…entscheiden. 8. Hinsichtlich der Anträge, ihren Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sind die Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 152 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach dem Bundesfinanzgericht diesbezüglich keine Zuständigkeit zugekommen ist. Anzumerken ist, dass vor dem allfälligen Ausspruch eines aufschiebenden Wirkung durch die Spruchsenatsvorsitzende (vgl. §…
…den Beschluss gefasst: I. Das Verfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. II. Das Bundesfinanzgericht ist für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zuständig. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…den Beschluss gefasst: I. Das Verfahren betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Maßnahmenbeschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. II. Das Bundesfinanzgericht ist für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zuständig. III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs…
…7100013/2015). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist unter den gegebenen Voraussetzungen für die Effektivität des Rechtsschutzes von maßgebender Bedeutung. Bei Erfolg der Amtsrevision kommt es zur Aufhebung des den Rückzahlungsantrag stattgebenden Erkenntnisses des BFG und muss die zuständige Abgabenbehörde einen Rückforderungsbescheid gemäß § 241a BAO…
…BFG 14. 2. 2023, RM/7300007/2022 hat das Bundesfinanzgericht das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme infolge Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Hieraus folgt, dass ein Ausspruch hinsichtlich einer Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nunmehr ausgeschlossen (vgl. VwGH 12. 3. 2021…
…Nur wenn die betreffende Maßnahme für den Beschwerdeführer noch fortwirkt (zB bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), können diese Wirkungen aufgeschoben (besser: gehemmt) und kann damit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden. Die Wirkungen bereits gesetzter (abgeschlossener) Maßnahmen können…
…der Bundespolizei Wien die Berechtigung des Bundesfinanzgerichtes entfallen ist, rechtsaktmäßig über die zuvor nur vorläufig beschlagnahmten Gegenstände zu verfügen, teilt der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung das rechtliche Schicksal der Maßnahmenbeschwerde. Auf den Umstand, dass die Einschreiterin als bloße Eigentümerin, nicht aber - laut Aktenlage -…
…22:48, Uhr samt Lesebestätigung (Beilage ./10); wie bisher 1.3.Zur Berechtigung der Beschwerdeführerin das Pokerspiel durchzuführen Die Beschwerdeführerin hat beiliegenden Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung/Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wien zu den GZ ***7***, ***8***, Grundlage Straferkenntnis vom…
…entscheiden. Hinsichtlich des unerledigt gebliebenen Antrages auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde ist auf die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zu verweisen (§ 152 Abs. 2 FinStrG). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig…
…eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gesetzliche Regelungen betreffend die Zuerkennung aufschiebender Wirkung…
…in dieser Sache entschieden habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung. Unter Vollzug einer Entscheidung ist ihre Umsetzung in die Wirklichkeit zu verstehen und zwar sowohl im Sinne der Herstellung der…
…wird verordnet: "§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für…
… b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung. (4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende…
…an die Verwaltungsgerichte der Länder Folgendes: "§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheitvorgesehen ist. (2…
…der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lautet auszugweise wie folgt: § 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind…
…7 FinstrG hat. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 152 Abs.2 FinStrG) liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Zollamts als Finanzstrafbehörde. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art.133 Abs.9 iVm Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig…
…Zuerkennung der Aussetzung grundsätzlich nicht entgegensteht (Ritz, BAO-Kommentar2, § 212a Tz 18). Aus der dieser Regelung zugrunde liegenden Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ist für das finanzverwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend Abgaben abzuleiten, dass die Gefahr der Einbringlichkeit auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht generell ein der aufschiebenden Wirkung…
…wird verordnet: "§ 1. (1) Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder an ein Verwaltungsgericht eines Landes (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Vorlageanträge) sind gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. (2) Die Gebührenschuld für…
…ergangenen Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG-Eingabengebührverordnung – BVwG-EGebV) BGBl. II Nr. 490/2013, lauten: „§ 1. (1) Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) sind gebührenpflichtig…
…7 FinstrG hat. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (§ 152 Abs.2 FinStrG) liegt ebenfalls in der Zuständigkeit des Zollamts als Finanzstrafbehörde. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art.133 Abs.9 iVm Abs.4 B-VG eine Revision nicht zulässig…