Aufzeichnungen, und die Pflicht zur Abgabe (richtiger) Abgabenerklärungen gehört - anzulasten. Liquiditätsberechnungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsgegenständlichen Bescheide wurden vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren weder…
…geltend gemacht wurde; da abgabenrechtliche Haftungen keinen bescheidakzessorischen Charakter haben. Dies folgt der VwGH u.a. aus § 224 Abs. 3 BAO, der die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anlässlich der Erlassung eines Haftungsbescheides bis zur Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe zulässt (vgl. VwGH 24…
…Haftungsinanspruchnahme dürfe jedoch keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen, als der im Spruch des Strafurteils festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013). Sie setze voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen sei (VwGH 30.03.2000, 99/16/0141). Die abgabenrechtliche Haftungsform…
…Erfüllung seiner Pflichten unmöglich war. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Missachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, dass die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet wird. Auf Grund dieser Tatsachen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.…
…Haftungsinanspruchnahme darf jedoch keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen, als der im Spruch des Strafurteils festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013). Sie setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (VwGH 30.3.2000, 99/16/0141). Die abgabenrechtliche Haftungsform…
…der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung ebensowenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht…
…von Abgaben gerichtet sei, vorliege und in diesem Fall eine Haftung gemäß § 11 BAO nicht Platz greife, so sei es unverständlich, wieso bei einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit, die vordergründlich nicht auf eine Hinterziehung der Abgabe abziele, eine abgabenrechtliche Haftung begründet sein solle. Auf diesem Umweg werde…
…Haftungsinanspruchnahme darf jedoch keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen, als der im Spruch des Strafurteils festgestellte (VwGH 18.8.1994, 94/16/0013). Sie setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist (VwGH 30.3.2000, 99/16/0141). Die abgabenrechtliche Haftungsform…
…auf den gekürzten Lohnbetrag entfallende Lohnsteuer ist zur Gänze zu entrichten (vgl. zB VwGH 16.2.2000, 95/15/0046). Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen nur dann zur Haftungsinanspruchnahme, wenn die Verletzung schuldhaft erfolgte. Eine bestimmte Schuldform ist hiefür nicht erforderlich (zB VwGH 22.2.2000…
…Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer rechtskräftig festgesetzt, jedoch nicht entrichtet. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung…
…VwGH 11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050, ÖStZB 1997, 614). Die abgabenrechtliche Haftung stellt eine Art Schadenersatzanspruch für verkürzte Abgaben, die beim Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden können, dar. Inhaltlich dessen darf nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Bf. einer GmbH bedient hat…
…614). Die abgabenrechtliche Haftung stellt eine Art Schadenersatzanspruch für verkürzte Abgaben, die beim Primärschuldner nicht einbringlich gemacht werden können, dar. Eine Prüfung auf Verschuldensebene des § 9 BAO (Gleichbehandlungsgrundsatz) hat im gegenständlichen Verfahren nicht zu erfolgen. Die Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben hat unter Bedachtnahme auf die…