Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102841/2024
Anrechnung von entrichteter aber nicht geschuldeter Lohnsteuer auf die Einkommensteuer des Dienstnehmers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102841/2024vom 18.02.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Steuerberatung Stoiber GmbH, Hauptstraße 21, 2182 Palterndorf, über die Beschwerde vom 6. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. April 2023 betreffend Einkommensteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 27.4.2023 hob die belangte Behörde (FA) den Einkommensteuerbescheid 2020 vom 18.03.2022 gemäß § 300 Abs. 1 BAO auf Grundlage des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 27.2.2023 auf und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2020 in welchem nur die tatsächlich zugeflossenen Lohnzahlungen der Monate Jänner bis Mai 2020 erfasst wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am 26.5.2023 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass als anrechenbare Lohnsteuer lediglich ein Betrag von € 292,81 anstatt der im Jahr 2020 vom Dienstgeber tatsächlich einbezahlten Lohnsteuer von € 3.400,53 berücksichtigt worden sei.
in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4.6.2024 führte das FA begründend aus, dass im Jahr 2020 die Gehälter Jänner bis Mai ausbezahlt worden seien. Die verbleibenden Gehälter dieses Jahres wären - entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Bf. und seinem Dienstgeber nicht im Jahr 2020 zugeflossen.
Dem Jahreslohnkonto 2020 sei zu entnehmen, dass in den Monaten Jänner bis Mai keine Lohnsteuer ausgewiesen und einbehalten wurde. Die durch Steuerabzug einbehaltenen Lohnsteuerbeträge seien nur in dem Ausmaß auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen und die Bezugszahlungen auch tatsächlich erfolgt wären (§ 46 Abs. 1 EStG).
Am 4.7.2024 begehrte der Bf. die Vorlage der Beschwerde an das BFG und führte aus, dass für die Monate Juni bis Dezember 2020 vom Arbeitgeber (DG) Lohnsteuer gemeldet und auch abgeführt worden sei und das FA nur die Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Mai 2020 als anrechenbare Lohnsteuer anerkannt hätte. Die Lohnsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2020 seien aber auch dem DG nicht gutgeschrieben worden, weshalb der Bf. die Berücksichtigung dieser Beträge in seinem Einkommensteuerbescheid begehre.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dem Bf. wurde im Jahr 2020 von seinem Dienstgeber (DG) ***1*** nur die Bezüge für die Monate Jänner bis Mai ausbezahlt. Für die Bezüge ab Juni 2020 wurde zwischen dem Bf. und dem DG eine Stundung der Bezüge vereinbart.
Für die Monate Jänner bis Mai 2020 wurde seitens des DG von den Bezügen weder Lohnsteuer einbehalten noch an das FA abgeführt. In den Monaten Juni 2020 bis Dezember 2020 zahlte der DG an den Bf. - entsprechend der Stundungsvereinbarung - keine Bezüge aus. Insgesamt entrichtete der DG an das FA Lohnsteuer von insgesamt 3.400,53 €, davon betrug die Lohnsteuer für die Monate Jänner bis Mai laut bekämpftem Bescheid 292,81 € die restlichen Beträge wurden für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 entrichtet, und zwar obwohl in diesen Monaten (6-12/2020) keine Bezugsauszahlung an den Bf. erfolgte.
Zahlungen oder Gegenverrechnungen hinsichtlich Lohnsteuer vom Bf. an den DG konnten nicht festgestellt werden und wurden auch nicht behauptet. Der Bf. hat sohin die vom DG an das FA entrichtete Lohnsteuer für die Monate Juni bis Dezember 2020 nicht wirtschaftlich getragen.
Anhand der ausbezahlten Beträge und der monatlichen Bezugsabrechnungen konnte der Bf. überdies erkennen, dass der DG von den ausbezahlten Bezügen Jänner bis Mai 2020 lediglich Sozialversicherung und keine Lohnsteuer einbehalten hatte.
2. Beweiswürdigung
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem bekämpften Bescheid (anrechenbare Lohnsteuer für 1-5/2020), den dem Vorlagebericht angeschlossenen Kopien des Lohnkontos für den Bf. und dem übereinstimmenden Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Nach § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 werden die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen, auf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet.
