…die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich unzumutbar wäre, konnte von dem Bf. nicht erbracht werden. Er argumentiert im Wesentlichen damit, dass die kürzeste Fahrtdauer jeweils über eine Stunde beträgt. Damit verkennt er ganz offenbar, dass bei Beurteilung der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt nicht…
…Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies gehe u.a. aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl I Nr. 50/2016 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…die Unzumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt grundsätzlich anzunehmen. Dieses Kriterium ist im Beschwerdefall jedenfalls erfüllt, da die Entfernung zwischen dem Beschäftigungsort der Bf und ihrem Familienwohnsitz in Ort3, laut korrekten Entfernungsangaben der Bf 165 km (einfache Fahrtstrecke) beträgt. Zur Fragenbeurteilung der Zumutbarkeit einer Familienwohnsitzverlegung…
…öffentlichen Verkehrsmittels betrage. Bei Berechnung der Fahrzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies gehe unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt werde…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht u.a. aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. Nr. 305 hervor, wonach für bestimmte Orte ("Gemeinden", "Studienort") die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 50/2016 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit wären Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies ginge unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit im Einzelfall maßgeblich, sondern die typische, übliche Fahrzeit zwischen den Gemeinden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle der Wohnsitzgemeinde und…
…3 StudFG 1992, in dem in der VO BGBl. Nr. 624/1995 idgF, verwiesen wird; danach wird für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt. Auf individuelle Unterrichtszeiten wird nicht Rücksicht genommen. Auszug aus Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSW vom 31.01…
…der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt auszugehen. Betreffend die Tochter bedeute dies: Die Hinfahrt sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem Zeitaufwand von weniger als einer Stunde möglich. Die Rückfahrt überschreite die Grenze von einer Stunde nur geringfügig, sodass die tägliche Hin- und Rückfahrt…
…Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin und Rückfahrt festgelegt wird. Es…
…Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt nur auf die Fahrten vom und zum Studienort abzustellen sei und Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort nicht einzurechnen seien. Mit Vorlageantrag vom 21. Dezember 2012 machte die Bf. geltend, dass in den Jahren 2008 und…
…Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 50/2016 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt…
…dass bei Berechnung der Fahrzeit Wartezeiten vor Beginn bzw. Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen seien. Dies gehe unter anderem aus § 26 Abs. 3 StudFG 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt werde. Die Zumutbarkeit sei jedenfalls dann…
…Bei Berechnung der Fahrzeit sind weiters auch Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…öffentlichen Verkehrsmitteis beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt wird…
…Für die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt ist daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die tatsächliche Gesamtfahrzeit im Einzelfall maßgeblich, sondern die typische, übliche Fahrzeit zwischen zwei Gemeinden. Im gegenständlichen Fall ist erwiesen, dass jeweils für die Hin- und Rückfahrt nach der Fahrplanauskunft…