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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG AW/7100004/2024

Maßnahmenbeschwerde - Aufschiebende Wirkung - Verfahrenseinstellung wg. ergangenem Beschlagnahmebescheid

geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100004/2024vom 30.01.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beim Betreten des Lokales waren drei Pokertische (Tisch 1, Tisch 2 und Tisch 3) betriebsbereit im Lokal aufgestellt. Auf dem Pokertisch mit der FA-Nr.1 waren bereits Karten aufgelegt und Jetons abgestellt (siehe Beilage Foto-Doku). Beim Betreten des Lokals wurde auf keinem der 3 Tische gespielt. Dies wurde durch die Kontrollorgane mittels Fotos dokumentiert. Es wurden mit ***16*** (Verantwortlicher des Veranstalters), ***17*** (Floorman), ***18*** (Dealer), ***19*** (Dealer) und ***20*** (Dealer) niederschriftliche Befragungen durch die Kontrollorgane durchgeführt. Im Rahmen dieser Befragungen wurde angegeben, dass auf den drei Tischen Pokerspiele durchgeführt werden sollen, wenn genügend Gäste kämen. Der 03.11.2023 sei der erste Tag, an dem im Lokal "***15***" in ***4***, Pokerspiele angeboten bzw durchgeführt werden sollten. In der Folge wurde durch die Kontrollorgane die vorläufige Beschlagnahme der drei Pokertische samt sonstiger Eingriffsgegenstände (Pokerchips, Karten, der Dealer Button und die Cardguard) durchgeführt. Die Tische wurden versiegelt und verblieben im Lokal, die Pokerchips, Karten, Dealerbutton und Cardguard wurden in einen Karton gegeben, welcher ebenfalls versiegelt und der Bezirkshauptmannschaft Schärding am 8.11.2023 übergeben wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding sprach mit Beschlagnahmebescheid vom 28.11.2023, GZ ***21*** die Beschlagnahme der drei Pokertische sowie der Eingriffsgegenstände gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit.a GSpG gegenüber der bf. Partei aus. Die Behörde führte unter anderem in ihrer Begründung aus: "Seitens der ***Bf1*** wurde noch vorgebracht, dass die fünf Beschlüsse des Verwaltungsgericht Wien, jeweils vom 03.10.2023, zu den ***24*** ua, ***25*** ua, ***26***1 ua, ***27*** ua sowie ***28*** der Erlassung eines Beschlagnahmebescheids entgegenstehen. Dies hätte zu Folge, dass die ***Bf1*** zur Veranstaltung von Pokerspielen berechtigt ist. Diese Behauptungen der ***Bf1*** sind aber rechtlich nicht haltbar. Die angesprochenen Beschlüsse stehen einer Vollziehung des GSpG in keiner Weise entgegen, sondern sind nur partikular für die vor dem Verwaltungsgericht Wien geführten Verfahren bzw für die darauf bezogenen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung. Die Beschlüsse des Verwaltungsgericht Wien können somit insbesondere nicht Anlass dafür sein, die am 03.11.2023 vom ABB in ***29*** vorläufig beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben, und berechtigen die ***Bf1*** auch darüber hinaus nicht dazu, Pokerspiele zu veranstalten oder sonstwie von einer Vollziehung des GSpG ausgenommen zu werden. Die gegenständlichen Glücksspiele wurden somit seit der Aufstellung der Eingriffsgegenstände im gegenständlichen Lokal in Form von verbotenen Ausspielungen angeboten, weshalb von den Kontrollorganen die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG verfügt wurde. Die gegenständlichen, vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, für die die Einziehung nach § 54 Abs 1 GSpG zwingend vorgesehen ist, und bei denen aufgrund der Bereitstellung der hinreichend begründete Verdacht gerechtfertigt vorliegt, dass damit fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Die im § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG bestimmten Voraussetzungen für die Anordnung der Beschlagnahme durch die Behörde waren aufgrund der Versiegelung der Eingriffsgegenstände durch die Kontrollorgane und wegen des ausgesprochenen Verfügungsverbotes nach wie vor gegeben. Die Beschlagnahmemaßnahme bezweckt, die weitere Begehung des Verstoßes gegen einen oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG zu unterbinden und ist zulässig, wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt (VwGH 20.12.1999, Zlen. 97/17/0233, 94/17/0309). Da diese Voraussetzungen des Verdachtes einer Übertretung des § 52 Abs. 1 GSpG aufgrund der obigen Ausführungen unverändert vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden." Der Beschlagnahmebescheid erging sowohl an die bf. Partei als auch an die belangte Behörde. III. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die Maßnahmenbeschwerde der bf. Partei und der Stellungnahme des Amtes für Betrugsbekämpfung, sowie die jeweils dazu von der bf. Partei und der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen. Diese wurden den Verfahrensparteien jeweils zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung übermittelt. Insbesondere wurde Einsicht genommen in den Beschluss des VwG Wien vom 3.10.2023, GZ ***30***1, ***1***/R sowie den Beschlagnahmebescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28.11.2023, GZ ***21***. Der Sachverhalt kann als erwiesen angenommen werden. IV. Rechtliche Beurteilung Rechtsgrundlagen Art. 130 Abs. 1 B-VG lautet: (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Art. 131 Abs. 3 B-VG lautet: (3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG lautet: (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; Bundesfinanzgerichtsgesetz § 1 Abs. 1 und 3 BFGG lautet: (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. (3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören 1. Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind, 2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind, 3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten. § 24 Abs. 1 BFGG lautet: Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, sowie in § 42 EU-BStbG geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Für Datenverarbeitungen im Anwendungsbereich der DSGVO in Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeiten gelten unabhängig vom anzuwendenden Verfahrensrecht die Bestimmungen der §§ 48d bis 48i BAO sinngemäß. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 10 VwGVG lautet: Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. § 20 VwGVG lautet: Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen. § 22 VwGVG lautet: (1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. § 24 VwGVG lautet: (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; 3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. (3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG lauten: (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. § 31 Abs. 1 VwGVG lautet: (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 35 VwGVG lautet: (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. (3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden. (4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten: 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. (5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. (7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Glücksspielgesetz: § 1 Abs. 1 und 2 GSpG lautet: (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. (2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen. § 2 Abs. 1, 2 und 4 GSpG lautet: (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). (2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. (3)… (4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. § 3 GSpG lautet: Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). § 4 GSpG lautet: (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2.a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. (2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. (3)-(5)… (6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn 1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und 2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und 3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und 4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt. Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen. Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt Österreich in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. § 50 Abs. 1 bis 7 GSpG lautet: (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden. (2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Amtes für Betrugsbekämpfung sowie des Finanzamtes Österreich. (3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung und des Finanzamtes Österreich können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen. (4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. (5) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 sowie in Beschwerdeverfahren gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. (6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist dem Amt für Betrugsbekämpfung zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln. (7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. § 53 GSpG lautet: (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird. (2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben. (3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. (4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden. Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung § 1 ABBG lautet: Der Bundesminister für Finanzen hat ein Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) einzurichten. Der Wirkungsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz des Amtes für Betrugsbekämpfung festzulegen. § 3 Z 2 ABBG lautet: § 3. Dem Amt für Betrugsbekämpfung obliegt insbesondere 2.im Geschäftsbereich Finanzpolizei a) die Wahrnehmung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, b) die Durchführung von Ermittlungshandlungen für Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die von den Finanzämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften sowie die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Durchführung von Maßnahmen bei Gefahr in Verzug, c) die Durchführung von Abgabensicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der BAO und der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, bei Gefahr im Verzug, d) die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Einbringung von nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen, e) die Vollziehung anderer durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union oder Bundesgesetz außerhalb der Abgabenvorschriften dem Amt für Betrugsbekämpfung oder dessen Organen übertragenen Aufgaben, f) die Vollziehung der im AuslBG und im LSD-BG der Zentralen Koordinationsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 übertragenen Aufgaben, g) die Vollziehung der in § 82 Abs. 9 KFG 1967 dem Daten-, Informations- und Aufbereitungscenter übertragenen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2, h) die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes - SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015 sowie die Vornahme von Maßnahmen gegen Scheinunternehmen gemäß § 8 SBBG; Erwägungen Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie dem Antrag auf einstweilige Verfügung: Die bf. Partei beantragte in der Maßnahmenbeschwerde vom 9.11.2023 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie den Auftrag an die belangte Behörde, die näher umschriebenen Eingriffsgegenstände herauszugeben. Weiters die Feststellung, dass die bf. Partei bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegenständlichen Beschlagnahmeverfahrens gemäß § 53 GSpG berechtigt sei, im österreichischen Bundesgebiet das Pokerspiel und deren Spielvarianten ohne Bankhalter gemäß § 1 Abs. 2 GSpG durchzuführen. In eventu stellte sie den Antrag dem Amt für Betrugsbekämpfung aufzutragen, die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG aufzuheben und die Siegel zu entfernen. Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Maßnahmenbeschwerden haben ex lege keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag entscheidet das VwG über eine Zuerkennung mit Beschluss. Der Antrag ist regelungssystematisch an das Vorliegen einer (wirksamen) Beschwerde geknüpft (arg "Beschwerdeführer"), er kann aber auch gesondert im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - bis zu dessen Beendigung (Akzessorietät zwischen Antrag und Beschwerde) - gestellt werden. Einzubringen ist er beim VwG. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch "andauert". Nur wenn die betreffende Maßnahme für den Beschwerdeführer noch fortwirkt (zB bei vorläufiger Beschlagnahme oder Anhaltung eines Festgenommenen), können diese Wirkungen aufgeschoben (besser: gehemmt) und kann damit die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verändert werden. Die Wirkungen bereits gesetzter (abgeschlossener) Maßnahmen können demgegenüber nicht mehr gehemmt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 5, 6, 8). Dies ist gegenständlich nicht (mehr) der Fall, denn die maßnahmenbeschwerdengegenständliche vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG wurde durch die Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding beendet. Wird aber ein Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs. 3 GSpG erlassen, endet die vorläufige Beschlagnahme und ein bereits anhängiges Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist in diesem Fall einzustellen. Dies geschah mit Beschluss BFG 30.1.2024, RM/7100003/2023, mit welchem das Bundesfinanzgericht das Maßnahmenbeschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Beschlagnahme infolge Wegfalls eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt hat, da infolge der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Bezirkshauptmannschaft Schärding die vorläufige Beschlagnahme aufgehört hat, ein selbständig anfechtbarer verfahrensfreier Verwaltungsakt zu sein. Daraus folgt, dass ein Ausspruch hinsichtlich einer Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nunmehr ausgeschlossen (vgl. VwGH 12. 3. 2021, Ra 2021/06/0016) und das diesbezügliche Verfahren ebenfalls einzustellen ist. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein dort gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174; VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0129; VwGH 5.3.2018, Ro 2017/17/0023; VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050; VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0117). Eine Befugnis zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist den Verwaltungsgerichten im VwGVG nicht explizit eingeräumt. Eine entsprechende Ermächtigung kann jedoch materiengesetzlich erfolgen. Anzunehmen ist überdies, dass in jenen Fällen, in denen der Verwaltungsbehörde materiengesetzlich die Befugnis zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zukommt, diese qua § 17 VwGVG auch dem VwG zuteil wird. Ungeachtet dessen können für den Fall des Bestehens einer unionsrechtlichen Verpflichtung (wenn die einstweilige Anordnung im Anwendungsbereich des Unionsrechts zur Sicherung unionsrechtlich begründeter subjektiver Rechtspositionen erforderlich ist) unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des VwGVG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch einstweilige Maßnahmen (die über eine bloße Suspensivwirkung infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgehen können) verfügt werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 4 und die dort zitierte Judikatur). Auf dem Boden der jüngeren Rechtsprechung des VwGH kommt den VwG als "sachnächsten Gerichten" auch im Revisionsverfahren die Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen kraft unmittelbarer Anwendung von Unionsrecht zu (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. A. § 22 VwGVG Anm 4 unter Hinweis auf VwGH 29. 10.2014, Ro 2014/04/0069; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0028). Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG für Maßnahmenbeschwerden in Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach dem GSpG zuständig, wenn die Finanzpolizei (das Amt für Betrugsbekämpfung) aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag der Behörde gemäß § 50 Abs. 2 GSpG gehandelt hat (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003; VwGH 20.3.2019, Ra 2019/09/0023). Es liegt jedoch keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes für eine Entscheidung über die (endgültige) Beschlagnahme (oder über die Berechtigung zum Betrieb des Pokerspiels) vor, es ist auch nicht als "sachnahe" anzusehen und ist das Bundesfinanzgericht sohin für die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung nicht zuständig. Zudem ist die Bekämpfung einer (vorläufigen) Beschlagnahme nur solange mit Maßnahmenbeschwerde möglich, bis die Behörde einen Beschlagnahmebescheid erlässt (VwGH 26.5.2014, 2012/17/0468 u. a.). Die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts im Maßnahmenbeschwerdeverfahren hat (unabhängig von der beschlussmäßigen Einstellung des Beschwerdeverfahrens) jedenfalls mit der Erlassung des Beschlagnahmebescheids geendet. Damit bliebe auch bereits deshalb für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch das Bundesfinanzgericht kein Raum. Hinsichtlich des Eventualantrags, dem Amt für Betrugsbekämpfung aufzutragen, die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 2 GSpG aufzuheben und die Siegel zu entfernen, wird auf die oben getätigten Ausführungen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und in diesem Zusammenhang auf den ergangenen Beschlagnahmebescheid verwiesen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Wien, am 30. Jänner 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
AW/7100004/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:AW.7100004.2024
Stammnummer
143533
Gültig
30.01.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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