…der Grundsteuermessbetrag zum 1. Jänner 2015 mit Euro 5,94 festgesetzt. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden führte die BF gleichlautend aus, dass vom Finanzamt zu Unrecht ein Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß § 40 BewG 1955 in Ansatz gebracht worden sei. Die Summe an…
…für das Jahr 2019. Der Einheitswertbescheid spiegelt allerdings den Stand zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung wieder, sodass es sich bis zur Anerkennung seitens der Landwirtschaftskammer auf jeden Fall um einen gewerblichen Betrieb gehandelt hat. Aufgrund der Einstufung als Gewerbebetrieb ersuchen wir den Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung…
…€. Der Ertragswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich aus Fläche 0,8456 ha x Hektarsatz 187,00 € mit 158,13 €. Der Ertragswert für die überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß § 40 BewG 1955 beträgt 137,20 € und mit dem Zuschlag für öffentliche Gelder gemäß …
…84 Euro und der forstwirtschaftlich genutzten Flächen in der Höhe von 369,90 Euro aus. Weiters wurden Zuschläge gemäß § 40 BewG für überdurchschnittliche Tierhaltung in der Höhe von 882,28 Euro sowie gemäß § 35 BewG öffentliche Gelder in der Höhe von 655,33 Euro (33…
…Zu- und Abschläge für die Kriterien der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vor, die im selben Ausmaß auf Betriebe, die keine Vergleichsbetriebe sind und gemäß § 38 Abs. 4 BewG zu bewerten sind, anzuwenden sind. Die Ermittlung des Zuschlages gemäß § 40 BewG 1955 für überdurchschnittliche Tierhaltung erfolgte auf Grundlage…
…und ist demnach für die Abgabenbehörde bindend. 7. Die Ermittlung von willkürlichen Zuschlägen für Tierhaltung steht ebenso in keinem kausalen Zusammenhang für die Erreichung der gesetzlichen Definition...(Anm.: s.o. Beschwerdeausführungen) Die Ermittlung des Zuschlages gemäß § 40 BewG 1955 für überdurchschnittliche Tierhaltung erfolgte auf Grundlage…
…die Bewertung überdurchschnittlicher Tierhaltung, GZ BMF - 010202/0112-VI/3/2014 ersichtlich, wo ein Zuschlag von 280 € je Vieheinheit im Einheitswert/Feststellungsbescheid bewertet und aufgerechnet werde. Aufgrund der oben angeführten Tatsachen und des Vergleichsbetriebes, der eine Veredelung habe, werde eine Wertfortschreibung für den landwirtschaftlichen…
…9002 ha | 645,60 | 2.517,97 | Forstwirtschaftlich genutzte Flächen | 4,5810 ha | 205,00 | 939,11 | Zwischensumme | | | 3.457,08 | Zuschläge § 40 BewG überdurchschnittliche Tierhaltung | | | 976,92 | Öffentliche Gelder …
…mit einem Hektarsatz von € 254,6210 bewertet. Zusätzlich wurden Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß § 30 Abs. 5 BewG in Höhe von insgesamt € 13.429,9440 angesetzt. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 49,8 und eine…
…zum 1.1.2014 (mit Wirksamkeit ab 1.1.2015) mit Euro 20.200 im Rahmen der erfolgten Hauptfeststellung neu festgestellt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 18.4.2016 wendete sich der BF gegen die Höhe des Zuschlages gem. § 40 BewG bezüglich überdurchschnittlicher Tierhaltung…
…ist, die Äcker ebene Flächen und ein überdurchschnittliches Größenausmaß haben, würde dies grundsätzlich einen hohen Zuschlag nach sich ziehen. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid sind angesichts der Tatsache dass die Betriebszahl nur 51,3 ist somit alle im Gesetz genannten Bedingungen für Zu- und Abschläge bereits berücksichtigt…
…| Mindestzuschlag für allgemeines Risiko (techn./mod. Entwertung für BGA 3,5) - Geringe Mobilität Gebäude (wegen Übergröße/moderne Architektur. 0,5) | 0,50 | 3,50 | Mindestzinssatz | | 2,03 | 5,03 | Adaptierung Zuschlag für geringe Mobilität (überdurchschnittliche Größe…
…Gewährung von Wandelschuldverschreibungen, wodurch die Unternehmensführung und Mitarbeiter der ***16*** in leitenden Positionen einschließlich der Mitglieder des Vorstands für überdurchschnittliche Leistungen zur Steigerung des Unternehmenswerts belohnt und motiviert werden sollen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Mai 2003 bevollmächtigt…
…II. Nach § 68 Abs 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Unter Schmutzzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt…
…zweifelsohne als Fremdenverkehrszentrum anzusehen. Auf Grund der in der Beschwerde vorgebrachten Argumente werde die Einstufung auf "günstig" mit einem Zuschlag von 2% geändert. Die Klimastufe sei auf b1 geändert worden. Der Abzug für das Oberrecht von **W** werde auf 10% erhöht, somit verblieben als bewertungsrelevante…
…lassen auf überdurchschnittliche Anstrengungen bei der Sicherung und Erzielung der Einkünfte schließen. Im Lichte dieser Anstrengungen erscheint die bei der Befragung durch das Arbeitsmarktservice angegebene Summe von ca. 2.000 Euro monatlich den tatsächlichen Umständen zu entsprechen. Es ist nicht anzunehmen, dass für zusätzliche Einkünfte…
…Einfamilienhaus, dessen Wohnnutzfläche nach den im Verfahren herangezogenen Vergleichsdaten bei rund 130 m² liegt, handelt es sich damit um eine überdurchschnittlich große Wohnnutzfläche. Aufgrund dieser Größenrelation erscheint im vorliegenden Fall ein Zuschlag von 15 % als sachgerecht (vgl. dazu auch BFG vom 6.12.2024, RV…
…II. Nach § 68 Abs 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Unter Schmutzzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt…
…sei der Anteil der Leerfahrten höher und der Kilometerertrag unter € 1,20.-. Eine Nachkalkulation der durchschnittlichen Taxierträge auf Basis des Wiener Taxitarifs bei Annahme von realistischeren durchschnittlich 40 % Leerfahrten ergebe € 0,85/km. Ein Zuschlag für Wartezeiten, so wie im Wiener Taxitarif vorgesehen…
…II. Nach § 68 Abs 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Unter Schmutzzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt…