…oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig." Die Beurteilung, ob eine Urkunde in Bezug auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG hat, ist ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag…
…zu § 21 samt angeführter Rechtsprechung). Für die gebührenrechtliche Beurteilung dieser Änderungen in der Zusatzvereinbarung ist von entscheidender Bedeutung, ob dadurch das Bestandobjekt ausgetauscht wurde und deswegen nicht mehr von einem Zusatz oder Nachtrag des ursprünglichen Bestandvertrages, sondern von einem Abschluss eines weiteren Bestandvertrages auszugehen ist…
…und daneben eine Neuanpassung der mtl. Leasingrate, die sich verringere. Aufgrunddessen liege kein Zusatz oder Nachtrag ("selbständig gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft") iSd § 21 GebG vor. Die abweisende Berufungs-/Beschwerdevorentscheidung (BVE) wurde dahin begründet, dass für die Gebührenbemessung der Vertragsinhalt maßgebend sei. Bei Abgabe eines Kündigungsverzichtes durch beide…
…dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I zu §17 GebG samt Judikaturhinweisen). Gegenständliche Urkunde lässt aber keine verschiedenen Deutungen zu. Der Vertrag vom 20.05.2015 ist als Dienstbarkeitsvertrag zu beurteilen. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer…
…geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. (§ 21 GebG) Im zu beurteilenden Fall ist strittig, ob in der Vereinbarung vom 22.08.2011 ein Nachtrag iSd…
…VwGH 29.7.2004, 2004/16/0075). Im vorliegenden Fall ist die Auswechslung einer der Vertragsparteien hinsichtlich eines Wechsels der Bestandgeberin erfolgt. Ein Einzelrechtsnachfolger kann keinen im Sinn des § 21 GebG begünstigten Zusatz oder Nachtrag abschließen, sondern nur eine Neubeurkundung, welche hier nach § 33 TP…
…GebG, § 21 GebG, B II 3 d aa). Ein allfälliger in einem – (rechtskräftigen) Bescheid über die Bemessung der Gebühr für das ursprüngliche Rechtsgeschäft enthaltener Fehler darf nicht bei der Ausmittlung der Rechtsgebühr für das durch Zusatz/Nachtrag beurkundete Rechtsgeschäft „ausgeglichen“ (oder nachgeholt) werden (vgl. Arnold…
…zu § 21 samt angeführter Rechtsprechung). Für die gebührenrechtliche Beurteilung dieser Änderungen in der Zusatzvereinbarung ist von entscheidender Bedeutung, ob dadurch das Bestandobjekt ausgetauscht wurde und deswegen nicht mehr von einem Zusatz oder Nachtrag des ursprünglichen Bestandvertrages, sondern von einem Abschluss eines weiteren Bestandvertrages auszugehen ist…
…Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird gemäß § 17 Abs. 2 GebG bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag…
…dieser Zusatz oder Nachtrag nicht gebührenpflichtig. Dies kann insofern gebührenschonend zur Optimierung herangezogen werden, wenn etwa bei kurzfristigen Mietverträgen die Leistung nicht verwertet werden konnte, aber die Leistung vielleicht im nächsten Jahr vom Mieter genützt werden könnte. In einem solchen Fall könnte ein Nachtrag mit…
…Inhalt: "Ein Zusatz oder Nachtrag unterliegt der Art nach der gleichen Gebühr wie das ursprüngliche Rechtsgeschäft, die Höhe der Gebühr richtet sich aber nicht nach dem Wert der Gesamtleistung, sondern nur nach dem Wert der zusätzlich bedungenen Leistungen. Wird in einem Nachtrag zu einem beurkundeten…
…Pachtvertrag vom 20.8.2019 einerseits und der als Nachtrag zu qualifizierende Pachtvertrag vom 26.8.2019 andererseits jeweils als selbständige Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 21 GebG, demzufolge ein Zusatz oder Nachtrag "als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist" (vgl…
…daher der Nachtrag mit der ursprünglichen Vertragsurkunde zu vergleichen und die Höhe der Gebühr durch Subtraktion zu ermitteln. Fehler bei der ursprünglichen Vergebührung dürfen nicht nachgeholt werden. (BFG 17.10.2014, RV/7102659/2012, taxlex-SRa 2015/122) Wenn in einem Zusatz oder Nachtrag zusätzliche…
…auf eine andere Urkunde die Qualifikation eines "Zusatzes oder Nachtrages" gemäß § 21 GebG 1957 habe, sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich durch einen Vergleich der "bereits ausgefertigten Urkunde" und derjenigen Urkunde vorzunehmen, die den Zusatz oder Nachtrag darstellen solle (unter Hinweis auf VwGH vom 18…
…die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie die, die laut der ursprünglichen Urkunde Parteien des Rechtsgeschäftes waren. Es ist somit Parteienidentität vorausgesetzt (vgl. VwGH vom 18. Dezember 1997, 97/16/0473). Im gegenständlichen Fall sind die Parteien der Nachträge, durch…
…von Relevanz sind, vereinbart wurde. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kann von einem Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits voll ausgefertigten Urkunde im Sinne des § 21 GebG nur dann gesprochen werden, wenn die Parteien, die den Zusatz oder Nachtrag vereinbart haben, dieselben sind wie…
…kann oder diese Möglichkeit auf einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist (VwGH vom 26.04.2018, Ra 2018/16/0040). Laut Zusatzvereinbarung vom 10.12.2019 wurde der Vertrag befristet bis zum 30.09.2033 abgeschlossen. Gemäß § 21 GebG sind Zusätze oder Nachträge…
…Vorliegen einer Gebührenpflicht nach § 21 GebG sei erforderlich, dass durch einen Zusatz oder Nachtrag einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten geändert werden. Da hinsichtlich der Vereinbarung über die endgültige Festlegung der Miethöhe eine bereits ausgefertigte Urkunde vorliegt, könne diese Vereinbarung nicht…
…durch einen Zusatz oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als…
…GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Mit der in Punkt III. 3.2. des 3. Nachtrags vereinbarten Änderung wurde - im Vergleich zu der mit dem Bestandvertrag 2007 in der durch den 2. Nachtrag abgeänderten Form…