… 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten der Zuwendenden bereichert wird. Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen Vorganges ist in objektiver Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden und in subjektiver Hinsicht…
…Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden. Nach § 3 Abs. 1 ErbStG galt zum 29.9.2005 als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der…
…z.B. 25.03.2004, 2001/16/0241) Bei der Schenkung von GmbH-Anteilen ist die Ausführung der Zuwendung mit dem für die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gemäß § 76 Abs.2 GmbHG erforderlichen sachenrechtlichen Übertragungsakt in Form eines Notariatsaktes anzunehmen. Die Übertragung…
…Jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Gemäß § 3 Abs. 4 ErbStG wird die Steuerpflicht einer Schenkung dadurch nicht ausgeschlossen, dass sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen…
…entsteht bei Schenkungen unter Lebenden, sowie bei einer freigiebigen Zuwendung mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. (§ 12 Abs.1 Z 2 ErbStG 1955) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei der Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte…
…unter Lebenden, wenn der gemeine Wert bei Erwerben zwischen nahen Angehörigen (etwa Vater und Sohn) innerhalb eines Jahres € 50.000,00 übersteigt. Der abgabenrechtliche Begriff ist weit auszulegen; jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und darüber hinaus jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden…
…Z 2 ErbStG 1955 bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Steuerschuldner ist auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte. Gemäß …
…in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Es ist hier von einer steuerpflichtigen freigebigen Zuwendung unter Lebenden auszugehen, zumal die objektive Bereicherung wie auch der Bereicherungswille des Bf. zu Gunsten…
…überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. b) Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden - das 55. Lebensjahr vollendet oder …
…durchaus angemessen und den Lebensumständen und Bedürfnissen angepasst ist. Aufgrund des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG bleiben Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes oder zur Ausbildung des Bedachten steuerfrei. Im Hinblick auf die, vor dem Ableben des Vaters des Beschwerdeführers bestehende Einkommenssituation…
…andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Steuerschuldner ist auf Grund des § 13 Abs. 1 ErbStG 1955 der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber und bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte…
…sollte, damit noch keine Steuerpflicht verbunden ist. Dies deshalb, weil das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 9 ErbStG gerade vorsieht, dass Zuwendungen unter Lebenden, u.a. zum Zweck des angemessenen Unterhalts, worunter auch die Wohnung fällt, von der Schenkungssteuer befreit sind…
…überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. b) Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet oder …
…Einkunftserzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 dient, oder - die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmer zur Nutzung überlassen sind …. b) Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden - das 55. Lebensjahr vollendet oder - ist wegen ... Funktionseinschränkungen … erwerbsunfähig…
…Falle einer Zuwendung unter Lebenden - das 55. Lebensjahr vollendet oder - … c) Die Befreiung steht nur bis zu einem Wert von 900.000 Euro (Freibetrag) zu. … d) Der Freibetrag steht bei jedem Erwerb von Vermögen gemäß lit. a zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist…
…überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit Mitunternehmeranteilen zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. b) Der Übergeber hat im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet oder …
…und Schenkungssteuergesetz gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. Jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes; 2. Jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 4. Ermittlung des gemeinen Wertes der GmbH Anteile 4.1…
…lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist…
…Kapitalforderungen unter Lebenden, wenn der gemeine Wert bei Erwerben zwischen nahen Angehörigen (etwa Vater und Sohn) innerhalb eines Jahres € 50.000,00 übersteigt. Der abgabenrechtliche Begriff ist weit auszulegen; jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts und darüber jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden…
…lit. b und c bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag), sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der Übergeber im Falle einer Zuwendung unter Lebenden das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist…