…da es sich bei der Frage, ob die Gutschrift von Arbeitslohn dessen Zufluss bewirkt nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung…
…dem GF-Verrechnungskonto alt ein Betrag von € 65.169,81 aufscheint, keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu, zumal diese auf den Steuerberaterwechsel zurückzuführen sind. Im Übrigen fehlen diesbezüglich nachvollziehbare Ermittlungsfeststellungen des Finanzamtes, die Gegenteiliges belegen könnten. Zum festgestellten Zufluss von Arbeitslohn durch das BFG ist ergänzend…
…die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnabgaben zu verhindern. Dieses Faktum stellt wohl eine notorische und amtsbekannten Tatsache dar, da sie im Jahr 2016 sogar zu einer einschlägigen Novellierung des EStG durch das StRefG 2015/2016 führte. Mit dieser Novellierung wurde ein Barzahlungsverbot von Arbeitslohn im…
…kann auch kein (freiwilliger) Verzicht auf die Geltendmachung eines bestehenden Anspruches auf Einbehaltung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Damit erfolgt auch kein (durch den Verzicht auf Einbehalt realisierter) Zufluss (von Arbeitslohn) beim Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber schlicht seine - wie oben dargelegt - eigene Schuld begleicht. Im Erkenntnis…
…1988 liegt ein Zufluss von Arbeitslohn auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Arbeitslohn kraft freier Entschließung beim Arbeitgeber stehen lasst. Davon ist im gegenständlichen Fall auszugehen, da der Dienstgeber Herr E nicht zahlungsunfähig war. Von einem freiwilligem Stehenlassen des Arbeitslohnes im Jahr…
…Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der Begriff "Lohnzahlung" ist dabei als Zufluss von Arbeitslohn zu verstehen (VwGH 19.12.2013, 2011/15/0158). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer "bei jeder Lohnzahlung" bedeutet, dass der Lohnsteuerabzug dann erfolgt, wenn der Arbeitslohn gemäß § 19 zufließt (VwGH…
…von € 10.000,- aliquot bei den Bemessungsgrundlagen der betroffenen Abgaben der Jahre 2011 bis 2015 in Abzug zu bringen und die Bescheide neu auszustellen. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass die Auszahlung der beschwerdegegenständlichen Kilometergelder im Zuge der Lohnabgabenprüfung als Arbeitslohn…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
…der Dienstnehmer nur im Rahmen von Dienstreisen mit Kilometergeldvergütung versichert gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstnehmer über die Ansprüche aus der Dienstreisekaskoversicherung verfügen hätten können, lägen nicht vor. Die von der Bf erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung seien daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn iSd …
…abgerechnet wurden, ergibt sich klar aus dem Verwaltungsverfahren und wird auch nicht bestritten. Es liegt somit eindeutig Arbeitslohn vor. Der Zufluss der Zahlungen steht außer Streit und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass sämtliche…
…erst im Zeitpunkt der Verständigung von dieser Gutschrift zugeflossen. Der Tatbestand des Zufließens ist weiters dann erfüllt, wenn der Betrag einer im Voraus bestimmten Verwendung zugeführt worden ist. Ein Zufluss ist somit auch dann erfolgt, wenn die Auszahlung von Arbeitslohn (Teil des Arbeitslohns) deswegen unterbleibt…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
…§ 78 Rz 1). Zufluss von Arbeitslohn ist in jenem Zeitpunkt gegeben, in dem der Arbeitnehmer rechtlich und wirtschaftlich darüber verfügen kann. Nach § 41 Abs 3 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der in einem Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslöhne einzubehalten. Als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag…
…vor, dass die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin über die Ansprüche aus der Dienstreisekasko verfügen konnten, noch wurde mit den Prämienzahlungen eine Schuld der Dienstnehmer getilgt. Die von der Beschwerdeführerin erfolgten Prämienzahlungen für die Dienstreisekaskoversicherung waren daher nicht als Zufluss von Arbeitslohn im Sinne des § 25 Abs…
… 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Jahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein Zufluss von Einnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 erfolgt daher in jenem Jahr, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Einnahmen…
…Beträge als Vorschüsse für Aufenthaltskosten und Benzingelder erhalten. Weiters handle es sich hinsichtlich des Geständnis des Geschäftsführers nur um eine Schutzbehauptung. Diese vermag die Richterin nicht vom fehlenden Zufluss von Schwarzlöhnen zu überzeugen, zumal der Sachverständige zur Auffassung kam, die Auszahlung sei "systematisch" und als…
…anzunehmen, dass die aus den beim Arbeitgeber vorgefundenen EDV-Programmen schlüssig und nachvollziehbar ermittelten Schwarzlöhne neben dem offiziellen Lohn zugeflossen sind. Ebenso gelte der Zufluss von Schwarzlöhnen in den Jahren 2003 und 2004 als erwiesen, da es keine Anzeichen für eine abweichende Vorgangsweise gebe. Im…
…Teil des Arbeitslohnes entsteht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. November 1993, 92/13/0286). Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies, dass hinsichtlich eines Betrages von 15.000,00 € vom Vorliegen eines Darlehens auszugehen ist, welches im Jahr 2007 keinen steuerlichen Zufluss bewirkt…
…es jedoch als erwiesen anzunehmen, dass Lohnzahlungen ausschließlich in der von der Beschwerdeführerin in der Lohnverrechnung erfassten Höhe erfolgt sind und (nicht erfasste) Zahlungen für Überstunden nicht geleistet wurden. Für eine Schätzung der Höhe der Arbeitslöhne bleibt damit aber - unabhängig davon, ob die gegenständlichen Arbeitszeitaufzeichnungen…