Die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge sind bereits dann anzurechnen, wenn sie vom Abzugspflichtigen (Arbeitgeber, Schuldner des Kapitalertrages) einbehalten worden sind; es ist nicht erforderlich, dass der Abzugspflichtige diese Beträge an das Finanzamt auch tatsächlich abgeführt hat (VwGH 25.3.1999, 97/15/0059; 15.2.2006, 2002/13/0095; ebenso Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III D, Tz 6 zu § 46).
Die einbehaltenen Beträge sind zwar auch dann anzurechnen, wenn sie zu Unrecht oder zu hoch einbehalten worden sind, wurde hingegen der "einbehaltene" Betrag noch nicht geschuldet, kann dieser auch nicht angerechnet werden (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0229).
Wurden abzugspflichtige Beträge jedoch nicht einbehalten, können sie auch nicht angerechnet werden (Doralt/Kirchmayr, Mayr, Zorn EStG Kommentar, Tz 4 zu § 46).
Eine Steueranrechnung ist nur insoweit zulässig, als sie auf (mit)veranlagte Einkünfte entfällt. Eine auf dem Lohnzettel ausgewiesene anrechenbare Lohnsteuer ist daher nicht anzurechnen, wenn keine Bezugszahlungen erfolgt sind (UFS 28.1.2008, RV/3382-W/07).
Lohnsteuer, die im Haftungsweg vom Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde. Daher kann der Arbeitnehmer Lohnsteuerbeträge, die der Arbeitgeber getragen hat, auf seine ESt-Schuld nicht anrechnen. Nur sofern der Arbeitnehmer die Lohnsteuer wirtschaftlich und persönlich trägt, ist diese anrechnungsfähig (VwGH 20.11.2012, 2008/13/0252; UFS 23.1.2006, RV/0469-S/02).
Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Der Begriff "Lohnzahlung" ist dabei als Zufluss von Arbeitslohn zu verstehen (VwGH 19.12.2013, 2011/15/0158). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer "bei jeder Lohnzahlung" bedeutet, dass der Lohnsteuerabzug dann erfolgt, wenn der Arbeitslohn gemäß § 19 zufließt (VwGH 29.1.2014, 2009/13/0209; UFS 27.9.2005, RV/0193-S/05; 24.2.2010, RV/0116-I/09; BFG 4.2.2020, RV/7102887/2019). Es kommt daher auf die Verfügungsmöglichkeit und nicht auf die Fälligkeit an (VwGH 10.11.1987, 86/14/0201, 1988, 235; 29.1.2014, 2009/13/0209; Hofstätter/Reichel, § 78 Rz 6 ff).
Die Lohnsteuerschuld entsteht gemäß § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (VwGH 20.2.1996, 94/13/0088).
Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Zudem macht sich ein Arbeitgeber gemäß § 49 Abs 1 lit a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) strafbar, der die Lohnsteuer nicht oder nur teilweise einbehält.
Zusammengefasst bedeutet das im gegenständlichen Fall:
Für jene Monate in denen eine Bezugsauszahlung erfolgte (Jänner bis Mail 2020) ist eine Anrechnung der Lohnsteuer über den Betrag von 292,81 € mangels (rechtswidriger) Abfuhr und mangels Belastung des Bf. nicht zulässig.
Die in für die Monate Juli 2020 bis Dezember 2020 erfolgten Lohnsteuerzahlung erfolgten seitens des DG zu Unrecht da in diesen Monaten kein Lohnzufluss an den Bf. erfolgte. Da diese Zeiträume mangels Zufluss nicht in den veranlagten Einkünften zu erfassen sind und überdies auch diesbezüglich keine wirtschaftliche Belastung des Bf. erfolgte, können diese Beträge nicht auf die Einkommensteuer des Bf. angerechnet werden.
Ob und inwieweit der Dienstgeber die zu Unrecht bezahlte Lohnsteuer allenfalls zurückerstattet bekommen kann ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da zur Frage der Anrechnung von Abzugsteuern eindeutige Judikatur vorliegt (VwGH 20.11.2012, 2008/13/0252; 28.6.2006, 2002/13/0229) und die Entscheidung dieser Judikatur folgt.
Wien, am 18. Februar 2026
Normen und Schlagworte
- § 46 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102841/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102841.2024
- Stammnummer
- 151526
- Gültig
- 18.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF